Seit dem Inkrafttreten des MoPeG ist nicht mehr erforderlich, in den Namen einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners aufzunehmen.
Dringlichkeit iSv § 39 BGB bei drohendem Schaden.
Nur die positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache schließt die Publizitätswirkung des Handelsregisters aus.
Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Speziell hinsichtlich Geburtsdatum und Wohnort.
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