Digitales Merkblatt

Aktiengesellschaft (AG)

 Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, verfügt somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit und muss zahlreiche Vorschriften berücksichtigen, die im Aktiengesetz verankert sind.

Aktiengesellschaft oder GmbH?

Durch die Neuerungen im Aktienrecht hat sich die nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft der GmbH sehr stark angenähert. Bei beiden Rechtsformen ist nunmehr die Ein-Personengründung möglich, die Hauptversammlung bei der AG und die Gesellschafterversammlung bei der GmbH können in gleicher Weise einberufen werden. Wird die Gesellschaft (AG oder GmbH) nur durch eine Person errichtet, muss der Gründer zusätzlich für den Teil der Geldanlagen, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft bestellen. Der Fremdeinfluss bei der AG kann dadurch vermindert werden, dass die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der AG gebunden ist. GmbH wie AG können Sachfirmierungen verwenden, die Satzungen haben die gleichen Funktionen.

Vorteile der AG

  • Nachfolgeprobleme in der Rechtsform der AG können besser gelöst werden. So trägt das Organisationsmodell der AG mit den drei Organen: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung durch die klare Trennung von Anteilseignern und Geschäftsführung stärker dazu bei, dass sich interne Differenzen unter den Anteilseignern nicht negativ auf die Verwaltung und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auswirken müssen.
  • Die AG kann mit einem überschaubaren Aktionärskreis bereits nennenswertes Eigenkapital schaffen und sich für den Gang an die Börse vorbereiten. Zur Schaffung von Liquidität können einzelne Aktien oder ganze Aktienpakete verkauft werden, ohne dass Betriebsteile verkauft werden müssen.

Vorteile der GmbH

  • Kleine GmbH’s benötigen bei der Gründung mit Bareinlagen keinen Gründungsbericht, keinen Gründungsprüfungsbericht, keinen Aufsichtsrat.
  • Sind Anteilseigner unternehmerisch engagiert, profitieren sie von der Geschäftsführer-Gesellschafterstellung.
  • Die GmbH ist nicht von schwankenden Aktienkursen abhängig.
  • Der Fremdeinfluss einer GmbH ist transparenter.
  • Das Mindeststammkapital der GmbH muss nur 25.000 EURO betragen - bei einer UG (haftungsbeschränkt) sogar nur 1 Euro.
  • Die GmbH hat weniger Formalitäten zu beachten, wodurch auch weniger gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind.
  • Der Gründungsaufwand ist geringer.

Firma

Die Firmierung der AG kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.

Voraussetzungen

Die Firmierung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Die Irreführung muss ersichtlich sein. Ein weiterer Punkt: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese firmenrechtliche Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen des Markengesetzes. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungs- und evtl. Schadensersatzanspruch gegen denjenigen Wettbewerber, der Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorruft.

Firmenprüfung

Die Stellungnahme der beiden Kammern umfasst die Zulässigkeit der Firma und Prüfung des Gegenstandes der GmbH, die Bewertung von Sacheinlagen, die Beurteilung von Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Kapitalerhöhungen sowie die Überprüfung von Sitzverlegungen. Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst, erhält die Geschäftsführung für die Gesellschaft einen Handelsregisterauszug. Nicht zu vergessen: Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch durch das Re­gistergericht, sondern ist vom Geschäftsführer der GmbH zu veranlassen.

Online-Formular zur Namensprüfung

Organe

  • Vorstand (Geschäftsführung, Vertretung, nicht weisungsgebunden)
  • Aufsichtsrat (Überwachungsorgan, min. 3 Personen)
  • Hauptversammlung (Beschlussorgan und Vertretung der Aktionäre)

Grundkapital

Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist auf 1 Euro festgesetzt. In Aktien zerlegtes Grundkapital von mindestens 50.000 EURO ist erforderlich. Vor Anmeldung in das Handelsregister sind davon mindestens ¼, also 12.500 Euro, als Bareinlage zu leisten. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Beim Grundkapital ist folgendes zu beachten: Aktien können entweder als Beteiligungsschein mit einem bestimmten Nennwert (Nennbetragsaktie) oder als rechnerische Beteiligungsquote (Stückaktie) ausgegeben werden. Verschiedene Gattungen von Aktien können bestimmt werden. Stammaktien mit Stimmrecht und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aber mit Vorzugsrecht bei der Verteilung des Bilanzgewinns. Aktien können auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder auf den Namen (Namensaktie) lauten.

Haftung

Die AG haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsver­mögen. Eine Nachschusspflicht der Aktionäre besteht nicht.

Vorsicht: Vor Eintragung der AG haften die Handelnden persönlich und unbeschränkt.

Steuern

Körperschaftssteuer

Die AG mit Sitz im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen unter Abzug der Geschäftsführergehälter. 

Gewerbesteuer

Die AG ist darüber hinaus gewerbesteuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Einen Freibetrag gibt es für die AG nicht. Bei der zur Zeit gültigen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und einem gewerbesteuerlichen Hebesatz  von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14 %.

Fazit

Die steuerliche Behandlung der AG ist recht kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb, Rat der steuerberatenden Berufe einzuholen. Daneben ist es auch sinnvoll, sich selbst zu informieren, um Fragen an den Berater formulieren und eigene Überlegungen anstellen zu können.

Prüfungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht

Mittelgroße und große Aktiengesellschaften sind durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Publizitätspflicht

Zum Handelsregister sind der Gründungsbericht, die zusammen gefasste Bilanz, zusammen gefasste G & V Rechnung, der verkürzte Anhang (bei großer AG: Einreichung und Veröffentlichung ohne Kürzungen) und der Lagebericht sowie der  Prüfungsvermerk und Bericht des Aufsichts­rats einzureichen. Eventuell sind noch das Jahresergebnis, der Ergebnisver­wendungsvorschlag, der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Hinweis im Unternehmensregister ist erforderlich.

So hat sich das Aktienrecht vereinfacht

  • Die Ein-Personen Gründung ist möglich geworden.
  • Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  • Die Hinterlegung des Berichts des Gründungsprüfers bei der Industrie- und Handelskammer ist nicht mehr notwendig.
  • Mehr Freiheit für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften besteht durch die Möglichkeit, per Satzung Gewinne auszuschütten und nur zu einem gewissen Teil in Gewinnrücklagen einzustellen. Die Befugnis der Verwaltung zur Rücklagenbildung kann somit auf die Hauptversammlung übertragen werden.
  • Die Hauptversammlung kann per Einschreibebrief einberufen werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Die (unerwünschte) Bekanntmachung der Tagesordnung im Bundesanzeiger entfällt. Falls alle Aktionäre anwesend sind, kann die Hauptversammlung von der Tagesordnung abweichen und Beschlüsse fassen, ohne dass die Frist- und Formvorschriften des Aktienrechts einzuhalten sind.
  • Die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen müssen bei nicht börsennotierten AG’s nur vom Aufsichtsratvorsitzenden unterzeichnet werden. Die Beurkundung ist jedoch bei ¾ Mehrheitsbeschlüssen (Grundlagenbeschlüssen) notwendig.
  • Für die Erhöhung wie für die Herabsetzung des Grundkapitals ist die Zustimmung der Vorzugsaktionäre nicht erforderlich.
  • Bei Kapitalerhöhungen ist der Ausschluss des Bezugsrechts dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der jungen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand hat nun die Möglichkeit, kurzfristig auf günstige Börsensituationen zu reagieren und Anfechtungsklagen von Aktionären zu vermeiden, die ihren Einfluss durch die Kapitalerhöhung einbüßen.
  • In Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten müssen die Arbeitnehmer nicht mehr am Aufsichtsrat beteiligt werden.

Ansprechpartner

Gesellschaftsrecht

Sonja Weigel

Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg

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