Service für unsere Mitgliedsunternehmen
Wir informieren Sie umfassend zu firmenrechtlichen Themen und geben Gutachten gegenüber den Registergerichten ab.
Die firmenrechtliche Überprüfung ist nur für Unternehmen möglich, die sich ins Handelsregister oder Gesellschaftsregister eintragen lassen möchten. Wir überprüfen keine Geschäftsbezeichnungen von Gewerbebetrieben.
Die Vorabprüfung beschäftigt sich nicht mit marken-, urheber-, wettbewerbs- und namensrechtlichen Aspekten. Wir empfehlen daher eine eigene Recherche bezüglich älterer Namensrechte und eines eventuell bestehenden Markenschutzes, um Unterlassungsansprüchen anderer Unternehmen vorzubeugen.
Sie möchten Ihr Unternehmen ins Handels- oder Gesellschaftsregister eintragen lassen? Sie firmieren um oder verlegen Ihren Sitz? Gerne prüfen wir bereits im Vorfeld Firma und Unternehmensgegenstand und erstellen in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen ein kostenfreies Gutachten zur Vorlage beim Registergericht.
Auch wenn die Vorprüfung durch die IHK nicht verpflichtend ist, können dadurch Zusatztermine beim Notar und damit auch zusätzliche Kosten oftmals vermieden werden. Die endgültige Entscheidung über die Eintragung und damit über die Zulässigkeit des Firmennamens ist jedoch dem Registergericht vorbehalten.
Bitte stellen Sie für jeden Vorschlag Ihrer Wunschfirmierung eine separate Anfrage, da diese von uns unterschiedlich bewertet werden könnten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir pro Antragsteller maximal zwei Vorschläge pro Vorgang prüfen.
Zur Online-AnfrageSie möchten Ihren Gesellschaftssitz verlegen oder Ihre Geschäftsanschrift ändern? Das bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich - von der Benachrichtigung verschiedener Stellen, bis zur Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften.
Mehr zum UnternehmensumzugBei Beginn des Gewerbes können Sie selbst entscheiden, ob ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen soll. Erfordert allerdings das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so muss ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen.
Die Vielfalt und Vielzahl der Geschäftsvorfälle, der damit verbundene buchhalterische Aufwand, die Zahl der Beschäftigten und die Höhe des Umsatzes sind wichtige Kriterien für einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Für derartige Kaufleute gelten die Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB). Zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird der Betrieb in der Regel nach Art oder Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Insoweit ist die Eintragung in das Handelsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Gewerbetreibende kann sich aber auf Wunsch in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise die Kaufmannseigenschaft nach dem HGB erwerben.
Dies gilt auch für Personengesellschaften. Wollen zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Gewerbe beginnen, so können sie zwischen der nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) und der im Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) wählen.
Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet nach Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Jahre 1998 die Kaufleute wie folgt:
Beispiel: Sie beabsichtigen, einen Verlag zu gründen, zunächst ohne Arbeitnehmer und nur mit geringem Umsatz. Der Verlag verfügt über eine einfache kaufmännische Struktur und meldet zunächst ein Kleingewerbe an. In dieser Situation haben Sie die Möglichkeit, Kaufmann kraft Eintragung (Kann-Kaufmann) zu werden. Zu diesem Zweck müssen Sie einen Notar einschalten, der die Anmeldung zum zuständigen Registergericht beglaubigt.
Das Registergericht fordert regelmäßig eine Stellungnahme bei der Industrie- und Handelskammer zur Firmierung an. Das Registergericht trägt die Firma im Handelsregister ein und zwar die Personengesellschaften und Einzelunternehmen in Abteilung A, Kapitalgesellschaften in Abteilung B des Handelsregisters.
Anschließend veranlasst das Registergericht die Veröffentlichung der Firma im Bundesanzeiger. Die Handelsregistereintragung erfolgt konstitutiv d. h. rechtserzeugend. Das bedeutet, dass die Kaufmannseigenschaft einschließlich Firmenname erst mit der Eintragung entsteht.
Wollen Sie Ihr Unternehmen zunächst nicht in das Handelsregister eintragen, so kann nach Jahren des geschäftlichen Wachstums folgende Situation eintreten: Das Unternehmen wird aufgrund des Umfangs Kaufmann und zwar Ist-Kaufmann. Das Registergericht kann dann die Handelsregistereintragung der Firma erzwingen. Die Eintragung ist deklaratorisch, d. h. dass nach Feststellung der Kaufmannseigenschaft, die auch zeitlich vor der Eintragung liegen kann, das Unternehmen die Rechte und Pflichten eines Kaufmannes zu tragen hat.
Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, erwerben die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns und sind verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen.
Das Erfordernis „eines nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs“ stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Die Rechtsprechung zieht als Nachweis verschiedene Kriterien heran:
Art des Geschäftes:
Umfang des Geschäftes:
Sie gründen ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Handel von Kosmetika und der Dienstleistung „Fußpflege“ befasst. Sie haben mit Geschäftskunden und Privatkunden zu tun. Sie erhalten von Ihrer Hausbank mehrere Kredite. Sie beteiligen sich am Wechselgeschäft. Die Werbung wird auf die verschiedenen Kundengruppen abgestellt. Das Kosmetiksortiment umfasst die verschiedensten Artikel, so dass eine detaillierte Kalkulation notwendig wird. Nach einiger Zeit beschäftigen Sie fünf Mitarbeiter, erzielen einen Jahresumsatz von 600.000 Euro und beabsichtigen eine weitere Betriebsstätte zu eröffnen. Es wird eine Lagerhaltung mit einem Warenbestand von 100.000 Euro notwendig. Die Analyse des Unternehmens zeigt, dass der Gewerbebetrieb nach Art d. h. nach der Kompliziertheit des Geschäftes eine kaufmännische Betriebsweise benötigt und auch der Umfang so groß ist, dass eine kaufmännische Einrichtung benötigt wird.
Hinweise zu den RechtsformenDie Firma des Kaufmanns ist der Name unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma hat wesentliche Funktionen zu erfüllen.
Der Firmenname kann gebildet werden als Personenfirma d. h. aus den Personennamen der Gesellschafter, als gemischte Firma d. h. aus Personennamen in Verbindung mit Sachzusätzen und als Sachfirma. Die Unterscheidungskraft von Personennamen ist augenscheinlich. Eine Firma, die lediglich aus Gattungsbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Eine „Handels GmbH“ erfordert einen individualisierenden Zusatz wie beispielsweise „ABC“ oder den Namen eines Gesellschafters.
Individuell sind dagegen Namen wie A+B GmbH, ZAR GmbH usw. Wichtig: Eine Buchstabenkombination, ein Phantasiezusatz, aber auch ein „eigentümelnder“ Firmenbestandteil wie. z. B. „Holz und Form“ können Kennzeichnungswirkung vorweisen.
Die Firma muss die jeweilige Unternehmensrechtsform enthalten. So z. B. die Rechtsformzusätze GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (haftungsbeschränkt), AG (Aktiengesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), OHG (Offene Handelsgesellschaft), e. K. (eingetragener Kaufmann), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die GmbH & Co. KG.
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).
Unzulässig ist zum Beispiel eine „ABC Beratungs GmbH“, die lediglich als Händler tätig ist. Branchenangaben als Firmenbestandteil müssen durch den Gegenstand des Unternehmens abgedeckt sein.
Beispiele für eine Irreführung:
a) geographische Firmenbezeichnungen:
Hier gilt der Grundsatz, dass geographische Begriffe wie z. B. Bayerische, Fränkische eine Größenberühmung d. h. den Hinweis auf eine Sonderstellung im angegebenen Raum darstellen. Je konkreter der geographische Bezugsraum umschrieben ist, desto höher sind die Anforderungen an die Größe und Sonderstellung des Unternehmens.
b) Eigennamen
Wenn es bei Personengesellschaften den Inhaber bzw. den Gesellschafter mit dem verwendeten Namen nicht im Unternehmen gibt, ist regelmäßig der genutzte Personenname unzulässig, außer es handelt sich um eine fiktive Person, die in der genannten Branche keine Sonderstellung erkennen lässt.
Wenn Kapitalgesellschaften einen Bezug zu einem Eigennamen aufweisen können, dürfen sie diesen Eigennamen auch dann verwenden, wenn an der Gesellschaft kein Gesellschafter, Gründungsmitglied dieses Namens beteiligt ist. Ein Bezug ist dennoch herzustellen.
c) Firmenzusätze
Der Begriff Institut weist in der Regel auf eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung hin (insbesondere in Universitätsstädten). Problematisch sind Zusätze nach dem Kreditwesengesetz, wie beispielsweise Investmentgesellschaft. Dieser Begriff wird über die BaFin geprüft.
d) Rechtsformzusätze
Der Zusatz Partner weist auf eine Partnerschaftsgesellschaft hin. Andere Rechtsformen wie z. B. GmbH, OHG, KG dürfen den Firmenbestandteil „und Partner“ nicht verwenden.
Bei Firmenfortführungen muss der alte Rechtsformzusatz entfallen wie z. B. Ludwig AG Wäscherei Maschinen GmbH, da anderenfalls eine Rechtsformdopplung entsteht.
Prüfen Sie hier Ihre gewünschte FirmierungAuf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firmierung einschließlich Rechtsformzusatz, Ort seiner Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer angegeben werden.
Bei der GmbH sind neben Firma, Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer auch die Geschäftsführer und - sofern vorhanden - die Aufsichtsratsvorsitzenden zu nennen.
Die GmbH & Co. KG muss neben der eigenen Firma, dem Rechtsformzusatz, dem Ort der Niederlassung, dem Registergericht und der Handelsregisternummer auch die Firma des persönlich haftenden Gesellschafters sowie Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, Geschäftsführer und evtl. Aufsichtsratsvorsitzender der GmbH angeben.
Bei der Aktiengesellschaft sind auf den Geschäftsbriefen die Firma, der Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, die Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsvorsitzende zu nennen. Beispiel: Pergamon AG, Kitzingen, Registergericht Würzburg, HRB 325, Vorstandsmitglieder Egon Keller und Hugo Meier, Aufsichtsratsvorsitzender Eduard Schimansky.
Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muss seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom 25.03.2009 im Geschäftsverkehr nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Gewerbetreibende gemäß § 37 HGB nicht firmenähnlich im Geschäftsverkehr auftritt. Ferner muss gemäß § 14 Abs. 4 Punkt 1 UStG der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angegeben werden. Die Abgrenzung zwischen der im Handelsregister eingetragenen Firma von anderen geschäftlichen Kennzeichen wie beispielsweise Geschäftsbezeichnungen ist schwierig und muss im Einzelfall geklärt werden.
Achten Sie darauf, dass Sie bei Geschäftsbriefen alle vorgeschriebenen Angaben machen. Diese sind von der Rechtsform abhängig. Eine Übersicht finden Sie in unserem Merkblatt "Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen".
Pflichtangaben auf RechnungenDie meisten Unternehmen sind seit dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen. Grundsätzlich sollten aber alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die "wirtschaftlich Berechtigten" und eine Eintragungspflicht prüfen.
Mehr zum Geldwäschegesetz:
Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
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Eine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 II GBO aF im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter findet gemäß Art. 229 § 21 II 1 EGBGB nicht mehr statt.
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Beachten Sie die für Ihr Unternehmen gültigen Fristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen im Unternehmensregister.
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