Nach § 43 II GmbHG haften Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen. Ist die Geschädigte nicht die GmbH, sondern eine KG, bei der die GmbH geschäftsführende…
Der auf einen späteren Zeitpunkt neu bestellte Geschäftsführer einer GmbH kann seine Registeranmeldung bereits vor dem Wirksamwerden seiner Bestellung unterschreiben.
OLG Köln Beschluss vom 9.4.2024 – 28 Wx 2/24
Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG
Eintragung einer Zwangshypothek bei einem im Eigentum einer GbR stehenden Grundstück löst keine Voreintragungspflicht aus.
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