Von A wie Ausfuhr bis Z wie Zoll!
Der Außenhandel ist eine wesentliche Stütze der Mainfränkischen Wirtschaft. Beim Handel mit Drittländern - also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören - sind Besonderheiten zu beachten.
Zollrechtlich liegt ein Export dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen Sie zwei Punkte besonders beachten: Die Regelungen, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union zu beachten sind, und die Dokumente, die für die Einfuhr der Ware in dem Bestimmungsland notwendig sind.
Als Ausfuhr wird die Verbringung einer Ware in ein Drittland (= Kein Mitgliedstatt der Europäischen Union) bezeichnet. Zu beachten ist dabei eine Reihe von rechtlichen Vorschriften, etwa die Regelungen der Exportkontrolle. Auch Kosten wie Zollgebühren oder Umsatzsteuer fallen häufig an.
Alle Waren, die Sie in einen Nicht-EU-Staat ausführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Deshalb ist es wichtig, vorher zu klären, welche Länder zur EU gehören.
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei.
Für bestimmte Waren, Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten.
Bei der Ausfuhr in einen Nicht EU-Staat wird die Ware in das Ausfuhrverfahren übergeführt. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK).
Hierfür benötigen Sie die EORI-Nummer. Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten in der gesamten Europäischen Union. Sofern Ihr Unternehmen noch über keine EORI-Nummer verfügt, sollten Sie diese rechtzeitig vor der ersten Abgabe einer Zollanmeldung oder einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung beantragen.
Unter www.zoll.de sehen Sie, welche Staaten zur EU gehören.Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich, aber...
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem).
Die Meldung kann mittels der zertifizierten ATLAS-Software oder über die Internetanmeldung Plus (IAA Plus) erfolgen. Diesen kostenlosen Zugang zum ATLAS-System stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Hierfür ist im Vorfeld eine Elster-Registrierung erforderlich.
Die Pflicht zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung betrifft grundsätzlich alle Ausfuhrvorgänge (Warenlieferungen in Drittländer) unabhängig vom Beförderungsweg. Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder ab einem Gewicht von 1.000 Kilogramm muss die Ausfuhranmeldung zwingend elekktronisch erfolgen. Darunter ist sie auch mündlich möglich.
Das Ausfüllen der Ausfuhranmeldung setzt gewisse Kenntnisse voraus, da sehr viel mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet wird.
Ausfüllanleitungen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls. Bei der Ausfuhranmeldung müssen Sie unter anderem die EORI-Nummer angeben.
Link zur Website des deutschen ZollsMöchten Sie Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland ausführen, müssen Sie die Ware in das Ausfuhrverfahren überführen. Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK). Zweck des Ausfuhrverfahrens ist die Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warensendungswert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Bei Warensendungswerten über 3.000 Euro ist das sogenannte zweistufige Ausfuhrverfahren zu berücksichtigen. Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich).
Für unsere Region sind das Zollamt in Dettelbach und das Hauptzollamt in Schweinfurt zuständig.
In der Regel erfolgt das Ausfuhrverfahren zweistufig, das heißt das Ausfuhrverfahren ist zunächst bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) zu eröffnen. Im zweiten Schritt überwacht die Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) die tatsächliche Ausfuhr aus der Gemeinschaft.
Genehmigungsfreie Ausfuhrsendungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro können Sie bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) anmelden (= Einstufiges Ausfuhrverfahren). Greifen keine Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen, können Sie genehmigungsfreie Waren bis 1.000 Euro mündlich bei der Ausgangszollstelle zur Ausfuhr anmelden.
Seit dem 1. Juli 2009 besteht nach dem geltenden Zollrecht der Gemeinschaft die Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form. Ausnahmen sind grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn die Systeme seitens der Zollverwaltung aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht zur Verfügung stehen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die elektronische Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem). Zu den Teilnahmevoraussetzungen gehört der Einsatz einer zertifizierten Software. Diverse Softwareanbieter und Dienstleister bieten ATLAS-Zugangsmöglichkeiten an. Je nach Anzahl der Abfertigungen reicht das Spektrum von einer kompletten Inhouse-Lösung bis hin zu einem Online-Zugang über ein Clearing-Center (Rechenzentrum). Alternativ kann eine Zollanmeldung auch über die Internetzollanmeldung IAA-Plus erfolgen.
Kontaktdaten:
Zollamt Dettelbach - Mainfrankenpark
Mainfrankenpark 4
97337 Dettelbach
Telefon: 09302 9817-0
E-Mail: poststelle.za-dettelbach@zoll.bund.de
Hauptzollamt Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
Telefon: 09721 6464-0
E-Mail: poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de
Jedes Land legt selbst fest, welche Waren es die Grenze passieren lässt und was die Voraussetzungen dafür sind.
Diese Einfuhrbestimmungen lassen sich untergliedern in allgemeine und spezifische Bestimmungen. Die allgemeinen Bestimmungen sind bei jedem Import zu erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Waren es sich handelt. Damit sind beispielsweise die Bestandteile der Handelsrechnung gemeint und ob ein Ursprungszeugnis für den Import notwendig ist.
Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften Handelskammer Hamburg, ISBN 978-3-943011-71-5) zu entnehmen. Dort finden Sie Hinweise auf die Erfordernisse unter anderem von:
Hinweis: Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Die spezifischen Bestimmungen sind abhängig von der Art der Ware und sind an die Zolltarifnummer gekoppelt. Die spezifischen Bestimmungen legen beispielsweise fest, ob die Ware zertifiziert werden muss oder ob sie nur mit einer Genehmigung importiert werden darf.
Hinweise auf solche spezifischen Bestimmungen sind ebenfalls in dem Nachschlagewerk „K und M“ zu finden. Daneben betreibt die Europäische Kommission die „Access2Markets”, die es ermöglicht, die konkreten Bestimmungen abzurufen. Sie erscheinen unter der Auswahl „Procedures and Formalities“ nach der Auswahl des Bestimmungslandes und der Eingabe der Zolltarifnummer.
Lieferbedingungen sind Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer über die Einzelheiten des Transports der Ware und regeln unter anderem den Kosten- und Gefahrübergang.
Die meistverbreiteten Lieferbedingungen sind die Incoterms® der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, kurz ICC)
Die Incoterms®-Regeln sind global anwendbare Standards zu den Lieferbedingungen in internationalen Geschäften (International Commercial Terms). Sie regeln die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer rund um die Lieferung einer Ware:
Nicht geregelt werden durch die Incoterms®-Klauseln zum Beispiel die Zahlungsbedingungen, der Eigentumsübergang einer Ware oder die Streitbeilegung. Die neue Version gilt ab dem 1. Januar 2020.
Die Incoterms®-Klauseln sind weltweit anerkannt und werden auch tatsächlich in 90 Prozent aller internationalen Kaufverträge vereinbart. Mit der ersten Veröffentlichung des Incoterms®-Regelwerks im Jahre 1936 wurden erstmals global gültige Standards für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften angeboten, die heute in über 120 Ländern anerkannt sind.
Der ICC stellt einen „Digital Guide“ zur Verfügung, mit dem man die richtige Klausel ermitteln kann.
Mehr unter www.incoterms2020.deNeben Zöllen und Einfuhrsteuern können auch Sondersteuern oder Abfertigungsgebühren anfallen. Die Zoll- und Umsatzsteuersätze des Empfangslandes sowie anfallende Gebühren können Sie in der Access2Markets-Datenbank in englischer Sprache recherchieren. Die Datenbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt.
Auch die IHK kann in vielen Fällen mit Informationen rund um Einfuhrnebenabgaben helfen.
Bitte beachten Sie auch, dass es von der Wahl der Lieferbedingungen (INCOTERMS®) abhängt, ob der Exporteur oder der Importeuer die Nebenabgaben bezahlen muss.
Hierbei wird zwischen Zöllen, Steuern und sonstigen Einfuhrabgaben unterschieden. Die Zölle werden nach der Art der Ware und deren Ursprung bemessen. Da manche Länder untereinander Handelsabkommen geschlossen haben, können deren Waren präferenzberechtigt sein. Um die Waren zu einem geringeren Zollsatz zu importieren, müssen Sie bei der Abfertigung jedoch entsprechende Nachweise wie beispielsweise eine Ursprungserklärung oder die Präferenzformulare EUR. 1 / AT.R. vorlegen.
Grundsätzlich sollten Exporteure die Höhe der Einfuhrabgaben im Drittland kennen, da ansonsten die Angebotskalkulation nicht zu einem optimalen Ergebnis führt. Jedoch empfiehlt es sich eine Lieferbedingung zu definieren, die den Importeur zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet.
Die Höhe der Zollsätze in Drittländern sind auf der Website „Access2Markets” der Europäischen Kommission hinterlegt. Nachdem Sie „Tariffs“ ausgewählt haben, wählen Sie das entsprechende Land und geben die Zolltarifnummer ein.
Oft gibt es aber auch sonstige Nebenabgaben, wie beispielsweise Gebühren des Zolls für die Verzollung in Russland. Die Höhe der Nebenabgaben in Erfahrung zu bringen, ist oft nur schwer möglich. So empfiehlt es sich in jedem Fall Rücksprache mit dem Importeur zu halten, da er im Zweifelsfall seine Gesetze besser kennt.
Nach der Verzollung müssen Sie noch Steuern im Bestimmungsland zahlen. Die Höhe richtet sich meist nach der Mehrwertsteuer für die Waren in dem Land. So gibt es häufig reduzierte Sätze für Lebensmittel oder Bücher. Jedoch sind auch weitere Steuern denkbar, wie beispielsweise die für verbrauchssteuerpflichtige Waren.
Steht bereits bei der Ausfuhr fest, dass die Ware nur vorübergehend im Drittland verwendet wird, können Sie in vielen Ländern eine vorübergehende Verwendung beantragen. Bei der Ausfuhr sind dann die dementsprechenden Kodierungen einzutragen. Bei der Einfuhr in das Drittland wird meistens eine Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben eingefordert. Wenn die Waren das Land wieder verlassen, werden diese teilweise oder vollständig erstattet.
Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung und zu Rückwaren finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Alternativ haben Sie bei vorübergehenden Verwendung im Drittland die Möglichkeit, das Carnet A.T.A.-Verfahren zu verwenden.
Ein Carnet A.T.A. (Admission Temporaire) dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel. Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnets A.T.A. sind:
Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere können Sie das Carnet sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwenden. Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt. Ein weiterer Vorteil ist die zügige Grenzabfertigung.
Mit dem genormten Vordruck wird die Abfertigung vereinfacht. Das Carnet A.T.A. findet für die Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr bei allen Vertragsparteien des A.T.A.-Übereinkommens Anerkennung. Zurzeit ist die Verwendung in 77 Ländern möglich. Da es eine Reihe von Sonderregelungen und Einschränkungen bei den obengennanten Anwendungsbereichen gibt, empfehlen wir vor Ausfüllen des Carnets mit der IHK Kontakt aufzunehmen.
Wir helfen Ihnen sehr gerneUrsprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und weisen die Herkunft einer Ware nach. Eine Reihe von Zollbehörden in den Empfängerländern fordern bei der Einfuhr, dass die Warensendung von Ursprungszeugnissen begleitet wird. Welche Länder das sind, darüber gibt das Referenznachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften Auskunft. Es ist auch möglich, dass dies durch den Kunden oder über die Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingung gefordert wird. Sie müssen von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. In der Bundesrepublik Deutschland übernehmen diese hoheitliche Aufgabe die IHKs.
Hier informieren wir Sie zu den Ursprungszeugnissen.
Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpapier. Es ermöglicht Ihnen die zollfreie vorübergehende Einfuhr in ein anderes Land und die anschließende Wiedereinfuhr in die EU (Deutschland). Es wird auf einem von der Firma vorausgefüllten Formular von der IHK ausgestellt.
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Carnet A.T.A.
Daneben bescheinigt die IHK Handelrechnungen, IHK-Erklärungen für den Nichtpräferenziellen Ursprung und sonstige Bescheinigungen.
Hier eine Kurzanweisung zum Auffinden des Zollsatzes und der Einfuhrbestimmungen:
Als Ergebnis werden unter Umständen verschiedene Zollsätze angezeigt, je nachdem, ob Präferenzvergünstigungen in Anspruch genommen werden können oder nicht. Hier finden Sie das Erklärvideo zur Access2Markets.
Ein weiteres wichtiges Hilfsmittel ist das Tool EZT-Online. Die Datenbank EZT-online beinhaltet alle relevanten Informationen aus den Bereichen Zolltarif und Zollvorschriften.
Sendungen unter 1.000 Euro
Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Für die Überprüfung der Wertgrenze wird der auf Grundlage des Rechnungspreises zu errechnende statistische Wert (d.h. auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze) herangezogen. D.h., die Warenrechnung wird an der Grenze benötigt.
Achtung : Der Begriff Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt. Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt.
Sendungen unter 3.000 Euro
Bei der Ausfuhr von Waren, deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt, für die keine handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht bzw. Marktordnungsrecht anzuwenden sind und bei deren Ausfuhr Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen und bei der das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt, ist es möglich, auf das zweistufige Ausfuhrverfahren zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden.
Informationen des Zolls zum Ausfuhrverfahren
Das Ausfuhrverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte (zweistufiges Verfahren): Die Eröffnung des Verfahrens bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) und Beendigung an der Ausgangszollstelle.
In diesem Verfahren muss grundsätzlich die Zollanmeldung bei der Zollstelle stattfinden, in deren Bezirk der Ausführer oder der Subunternehmer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und es gibt eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung an einen Empfänger im Drittland, wenn die Ware sukzessive an mehreren Ladeorten geladen wird.
Speditionslager ändert örtliche Zuständigkeit.
Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern: Verpackte Ware kann bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle, zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland besteht. Die Abgabe der Ausfuhrerklärung, bei der für das Lager zuständigen Binnenzollstelle, ist nun in viel mehr Fällen möglich, unnötige Transporte entfallen. Die Möglichkeit besteht ausdrücklich auch für Teilsendungen. Die Regelung findet sich in ZDV A06 10 Abs. 203.
Mehrere Ladestationen
Seit März 2022 gibt es eine Wahlmöglichkeit bei einer Ausfuhrsendung mit mehreren Ladeorten. Da ATLAS pro Ausfuhranmeldung nur einen Ladeort zulässt, wurden bislang Sendungen entweder zunächst konsolidiert oder es mussten mehrere Ausfuhranmeldungen abgegeben werden. Alternativ können nun die einzelnen Bestandteile der Ausfuhrsendung in den einzelnen Lagern auf den Lkw verladen werden. Die Ausfuhranmeldung wird dann bei der für den letzten Ladeort zuständigen Zollstelle abgegeben.
Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen Empfänger handeln.
Diese Ausnahme der Zuständigkeit der Ausfuhrzollstelle wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) bewilligt (ZDV A06 10 Abs 204).
Quelle: IHK Stuttgart, IHK Braunschweig, IHK Nordschwarzwald, IHK Ostthüringen zu Gera
Unvollständige Ausfuhranmeldung - vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der noch gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Bei regelmäßiger Anwendung des Verfahrens ist eine Bewilligung erforderlich. Das Verfahren kann innerhalb eines Mitgliedstaates der EU stattfinden.
Die Anwendung der Verfahrensvereinfachung einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) ermöglicht also dem Ausführer, bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung abzugeben, bei der entweder gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen.
Auf der vereinfachten Zollanmeldung sind die in Anhang 9 Anlage A Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen (TDA) genannten Mindestangaben zu machen. Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen müssen zusammen mit der vereinfachten Zollanmeldung abgegeben werden.
Nachdem der Anmelder eine vereinfachte Zollanmeldung an die für ihn zuständigen Ausfuhrzollstelle übermittelt und die Waren gestellt hat, kann die Ausfuhrsendung - wie im normalen Ausfuhrverfahren - zur Ausgangszollstelle befördert und dort zum Ausgang gestellt werden. Der Ausführer bzw. Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der vereinfachten Zollanmeldung Zeit, dieser Zollstelle eine ergänzende Anmeldung zu übermitteln oder die Unterlagen zu vervollständigen.
Ein Beispiel finden Sie auf der Seite von AEB.
Informationen des Zolls zu der unvollständigen Ausfuhranmeldung.
Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind (Art. 5 Nr. 33 UZK).
Die Ankunft der Ware am Amtsplatz der Zollstelle oder an dem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort muss der Zollbehörde "gemeldet" werden, damit diese ihre Kontrollrechte zur Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für die Ware geltenden Vorschriften wahrnehmen kann.
Grundsätzlich findet die Gestellung beim zuständigen Zollamt vor Ort statt. Es kann aber ein Antrag gestellt werden auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes, § 12 Abs. 4 AVW
Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen oder einem anderen Ort stattfindet.
Dieser Antrag muss spätestens am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten innerhalb der nächsten drei Tage eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt.
Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
Informationen des Zolls zur GestellungDas Verfahren der bewilligten Vereinfachten Zollanmeldung (früher Zugelassener Ausführer) ist ein vom Hauptzollamt bewilligter Ausführer. Dieser darf Waren vereinfacht ins Ausfuhrverfahren überführen. Dieser Status ist die am häufigsten von Firmen in Anspruch genommene Vereinfachung im Zollverfahren.
Zu beachten ist, dass der Begriff Zugelassener Ausführer (ZA) mit Inkraftreten des Unionszollkodex (UZK) entfallen ist und dieses Vereinfachungsverfahren in der Regel durch eine Bewilligung zur vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 UZK) ersetzt wurde.
Die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Rahmen der Bewilligung erfolgt durch Übersendung einer elektronischen vereinfachten oder vollständigen Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle. Sofern eine vollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, wird auf eine ergänzende Anmeldung verzichtet. Die Gestellung der Waren erfolgt an zugelassenen Orten (Verpackungs- und Verladeorte). Mit Erhalt der elektronischen Nachricht "Überlassung zur Ausfuhr" gelten die Waren als überlassen. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle.
Der Antrag auf Vereinfachung ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer oder Vertreter) seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt oder die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist.
Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gemäß Art. 145 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) sind folgt:
Einzelgenehmigungspflichtige Waren, lizenzpflichtige Waren sowie grundsätzlich auch Waren, die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen sind vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben können, dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Im Vereinfachten Verfahren SDE wird bei ATLAS die Anmeldung unter Nutzung einer Bewilligung SDE-Ausfuhr abgegeben. Dazu müssen Sie in „Ausfuhranmeldung - Kopfdaten 2“ Ihre Referenznummer zur Bewilligung eintragen.
Informationen des Zolls zur Vereinfachten Zollanmeldung mit Bewilligung
Das Anschreibeverfahren ermöglicht es einem Anmelder, eine Zollanmeldung bei der Zollstelle durch Anschreibung in der Buchführung abzugeben. Es handelt sich hierbei also um eine besondere Form der Zollanmeldung. Die Vereinfachung liegt darin, dass die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen gilt, zu dem die Anschreibung der betreffenden Waren in Ihrer Buchführung vorgenommen wird.
Bei der Anschreibung in der Buchführung kann auf die Übermittlung einer elektronischen Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Warenbewegung verzichtet werden. Die vereinfachte Zollanmeldung wird in der Buchführung des Unternehmens erfasst (angeschrieben) und es muss erst nachträgliche eine elektronische monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden.
Es sind jedoch mindestens die Angaben einer vereinfachten Ausfuhranmeldung in der Buchführung des Anmelders anzuschreiben. Die Waren gelten zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung als zur Ausfuhr überlassen (Gestellungsbefreiung).
Für die Inanspruchnahme der Vereinfachung ist eine förmliche Bewilligung erforderlich. Eine Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO C verfügt.
Dieses Verfahren kann nur für bestimmte Waren, wie Massengüter oder Schüttgüter (z.B. Sand, Kies), elektrische Energie und Waren für Bohr- bzw. Förderplattformen,. in Anspruch genommen werden. Genehmigungspflichtige Waren, lizenzpflichtige Waren sowie Waren die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen sind vom Anwendungsumfang der Bewilligung ausgenommen. Darüber hinaus sind Ausfuhren in Waffenembargoländer bzw. nach Pakistan (ausgenommen Waren der Kapitel 1 bis 24) nicht zulässig.
Informationen des Zoll zur Anschreibung in der BuchführungBei der Zentralen Zollabfertigung besteht die Möglichkeit, die Ausfuhrabfertigung mehrerer Werke, die in verschiedenen EU-Staaten ansässig sind, aus einem einzigen EU-Staat mit einem Zollsystem zu erfassen.
Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Unionszollkodex (UZK) wird die Ausfuhranmeldung, bei einer in der Bewilligung festgelegten zentral zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle, abgegeben. Die Gestellung der Waren erfolgt an zugelassenen Orten in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung fallen somit auseinander.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat eine Produktionsstätte in Polen und versendet von dort seine Waren in ein Drittland. Die Anmeldung der Waren in Polen erfolgt bei der Zentralen Zollabwicklung dann in Deutschland (Bewilligungsinhaber). Die ausländische Gestellungszollstelle wird dabei darauffolgend in der ATLAS-Meldung angegeben.
Voraussetzungen für die Bewilligungen:
Ausgeschlossene Waren:
Informationen des Zolls zur Zentralen Zollabwicklung
In den Freihandelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, ist geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für Ursprungswaren Zollbegünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierbei geht es dann um den präferenziellen Ursprung.
Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird dokumentiert, indem pro Warensendung entweder
Hier bestehen zwei Verfahrenserleichterungen: der Registrierter Ausführer (REX) und der Ermächtigter Ausführer (EA).
Registrierter Ausführer - REX.
Das Verfahren des Registrierten Ausführers (REX) kommt bei einigen neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung. Nach der Registrierung als registrierter Ausführer ist man berechtigt, auch über einem Warenwert von 6.000 Euro eine Erklärung auf der Rechnung unter Angabe der Registrierungsnummer abzugeben. Dies gilt aber nur dann, wenn dies in dem entsprechenden Freihandelsabkommen vorgesehen ist.
Eine Information, bei welchen Ländern das möglich ist, finden Sie unter WuP Online.
Informationen des Zolls zum REX und Merkbaltt der GZD.
Ermächtigter Ausführer
In den vielen Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren Ermächtigter Ausführer vorgesehen.
Im Warenverkehr mit der Republik Korea sind förmliche Präferenznachweise nicht vorgesehen. Ein Präferenznachweis - in Form einer Ursprungserklärung - für Exportsendungen im Wert von über 6.000 Euro kann ausschließlich durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden.
Ermächtigte Ausführer dürfen
Für die Inanspruchnahme des Verfahrens Ermächtigter Ausführer ist eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich.
Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen und zwar bei dem Hauptzollamt, das in der Lage ist, den Antrag und die Einhaltung des Verfahrens zu prüfen. In der Regel ist also das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Informationen des Zolls zum Ermächtigten Ausführer und Merkblatt der GZD.
Ein Unternehmen, das den Status AEO (Authorized Economic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Varianten des AEOs:
Der AEO-Status hat bei der Gewährung von Vereinfachungen an mehr Bedeutung gewonnen. Bei vielen Bewilligungsvoraussetzungen zollrechtlicher Verfahren bzw. Vereinfachungen wird der Beteiligte künftig zumindest teilweise dieselben Kriterien wie der AEOC zu erfüllen haben. Einige Verfahren und Vereinfachungen setzen eine AEOC-Bewilligung voraus.
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat je nach Status unterschiedliche Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Informationen des Zolls zum AEO
Internationaler E-Commerce ermöglicht sowohl die Erschließung von digitalen Absatzmärkten als auch die digitale Lieferantensuche in internationalen Beschaffungsmärkten.
Auf der Seite des Außenwirtschaftsportals Bayern erhalten bayerische Kleinstunternehmen sowie kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) zahlreiche Informationen, aber auch konkrete Unterstützung zum Thema internationaler Onlinehandel.
Beachten Sie insbesondere auch die Besonderheiten des zweiten digitalen Mehrwertsteuerpaket.
Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. So wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat danach die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Eine Handelsrechnung muss gemäß § 14 UStG ausgestellt werden. Hier finden sich auch die gesetzlich geforderten Inhalte.
Wer Waren in das Ausland (EU und Drittland) exportieren will, muss immer eine Rechnung für den Empfänger ausstellen (Exportrechnung). Bei kostenpflichtigen Lieferungen muss der Exporteur eine sog. Handelsrechnung ausstellen; in anderen Fällen, z.B: bei kostenlosen Mustersendungen, eine Proforma-Rechnung.
Die Rechnung fordert den Empfänger auf, einen bestimmten Betrag für gelieferte Ware zu entrichten. Die Exportrechnung ist Grundlage für die Verzollung bei Nicht-EU-Geschäften, sowie für eine statistische Erhebung. Die Exportrechnung dient der Überwachung des Devisenverkehrs, sowie als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.
Im Vergleich zu einer Inlandsrechnung müssen Exportrechnungen weitergehende Angaben beinhalten. Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes, sowie die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs zu beachten. Es kann auch das Erfordernis bestehen, die Rechnung in einer anderen Sprache auszustellen und mehrere Doppel der Rechnung der Sendung beizulegen.
Hinweise zu den Einfuhrvorschriften und den jeweils von dem Exportland geforderten Rechnungsanforderungen finden Sie unter anderem in dem Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften Handelskammer Hamburg, ISBN 978-3-943011-71-5) z.
Die zusätzlichen Angaben beziehen sich zum Beispiel auf folgende Punkte:
EORI-Nummer, Warentarif-/ Zolltarifnummer, Lieferbedingungen (Incoterms - Regelung des Gefahr- und Kostenübergangs), Zahlungsbedingungen und Versandart mit Angabe der Luftfrachtbrief-Nummer, Verschiffungsdaten oder Ähnliches, Verpackungsdaten, Ursprungserklärungen.
Für die steuerfreie Ausstellung der Rechnung müssen gegenüber dem Drittland und dem EU-Land als Lieferland unterschiedliche weitere Formerfordernisse vorliegen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Binnenhandel.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur steuerfreien Einfuhr in ein Drittland.
Bitte beachten Sie, dass bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung der EU- oder Drittlandrechnung nur ein Fall für Warenlieferungen dargestellt wird. Für zum Beispiel Rechnungen an Nichtunternehmer in der EU, Kleinunternehmer, Reihengeschäfte, Dienstleistungen und Digitale Leistungen bestehen umfangreiche Sonderregelungen. Bitte klären Sie umsatzsteuerliche Fragen mit Ihrem Steuerberater.
Wer Waren in das Ausland (EU und Drittland) exportieren will, muss immer eine Rechnung für den Empfänger ausstellen, bei z.B. kostenlosen Mustersendungen, eine Proforma-Rechnung.
Im Gegensatz zur Exportrechnung wird durch die Proforma-Rechnung keine Zahlung ausgelöst, da die Proforma-Rechnung nicht als Zahlungsgrundlage gilt.
Eine Proforma-Rechnung wird in erster Linie für Zollzwecke ausgestellt, zum Beispiel:
Darüber hinaus verlangen Abnehmer in diversen Ländern Angebote in Form einer Proforma-Rechnung. In diesen Fällen ist die Proforma-Rechnung notwendig für die Zuteilung von Devisen, zur Eröffnung eines Akkreditivs oder für den Erhalt einer Importlizenz.
Eine Proforma-Rechnung ist durch den Zusatz „Proforma-Rechnung“ (Englisch: „proforma invoice“) zu kennzeichnen. Die anderen Inhalte entsprechen den Angaben einer Exportrechnung.
Seit dem 1. Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) des Zolls online. Das BuG bietet einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Antragsverfahren und Geschäftsprozesse über das Internet abgewickelt werden.
Der Sprechtag findet virtuell statt. Für die Teilnahme erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung einen Zugangslink per E-Mail zur Videokonferenz. Hier auf unserer Internetseite finden Sie alle zur Verfügung stehenden Termine sowie die Möglichkeit der Onlineterminbuchung.
Termine und Onlineanmeldung
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg
B.A. Political and Social Studies
Berater International
Würzburg
Beraterin International
Würzburg
Beraterin International und Standortpolitik
Geschäftsstelle Schweinfurt
Schweinfurt