Der praktische Teil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
eine nur auf die Kategorie offene Investmentvermögen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FinVermV beschränkte Sachkundeprüfung ablegen möchte
- und eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung ((ungebundene/r) Versicherungsvermittler/in oder Versicherungs-berater/in) hat
- oder einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d GewO (Versicherungsfachmann/-frau IHK) oder einen diesem nach § 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss (Versicherungsfachmann/-frau BWV) besitzt.
oder eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt.
oder einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.