Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrecht des Kommanditisten nunmehr ausschließlich auf dem ordentlichen Rechtsweg
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 II GBO aF im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 II 1 EGBGB nicht mehr statt.
Beachten Sie die für Ihr Unternehmen gültigen Fristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister.
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