Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung schränken den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ein. Diese Einschränkungen dienen vor allem dem Schutz der Bevölkerung.
Länder: Embargos werden im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossen.
Personen: Gegen bestimmte Personen, Organisationen oder Institutionen wurden Sanktionen verhängt. Diese Sanktionen gelten länderunabhängig, also auch innerhalb Deutschlands.
Waren: Die Ausfuhr von Waren kann in einigen Fällen eingeschränkt sein. Dies betrifft insbesondere Rüstungsgüter, Chemikalien aber auch die sogenannten Dual-Use-Güter.
Kapital- und Zahlungsverkehr: In bestimmten Fällen unterliegt der Kapital- und Zahlungsverkehr Beschränkungen und es bestehen Meldepflichten für Zahlungen ab 12.500 Euro.
Der europäische und deutsche Außenhandel (Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit anderen Wirtschaftsgebieten) ist grundsätzlich frei. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen, die durch die sogenannte Exportkontrolle eine konkrete Anwendung finden.
Exportkontrolle ist damit ein unverzichtbares Instrument, um außen- und sicherheitspolitischen Risiken vorzubeugen bzw. hierauf zu reagieren. Exportkontrolle soll etwa die Weiterverbreitung von Gütern aus den folgenden Bereichen beschränken: Nukleartechnik, biologische und chemische Waffen, ballistische Raketensysteme, konventionelle Waffen & Dual-Use-Technologien (zivil und militärisch nutzbar).
Von der Exportkontrolle können aber auch unterschiedliche mit der zu exportierenden Ware verbundene Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr wie zum Beispiel Dienstleistungen betroffen sein.
Die Exportkontrolle ist auch bei der Einfuhr und innerhalb der EU zu beachten.
Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle sind eine Reihe internationaler multilateraler Abkommen sowie europäische und deutsche Gesetzgebung. Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs ergeben sich unter anderem aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung), der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) sowie aus diversen Embargoverordnungen.
Weitere Informationen zur ExportkontrolleOb eine Ausfuhr von der Exportkontrolle betroffen ist, hängt ab vom Empfänger, der Art des Gutes, dem Zielland in das die Ware geliefert werden soll und dem Verwendungszweck. Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema mit den vier zentralen Fragen der Exportkontrolle:
Die Sanktionslisten-Prüfung kann über die EU-Datenbank EEAS im Internet durchgeführt werden.
Als zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde setzt das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts um.
Link zum BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an: Neben Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG), die sich in der Regel auf ein konkretes Ausfuhrvorhaben beziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Allgemeinen Genehmigungen (AGG) sowie Sammelgenehmigungen (SAG) zu verwenden. Diese Verfahrenserleichterungen ermöglichen in der Regel mehr als nur einen Export und sind zeitlich flexibel anwendbar.
Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen und müssen nicht beantragt werden. Sie werden von Amts wegen bekannt gegeben und die Ausfuhren gelten automatisch als genehmigt, wenn sie die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen.
Auf der BAFA Homepage kann mit dem AGG-Finder geprüft werden, ob eine Allgemeine Genehmigung für einen Vorgang verwendet werden kann.
Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Er bescheinigt die Genehmigungsfreiheit der beantragten Ausfuhr und dient zur Vorlage bei den Zollbehörden. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.
Bei der Güterlistenprüfung kann ausgehend von der Warentarifnummer mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses die Ausfuhrlistennummer ermittelt werden. Diese wiederum gibt Auskunft darüber, ob die Güter Gegenstand der Exportkontrolle sind und deshalb entweder einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigung unterliegen.
Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten.
Mit SOLID APP können Sie Ihre Fragen zum Exportkontrollrecht, zu Rüstungs- oder Dual-Use-Güter, zu US-Re-Exportkontrollrecht oder zu chinesischen Sicherheits- und Exportkontrollrecheinfach prüfen.
Neben dem europäischen Exportkontrollrecht sind in gewissen Fällen die Exportkontrollregeln anderer Länder relevant.
Insbesondere das US-Re-Exportrecht und das Exportkontrollrecht der VR China.
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