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Immer mehr Geflüchtete aus der Ukraine kommen in Bayern an. Viele wollen schnellstmöglich arbeiten. Was müssen sie beachten? Was können Unternehmen tun, damit Ukrainer den Schritt in den Arbeitsmarkt schaffen?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 7. März 2022 die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthVÜV) erlassen. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt rechtssicher zu gestalten und soll den Geflüchteten ermöglichen, den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. nach § 24 AufenthG) einzuholen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. August 2022.
Das bedeutet, dass die vom Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine und dem Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 Betroffenen vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel – für die Geltungsdauer der Verordnung - auch nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.
Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können im Inland eine Jahr Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragen. Dies ist zunächst auf ein Jahr (mit Verlängerungsmöglichkeiten auf max. 3 Jahre) befristet. Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, derzeit von der Stellung eines Asylantrages abzusehen.
Am 4. März 2022 hat der Rat der Europäischen Union den hierzu erforderlichen Durchführungsbeschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes getroffen.
Der Beschluss gilt für folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion von Russland aus der Ukraine vertrieben worden sind:
Hinzu kommen noch Staatenlose und andere Drittstaatsangehörige, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Des Weiteren können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.
Weiterführende Informationen können Sie den FAQ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen.
Ja, eine Erwerbstätigkeit ist möglich, sobald von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Bei Beantragung des Aufenthaltstitels werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen mit der Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" ausstellen. Die Fiktionsbescheinigung dient zur Überbrückung des Aufenthaltsrechts bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.
Bereits mit Fiktionsbescheinigung darf in Deutschland (die Eintragung "Erwerbstätigkeit erlaubt" vorausgesetzt) sowohl eine selbstständige als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Eine Übersicht der zuständigen Stellen zur Registrierung und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Regierung von Unterfranken zusammengestellt.
Folgende Portale informieren über Job-Angebote:
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmarktintegration erhalten Sie auf der Seiten
Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigung für Geflüchtete aus der Ukraine ist für bis zu 2 Jahre möglich. Dies gilt zunächst bis zum 4. März 2024.
Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat einen Ablaufplan und weitere Infos erstellt.
Das online-basierte Tool "check.work" der bayerischen IHKs hilft Talente, Fertigkeiten und erste berufliche Erfahrungen zu ermitteln und sichtbar zu machen. Mit "check.work" können Berufserfahrungen und Kompetenzen von Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund systematisch, einfach und mit so niedrigen sprachlichen und kulturellen Hürden wie möglich erfasst werden. Weitere Infos hier
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wird §4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) zu Grunde gelegt. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen festzustellen. Jede Person, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen. Mehr dazu.
Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit, sich ihren Berufsabschluss anerkennen zu lassen. Können die Zeugnisse und Unterlagen für die Berufsanerkennung nicht oder nur teilweise vorgelegt werden, sieht § 14 BQFG vor, dass durch 'sonstige Verfahren' die berufliche Qualifikation analysiert und festgestellt wird. Dieses Verfahren wird im Rahmen der Berufsanerkennung als „Qualifikationsanalyse“ (QA) bezeichnet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Ratgeber-Seite der IHK München.
Sprache ist der Schlüssel für die Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland.
Um in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten zu können, ist erfahrungsgemäß ein Deutschsprachniveau von mind. B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen – GER) notwendig.
Wenn Sie Fachkräfte oder Auszubildende aus Fluchtherkunftsländern beschäftigen, können Sie sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Sprachkursen. Darüber hinaus bietet das BAMF auch kostenfreie Integrationskurse für Menschen aus der Ukraine an. Mehr Infos hier
Erste wichtige Begriffe in Deutsch-Urkainisch gut zusammengefasst finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Flüchtlingsrats
Links zum Thema Deutsch in Beruf und Ausbildung
Haben Sie Fragen zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland, dann finden Sie auf dem Portal Make it in Germany weitere wichtige Informationen.
Auf dem zentralen Internetauftritt der Agentur für Arbeit finden geflüchtete Menschen mehrsprachige Informationen zu den Themen Arbeit, Ausbildung, Spracherwerb, Anerkennung von Abschlüssen usw.: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine
Darüber hinaus bauen die lokalen Agenturen derzeit auch gesonderte Landingpages für den jeweiligen Agenturbezirk auf. Beispielsweise sei auf die Seite der Agentur für Arbeit Schweinfurt verwiesen: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/schweinfurt/informationenukraine
Sollten Arbeitgeber Beschäftigungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen bekannt geben wollen, nutzen Sie dafür gerne den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Dort werden Stellenangebote aufgenommen und es wird auch bestmöglich bei der Personal-Akquise unterstützt:
Arbeitgeber-Hotline Tel.: 0800 4 5555 20
Auf folgenden Jobportalen können Sie sich als Unternehmen registrieren und auch in Kontakt mit Bewerbern treten (eine Auswahl):
Im Rahmen einer Erstberatung nehmen die Kammern Informationen zu Berufsabschlüssen, Arbeitserfahrungen sowie Sprachkompetenzen auf und geben Geflüchteten eine erste Einschätzung mit Blick auf einen vergleichbaren deutschen Ausbildungsberuf.
Das Beratungsergebnis wird in einem Erst-Check-Dokument festgehalten werden: Dieses soll Betrieben im Einstellungsprozess helfen, den Menschen aus der Ukraine eine gezieltere Stellenbewerbung zu ermöglichen sowie Arbeitsagenturen und Jobcenter bei Vermittlungsaktivitäten unterstützen.
Viele aus der Ukraine Geflüchtete haben Verwandte, bei denen sie - ggf. auch nur vorübergehend - Unterkunft finden. Soweit sie dennoch Hilfe brauchen, erhalten sie diese, wie alle Asylbewerber. Sie müssen dafür jedoch keinen Asylantrag stellen.
Zuständig für die Leistungen nach dem AsylbLG ist der örtliche Träger, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, dem der / die Betroffene zugewiesen wurde. Die Beratung erfolgt dort meist durch die Migrationsberatungsstelle.
Bei Kontoeröffnungen müssen Finanzinstitute stets eine sog. Selbstauskunft einholen. Diese umfasst grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit. Sollte die Einholung einer Selbstauskunft nicht möglich sein, so kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Nach einem Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. März 2022 stellt der Krieg in der Ukraine einen solchen tatsächlichen Grund der Unmöglichkeit dar und "die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen ist daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden". Darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Newsletter 03/2022 vom 31. März 2022 hin.
Geflüchtete aus der Ukraine müssen bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
B.Sc. Geographie
Referent Standortentwicklung
Würzburg
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg
Sachbearbeiter Fortbildungsprüfungen
Würzburg