Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) elektronisch registrieren (über das Meldeportal "goAML Web").
Ursprünglich war die Registrierungspflicht ausnahmslos für alle Verpflichteten spätestens ab dem 01.01.2024 vorgesehen. Das am 18.11.2023 in Kraft getretene „FIU-Schnellläufergesetz“ brachte nun eine Klarstellung bei der Registrierungspflicht (goAML) für Güterhändler, § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG n.F.: Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wird durch eine Übergangsregelung die Pflicht zur Registrierung auf spätestens 1. Januar 2027 hinaus geschoben.
Das heißt im Umkehrschluss:
Die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 bleibt nach § 59 Abs. 6 Satz 1 GwG für alle bestehen, die mit den oben genannten Produktgruppen handeln.
Eine vorzeitige Registrierung ist empfehlenswert. Nach der Registrierung stehen neben allgemeinen Informationen die sogenannten branchenspezifischen Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung, die für ein fundiertes Risikomanagement hilfreich sein können. Die Aufsichtsbehörden setzen die Kenntnis der Papiere voraus.
Quellen: DIHK; Regierungspräsidium Darmstadt – Newsletter vom 04.12.2023