Ein Nachteilsausgleich setzt einen rechtzeitigen Antrag mit Nachweis der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Einschränkung und der sich dadurch ergebenden konkreten prüfungsrelevanten Auswirkungen voraus.
Der Nachweis wird regelmäßig durch fachärztliches Attest, das nicht älter als ein Jahr sein sollte, geführt. Der Antrag und das fachärztliche Attest beinhalten konkrete Maßnahmen (z.B. Prüfungszeitverlängerung, Hilfsmittel) zum Ausgleich der bestehenden Behinderung, um die Chancengleichheit wiederherzustellen.
Nach § 15 FPO ist die Art der Behinderung schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht zwar ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, in der Regel jedoch nicht auf eine bestimmte Maßnahme.
Um einen Widerspruch, eine Verpflichtungsklage oder einen Antrag auf einstweilige Verfügung und eine Störung des Prüfungsablaufs zu vermeiden, wird in der Regel die im Antrag auf Nachteilsausgleich konkretisierte Maßnahme gewährt. Vorrausetzung ist jedoch ein fachärztliches Attest, das konkrete Maßnahme empfehlt, um den Nachteil auszugleichen.
Die zuständige prüfende Stelle (§ 8 FPO) erlässt einen Bescheid mit Rechtbehelfsbelehrung und legt darin die konkrete Nachteilsausgleichsmaßnahme (z. B. Bearbeitungszeitverlängerung) fest.
Kein Vermerk im Zeugnis, da Nachteilsausgleich Chancengleichheit wiederherstellt.
Bereichsleiter Bildungsrecht und Projektmanagement
Würzburg
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