Integration von Geflüchteten

#WirtschaftHilft

Russland-Ukraine-Krieg: Migration, Integration, Ausländerrecht und Arbeitsmarkt

Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen?

Rechtliches und Formalia

Was gilt bei der Einreise?

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthVÜV) erlassen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt rechtssicher zu gestalten und soll den Geflüchteten ermöglichen, den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. nach § 24 AufenthG) einzuholen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. August 2022.

Das bedeutet, dass die vom Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und dem Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 Betroffenen vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel – für die Geltungsdauer der Verordnung - auch nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.

Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Aufenthaltsrechtlicher Status

Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine? Was ist zu beachten?

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können im Inland eine Jahr Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Dies ist zunächst auf ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre) befristet. Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.

Am 4. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union den hierzu erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes getroffen.

Der Beschluss gilt für folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion von Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Hinzu kommen noch Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Des Weiteren können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.

Weiterführende Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen.

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

 

Ja, eine Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Bei Beantragung des Aufenthaltstitels werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen mit der Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" ausstellen. Die Fiktionsbescheinigung dient zur Überbrückung des Aufenthaltsrechts bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bereits mit Fiktionsbescheinigung darf in Deutschland (die Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" vorausgesetzt) sowohl eine selbstständige als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Eine Übersicht der zuständigen Stellen zur Registrierung und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Regierung von Unterfranken zusammengestellt.

Folgende Portale informieren über Job-Angebote:

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration erhalten Sie auf der Seiten

Ablauf Arbeitsmarktzugang

Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigung für Geflüchtete aus der Ukraine ist für bis zu 2 Jahre möglich. Dies gilt zunächst bis zum 4. März 2024.

Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat einen Ablaufplan und weitere Infos erstellt.

Vorbereitung auf Ausbilung und Arbeit

"check.work" - berufliche Kompetenzen sichtbar machen

Online-Tool der bayerischen IHKs zur Kompetenzfeststellung

Das online-basierte Tool "check.work" der bayerischen IHKs hilft Talente, Fertigkeiten und erste berufliche Erfahrungen zu ermitteln und sichtbar zu machen. Mit "check.work" können Berufserfahrungen und Kompetenzen von Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund systematisch, einfach und mit so niedrigen sprachlichen und kulturellen Hürden wie möglich erfasst werden. Weitere Infos hier

Anerkennung ausländische Berufs- und Studienabschlüsse

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird §4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen. Mehr dazu.

Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit, sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Können die Zeugnisse und Unterlagen für die Berufsanerkennung nicht oder nur teilweise vorgelegt werden, sieht § 14 BQFG vor, dass durch 'sonstige Verfahren' die berufliche Qualifikation analysiert und festgestellt wird. Dieses Verfahren wird im Rahmen der Berufsanerkennung als „Qualifikationsanalyse“ (QA) bezeichnet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Ratgeber-Seite der IHK München.

Informationen zum Thema Sprachunterricht

Sprache ist der Schlüssel für die Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland.

Um in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten zu können, ist erfahrungsgemäß ein Deutschsprachniveau von mind. B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen – GER) notwendig.

Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Fluchtherkunftsländern beschäftigen, können Sie sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Sprachkursen. Darüber hinaus bietet das BAMF auch kostenfreie Integrationskurse für Menschen aus der Ukraine an. Mehr Infos hier

Erste wichtige Begriffe in Deutsch-Urkainisch gut zusammengefasst finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Flüchtlingsrats

Links zum The­ma Deutsch in Be­ruf und Aus­bil­dung

Wo finde ich geeignete Fachkräfte?

Haben Sie Fragen zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland, dann finden Sie auf dem Portal Make it in Germany weitere wichtige Informationen.

Auf dem zentralen Internetauftritt der Agentur für Arbeit finden geflüchtete Menschen mehrsprachige Informationen zu den Themen Arbeit, Ausbildung, Spracherwerb, Anerkennung von Abschlüssen usw.: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine

Darüber hinaus bauen die lokalen Agenturen derzeit auch gesonderte Landingpages für den jeweiligen Agenturbezirk auf. Beispielsweise sei auf die Seite der Agentur für Arbeit Schweinfurt verwiesen: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/schweinfurt/informationenukraine

Sollten Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen bekannt geben wollen, nutzen Sie dafür gerne den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Dort werden Stellenangebote aufgenommen und es wird auch bestmöglich bei der Personal-Akquise unterstützt:

Arbeitgeber-Hotline Tel.: 0800 4 5555 20

Auf folgenden Jobportalen können Sie sich als Unternehmen registrieren und auch in Kontakt mit Bewerbern treten (eine Auswahl):

Erstberatungs-Check zu Berufsqualifikationen

Im Rahmen einer Erstberatung nehmen die Kammern Informationen zu Berufsabschlüssen, Arbeitserfahrungen sowie Sprachkompetenzen auf und geben Geflüchteten eine erste Einschätzung mit Blick auf einen vergleichbaren deutschen Ausbildungsberuf.

Das Beratungsergebnis wird in einem Erst-Check-Dokument festgehalten werden: Dieses soll Betrieben im Einstellungsprozess helfen, den Menschen aus der Ukraine eine gezieltere Stellenbewerbung zu ermöglichen sowie Arbeitsagenturen und Jobcenter bei Vermittlungsaktivitäten unterstützen.

IHK-Ansprechpartner für eine Erstberatung

Finanzielle Unterstützung

Welche Unterstützung erfahren Geflüchtete aus der Ukraine?

Viele aus der Ukraine Geflüchtete haben Verwandte, bei denen sie - ggf. auch nur vorübergehend - Unterkunft finden. Soweit sie dennoch Hilfe brauchen, erhalten sie diese, wie alle Asylbewerber. Sie müssen dafür jedoch keinen Asylantrag stellen.

  • Ukrainische Geflüchtete erhalten bei Bedarf einen Platz in einer Asylunterkunft.
  • Sie bekommen Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):
    • Wenn die Geflüchteten in einer Asylunterkunft untergebracht sind, werden über die Geldleistung die übrigen Bedarfe abgedeckt.
    • Wenn sie in Privatwohnungen wohnen, werden zusätzlich die angemessenen Wohnkosten über die Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt.
  • Vorhandenes Einkommen / Vermögen haben ukrainische Geflüchtete - wie alle anderen Asylbewerber auch - bis auf einen Eigenbetrag vorrangig einzusetzen, bevor sie Hilfe des Staates erhalten.
  • Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zur medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG wie ein Asylbewerber.

Zuständig für die Leistungen nach dem AsylbLG ist der örtliche Träger, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, dem der / die Betroffene zugewiesen wurde. Die Beratung erfolgt dort meist durch die Migrationsberatungsstelle.

Erleichterungen bei der Kontoeröffnung

Kontoeröffnung von Geflüchteten ohne sog. Selbstauskunft

Bei Kontoeröffnungen müssen Finanzinstitute stets eine sog. Selbstauskunft einholen. Diese umfasst grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit. Sollte die Einholung einer Selbstauskunft nicht möglich sein, so kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Nach einem Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. März 2022 stellt der Krieg in der Ukraine einen solchen tatsächlichen Grund der Unmöglichkeit dar und "die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen ist daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden". Darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Newsletter 03/2022 vom 31. März 2022 hin.

Rundfunkbeitrag

Geflüchtete aus der Ukraine müssen bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Diese Seite wurde von der IHK München in ukrainisch und russisch übersetzt:

Kontakt

Fachkräfte aus dem Ausland

Benedikt Pfeuffer

B.Sc. Geographie
Referent Standortentwicklung
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Bauleitplanung und Standortsuche
  • Fachkräftesicherung und Transformation der Arbeit
  • Basisberatung Rekrutierung ausländischer Fachkräfte
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-179
Tätigkeitsbereiche
  • Bauleitplanung und Standortsuche
  • Fachkräftesicherung und Transformation der Arbeit
  • Basisberatung Rekrutierung ausländischer Fachkräfte
Silvia Engels-Fasel

Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-247
Tätigkeitsbereiche
  • Länder und Märkte
  • Außenwirtschafts- und Zollrecht, Umsatzsteuer im internationalen Verkehr
  • Warenverkehr, Ursprungs- und Präferenzrecht
Corinna Schreck

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Interne Rechtsberatung Vorstand / Justiziariat
  • Außenwirtschaftsrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-243
Tätigkeitsbereiche
  • Interne Rechtsberatung Vorstand / Justiziariat
  • Außenwirtschaftsrecht
Hamse Abdikadir Ali

Sachbearbeiter Fortbildungsprüfungen
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Verwaltungsangelegenheiten für Prüfungen
  • Betreuung von Prüfern und Prüfungsteilnehmern
  • Rechnungen und Gebühren
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-258
Tätigkeitsbereiche
  • Verwaltungsangelegenheiten für Prüfungen
  • Betreuung von Prüfern und Prüfungsteilnehmern
  • Rechnungen und Gebühren