Auf der Homepage des Weiterbildungs-Informations-Systems finden Sie alle Fortbildungsmöglichkeiten sowie die dazugehörigen Lehrgangsanbieter. Eine Übersicht der von der IHK Wurzburg angebotenen Prüfungen finden Sie unter "Prüfungen A – Z". Hierzu beraten wir selbstverständlich gerne. Sofern Sie sich für eine dieser Prüfung entscheiden, gehen Sie bitte wie folgt vor: Überprüfung der Zulassungssituation durch die IHK-Abteilung Fortbildungsprüfungen ggf. Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang beim entsprechenden Bildungsträger Anmeldung zu konkreten Prüfungsterminen bei der IHK-Abteilung Fortbildungsprüfungen.
Die Prüfungen für die berufliche Fortbildung unterliegen rechtlichen Regelungen, die in der jeweiligen Prüfungsverordnung festgelegt ist.
Um an einer Fortbildungsprüfung teilnehmen zu können, müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis. Die geforderte Dauer der Berufspraxis muss bis zum Zeitpunkt des ersten Prüfungsteils nachgewiesen werden. In einigen Prüfungsordnungen kann die Berufspraxis aber auch erst für den zweiten Prüfungsteil gefordert werden. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind in der jeweiligen Rechtsverordnung oder Prüfungsrichtlinie geregelt.
Für den Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Zeugnis:
Kopie des IHK-Abschlusszeugnisses. Bei Studierenden/Studienabbrechern sind Unterlagen erforderlich, die das abgeschlossene Studium belegen und aus denen die Anzahl der bereits erworbenen Leistungspunkte hervorgeht.
Tätigkeitsnachweis:
Ein Tätigkeitsnachweis ist ein Nachweis, der genaue Datumsangaben über den Zeitraum der Beschäftigung sowie eine genaue Beschreibung der Tätigkeitsinhalte (stichpunktartige Einzelauflistung) enthält und vom Arbeitgeber bestätigt wird.
Nach Einreichung dieser Unterlagen erhalten Sie innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Bestätigung oder Ablehnung Ihrer Zulassung.
Antrag auf Zulassung
Zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen von Ihnen:
Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung (Kopie). Das Zeugnis der Berufsschule reicht nicht aus. Tätigkeitsnachweis Ihres Arbeitgebers (Ein Tätigkeitsnachweis ist ein Nachweis, der exakte Datumsangaben über den Zeitraum der Beschäftigungsdauer sowie eine exakte Beschreibung des Tätigkeitsinhaltes enthält und vom Arbeitgeber bestätigt ist). Ausgefüllter IHK-Antrag auf Zulassung Ausnahme: Bei der Ausbilder-Eignungsprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.
Nein, der Antrag auf Zulassung ist noch keine Prüfungsanmeldung. Somit haben Sie die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Prüfung nach Ihren Vorstellungen zu gestalten. Mit der Anmeldung zum Prüfungstermin fallen Prüfungsgebühren bzw. bei Abmeldung Stornierungskosten an.
Wenden Sie sich bitte trotzdem zunächst an die IHK, in deren Kammerbezirk Sie wohnen, arbeiten oder in dem der Lehrgang durchgeführt wird. Die IHK nimmt in der Regel Kontakt zu einer anderen IHK auf, die die Prüfungen anbietet und klärt mit dieser, ob Sie dort die Prüfung ablegen können. Stimmt die andere IHK der Prüfungsabnahme zu, erhalten Sie von Ihrer IHK eine Freistellungsbescheinigung. Bitte beachten Sie. Die prüfende IHK ist für die Zulassung zuständig.
Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit muss erst zum Zeitpunkt der Prüfung erbracht sein. Das heißt:
Die Teilnehmer an berufsbegleitenden Lehrgängen können noch während der ganzen Lehrgangsdauer (bis zum ersten Prüfungstermin, bei manchen Prüfungsordnungen ist die geforderte Berufspraxis erst zum 2. Prüfungsteil nachzuweisen) die erforderliche Berufspraxis erwerben. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung unaufgefordert einen neuen, aktuellen Tätigkeitsnachweis bei der IHK hochladen.
Nein, die Zulassung zur Fortbildungsprüfung setzt nicht voraus, dass Sie an einem Lehrgang teilgenommen haben. Damit Sie gut vorbereitet in die Prüfungen gehen können, ist sicherlich ein Lehrgangsbesuch sehr sinnvoll. Neben dem Lehrgang ist auch immer ausreichend Lernzeit für die Prüfungsvorbereitung einzuplanen.
Wenn Sie Ihre Fortbildung und Prüfung über das Aufstiegs-BAföG fördern lassen wollen, müssen Sie uns das Formblatt Z (Bestätigung der IHK über die Zulassung) einreichen (per Post oder per E-Mail). Die Zeilen 1 bis 7 sind von Ihnen unbedingt vorab auszufüllen.
Formblatt ZEine Zusammenstellung der Bildungsträger (Lehrgangsanbieter), die Lehrgänge zur Vorbereitung auf öffentlich-rechtliche Prüfungen der IHK anbieten, finden Sie unter www.wis.ihk.de.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns diese melden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Auskünfte über die Qualität der Lehrgangsanbieter erteilen können.
Wenn Sie auch an der Prüfung nicht teilnehmen wollen, müssen Sie nach erfolgter Anmeldung von dieser zurücktreten. Hierzu benötigen wir eine schriftliche Abmeldung per Post oder E-Mail. Sollte der Rücktritt aufgrund einer Krankheit stattfinden, ist eine Krankmeldung einzureichen. Der Rücktritt muss immer unverzüglich erfolgen, am Prüfungstag auf jeden Fall vor Prüfungsbeginn.
Für jede Qualifikation gibt es fest vorgegebene Hilfsmittellisten. Auf der Homepage der IHK finden Sie die jeweiligen Hilfsmittellisten. Dort finden Sie auch ein Informationsblatt, welche Eintragungen und Markierungen Sie in Tabellenbücher und Gesetzestexten vornehmen können. Zudem finden Sie dort auch die Information zu welchen Fächern ein Taschenrechner zugelassen ist.
Grundsätzlich gilt: In den zugelassenen Hilfsmitteln sind Unterstreichungen, Markierungen, Klebezettel und Anmerkungen, soweit es sich um Querverweise auf andere Paragrafen handelt, erlaubt. Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden, sonstige handschriftliche Ergänzungen sind nicht zulässig.
Bei „Nennen Sie fünf Bestandteile...“ wird erwartet, klar unterscheidbare Nennungen stichwortartig aufzuzählen. Mehr als fünf Stichworte werden nicht gewertet. Die Prüfer müssen in der Reihenfolge der Nennungen bewerten. Sie haben rechtlich keinen Anspruch darauf, dass sie sich die fünf richtigen Antworten heraussuchen. Wenn Sie zum Beispiel zehn Bestandteile nennen würden und die letzten fünf, die Richtigen wären, würden Sie keinen Punkt für die Beantwortung dieser Frage erhalten.
Bei „Beschreiben Sie die Bestandteile...“ wird erwartet, in ganzen zusammenhängenden Sätzen alle Bestandteile darzustellen, ohne Erläuterungen, Begründungen oder Anwendungen.
Bei „Erläutern (Erklären) Sie die Bestandteile...“ wird erwartet, in ganzen Sätzen alle Bestandteile darzustellen und zusätzlich Unterschiede, Gemeinsamkeiten, Begründungen oder eigene Stellungnahmen hinzuzufügen. Wir bieten dreimal pro Jahr eine Informationsveranstaltung für die Prüfungsteilnehmer an, die in die Prüfungen demnächst einsteigen. Hier bekommen Sie gebündelt viele Informationen. Weitere Information finden Sie auch auf unserer Homepage.
Bei vielen Fortbildungsprüfungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nicht bestandene schriftliche Prüfungsteile (weniger als 50 Punkte) durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu verbessern und somit in ein positives Ergebnis umzuwandeln. Die Voraussetzung finden Sie in der jeweiligen Verordnung des Abschlusses unter Fortbildungsprüfungen A bis Z.
In der Ergänzungsprüfung werden Fragen rund um das (schriftlich) nicht bestandene Prüfungsfach gestellt. Eine Eingrenzung auf Themen oder ein Prüfen anhand der nicht oder nur unzureichend beantworteten Fragen aus der schriftlichen Prüfung erfolgt nicht.
Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Ansprechpartner
Mit dem entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift für das in Verlust geratene originale Prüfungszeugnis können Sie bei uns beantragen. Für die Ausstellung einer Zweitschrift wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.
Hier geht`s zum AntragSie können eine englische Übersetzungshilfe Ihres Prüfungszeugnisses beantragen, sofern dieses nach dem 1. April 2005 (In Krafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes) ausgestellt wurde. Die englischsprachigen Übersetzungen für IHK-Fortbildungsprüfungen lauten Bachelor Professional (CCI) und Master Professional (CCI). Der Zusatz (CCI) ist ein Bestandteil der Abschlussbezeichnung. Die Bezeichnung „(CCI)“ muss der Übersetzung Bachelor oder Master Professional folgen, um die IHK-Abschlüsse von den Universitätsabschlüssen klar zu trennen. CCI bedeutet „Chamber of Commerce and Industry“.
Diese Zeugnisübersetzungen (Übersetzungshilfen) erleichtern die Vergleichbarkeit deutscher Abschlüsse im Ausland. Die Übersetzungshilfen verleihen allerdings keine neuen Titel. Die Nutzung der Übersetzungshilfe Ihres Abschlusses liegt in Ihrem Ermessen und in Ihrer Verantwortung. Die Ausstellung der Übersetzungshilfe ist kostenlos.
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