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Wurde die GbR-Abwicklung begonnen bevor das MoPeG in Kraft getreten ist, kommen die alten Abwicklungsregelungen zur Anwendung.
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Dieser Firmenbestandteil erweckt den Eindruck einer Größenberühumung.
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Achtung bei der Reihenfolge der Handelsregistereintragung.
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Die Abberufung des Geschäftsführers durch das nach der Satzung unzuständige Organ ist lediglich anfechtbar, nicht nichtig.
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Eine wirksame Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer OHG erfordert grundsätzlich die höchstpersönliche Beteiligung der Gesellschafter.
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