Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Neben den Fällen einer fehlerhaften Organbestellung können auch bloß faktische Geschäftsführer den Haftungsfolgen nach § 64 S. 1 und 2 GmbHG aF in entsprechender Anwendung unterliegen.
Auch im Falle der Löschung eines zugunsten einer GbR eingetragenen Rechts bedarf es gem. § 47 II GBO iVm Art. 229 § 21 I EGBGB der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch.
Eine Abberufung des GmbH-Geschäftsführers durch ein unzuständiges Organ bewirkt nicht automatisch die Nichtigkeit dieser.
Dies kann im Rahmen einer Vesting-Regelung bei einem Start-up-Unternehmen gerechtfertigt sein.
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