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Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrecht des Kommanditisten nunmehr ausschließlich auf dem ordentlichen Rechtsweg
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Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
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Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
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Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 II GBO aF im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 II 1 EGBGB nicht mehr statt.
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Beachten Sie die für Ihr Unternehmen gültigen Fristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister.
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