Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, verfügt somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit und muss zahlreiche Vorschriften berücksichtigen, die im Aktiengesetz verankert sind.
Durch die Neuerungen im Aktienrecht hat sich die nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft der GmbH sehr stark angenähert. Bei beiden Rechtsformen ist nunmehr die Ein-Personengründung möglich, die Hauptversammlung bei der AG und die Gesellschafterversammlung bei der GmbH können in gleicher Weise einberufen werden. Wird die Gesellschaft (AG oder GmbH) nur durch eine Person errichtet, muss der Gründer zusätzlich für den Teil der Geldanlagen, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft bestellen. Der Fremdeinfluss bei der AG kann dadurch vermindert werden, dass die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der AG gebunden ist. GmbH wie AG können Sachfirmierungen verwenden, die Satzungen haben die gleichen Funktionen.
Die AG kann mit einem überschaubaren Aktionärskreis bereits nennenswertes Eigenkapital schaffen und sich für den Gang an die Börse vorbereiten. Zur Schaffung von Liquidität können einzelne Aktien oder ganze Aktienpakete verkauft werden, ohne dass Betriebsteile verkauft werden müssen.
Die Firmierung der AG kann sehr flexibel gestaltet werden. Sie kann als Personenfirmierung mit dem Namen eines oder der Gesellschafter, als gemischte Firma mit Geschäftszusätzen oder als reine Sachfirma mit Fantasiebegriffen allein oder in Kombination mit Sachzusätzen gebildet werden.
Die Firmierung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Die Irreführung muss ersichtlich sein. Ein weiterer Punkt: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese firmenrechtliche Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen des Markengesetzes. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Unterlassungs- und evtl. Schadensersatzanspruch gegen denjenigen Wettbewerber, der Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorruft.
Die Stellungnahme der beiden Kammern umfasst die Zulässigkeit der Firma und Prüfung des Gegenstandes der GmbH, die Bewertung von Sacheinlagen, die Beurteilung von Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Kapitalerhöhungen sowie die Überprüfung von Sitzverlegungen. Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst, erhält die Geschäftsführung für die Gesellschaft einen Handelsregisterauszug. Nicht zu vergessen: Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde/Stadt gewerberechtlich angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch durch das Registergericht, sondern ist vom Geschäftsführer der GmbH zu veranlassen.
Der Mindestnennbetrag einer Aktie ist auf 1 Euro festgesetzt. In Aktien zerlegtes Grundkapital von mindestens 50.000 EURO ist erforderlich. Vor Anmeldung in das Handelsregister sind davon mindestens ¼, also 12.500 Euro, als Bareinlage zu leisten. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Beim Grundkapital ist folgendes zu beachten: Aktien können entweder als Beteiligungsschein mit einem bestimmten Nennwert (Nennbetragsaktie) oder als rechnerische Beteiligungsquote (Stückaktie) ausgegeben werden. Verschiedene Gattungen von Aktien können bestimmt werden. Stammaktien mit Stimmrecht und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aber mit Vorzugsrecht bei der Verteilung des Bilanzgewinns. Aktien können auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder auf den Namen (Namensaktie) lauten.
Die AG haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Aktionäre besteht nicht.
Vorsicht: Vor Eintragung der AG haften die Handelnden persönlich und unbeschränkt.
Die AG mit Sitz im Inland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen unter Abzug der Geschäftsführergehälter.
Die AG ist darüber hinaus gewerbesteuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Einen Freibetrag gibt es für die AG nicht. Bei der zur Zeit gültigen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14 %.
Die steuerliche Behandlung der AG ist recht kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb, Rat der steuerberatenden Berufe einzuholen. Daneben ist es auch sinnvoll, sich selbst zu informieren, um Fragen an den Berater formulieren und eigene Überlegungen anstellen zu können.
Mittelgroße und große Aktiengesellschaften sind durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Zum Handelsregister sind der Gründungsbericht, die zusammen gefasste Bilanz, zusammen gefasste G & V Rechnung, der verkürzte Anhang (bei großer AG: Einreichung und Veröffentlichung ohne Kürzungen) und der Lagebericht sowie der Prüfungsvermerk und Bericht des Aufsichtsrats einzureichen. Eventuell sind noch das Jahresergebnis, der Ergebnisverwendungsvorschlag, der Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Hinweis im Unternehmensregister ist erforderlich.
Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg
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