: Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH macht es nicht in jedem Fall erforderlich, alle Geschäftsanteile proportional zu erhöhen, wenn das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter hierdurch nicht verändert wird.
: anderem Gesellschafter bei Stimmengleichheit ausschlaggebende Stimme zukommt.
: Seit dem Inkrafttreten des MoPeG ist nicht mehr erforderlich, in den Namen einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners aufzunehmen.
: Dringlichkeit iSv § 39 BGB bei drohendem Schaden.
: Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.
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