Die EU-Kommission hat am 04.10.2017 diverse Richtlinien- bzw. Verordnungsvorschläge veröffentlicht. Unter anderem ist geplant, bis zum Jahr 2024 die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen umzustellen. Erste Umstellungen erfolgten bereits durch die Quick Fixes und im Bereich Onlinehandel.
Über den aktuellen Stand der Planungen informieren wir Sie fortlaufend.
Nach § 6b UStG liegt eine direkte innergemeinschaftliche Lieferungen vor, wenn die Entnahme der Waren innerhalb von 12 Monaten nach Bestückung erfolgt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 3 Abs. 6a UStG ist im Reihengeschäft nur eine Lieferung die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Es erfolgte bisher jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Fälle, in denen der erste oder letzte Unternehmer für den Transport verantwortlich ist. Dies wurde nun ausdrücklich geregelt. Ist einer der Zwischenhändler innerhalb der Reihe für den Transport verantwortlich, gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung - es sei denn er teilt seinem Lieferanten seine USt-IdNr. des Abgangsstaates mit.
Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) sind ab 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Bisher war die gültige USt-IdNr. lediglich eine formelle Voraussetzung.
Es wird eine widerlegbare Vermutungsregelung zum Nachweis, dass ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt ist, eingeführt. Das bedeutet, sofern die in § 17a UStDV geregelten Nachweise vorliegen, wird widerlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Die Finanzbehörde kann diese Vermutung durch konkrete Tatsachen widerlegen. Gleichzeitig wird nunmehr in §§ 17b und 17c UStDV verbindlich festgelegt, dass der Nachweis in Deutschland auch weiterhin anhand der „alten“ Belege geführt werden kann.
Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben, Rödl & Partner)
Das zweite digitale Mehrwertsteuerpaket trat am 1. Juli 2021 in Kraft und brachte vor allem für den Versandhandel umfangreiche Änderungen mit sich. Hierzu empfehlen wir Ihnen eine eingehende Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
WICHTIG:
Um die Vorteile der Reform nutzen zu können, muss eine Registrierung bei dem OSS-System erfolgen. Insbesondere, wenn Ihre Liefermengen in die EU an Privatpersonen über 10.000 Euro (insgesamt) in alle EU-Länder betragen, müssen Sie tätig werden.
Informationen auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern.
Internationaler E-Commerce ermöglicht sowohl die Erschließung von digitalen Absatzmärkten als auch die digitale Lieferantensuche in internationalen Beschaffungsmärkten. Auf der Seite des Außenwirtschaftszentrum erhalten bayerische klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zahlreiche Informationen, aber auch konkrete Unterstützung zum Thema internationaler Onlinehandel.
Das Projekt „ONLINE erfolgreich im Ausland“, das vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert wird, hilft bei den ersten Schritten im internationalen E-Commerce, bietet aber auch für echte Onlineprofis neues Wissen.
Seit 1. Juli 2021 sind Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer innerhalb der EU im Rahmen eines Fernverkaufes im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar. Voraussetzung ist, dass der Lieferant innerhalb der gesamten EU durch entsprechende Fernverkäufe einen Umsatz von jährlich mehr als 10.000 Euro erzielt. Um eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke der liefernden Unternehmer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden zu vermeiden, wird das sogenannte One-Stop-Shop- (OSS-) Verfahren auf diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ausgedehnt.
Werden Lieferungen von Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige durch die Nutzung einer sogenannten elektronischen Schnittstelle (beispielsweise eines Marktplatzes, einer Online-/Internet-Plattform oder eines Portals) unterstützt, werden die Betreiber dieser Schnittstellen unter gewissen Voraussetzungen in die Liefer-/Umsatzkette fiktiv umsatzsteuerlich mit einbezogen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen selbst Lieferer und Verkäufer innerhalb einer Reihe. Auch hier soll der elektronischen Schnittstelle das OSS-Verfahren für die meisten Liefervorgänge zur Verfügung stehen.
Die Steuerbefreiung für Warensendungen bis 22 Euro ist entfallen und der neue relevante Sachwert beträgt 150 Euro. Waren mit einem Sachwert von max. 150 Euro werden nur noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, insbesondere im OSS-Verfahren unter Verwendung einer speziellen OSS-USt-IDNr. Erfolgt keine Meldung im OSS-Verfahren, ist die Einfuhr nicht steuerfrei.
Grundsätzlich ist die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des leistungserbringenden Unternehmers steuerbar. Durch die Anwendung des OSS-Verfahrens kann jedoch in bestimmten Fällen die Registrierungspflicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat vereinfacht sowie vermieden werden, und zwar dort, wo die Leistung im EU-Ausland steuerbar ist.
Durch die Reform wurden drei spezifische optionale Betriebsformen (One-Stop-Shop innerhalb der EU, One-Stop-Shop außerhalb der EU und iOne-Stop-Shop) eingerichtet, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Steuererklärungen in einem einzigen EU-Land zu zentralisieren, unter Verwendung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die für jeden One-Stop-Shop spezifisch ist. Daneben bleibt der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen weiter bestehen.
Die EU-Kommission hat auf Ihrer Seite umfangreiche Leitlinien zur Mehrwertsteuer veröffentlicht. Die Leitlinien der Kommission zur Mehrwertsteuer sind Erläuterungen und sonstige von den Kommissionsdienststellen erstellte Dokumente, die praktische und informelle Hinweise dazu geben sollen, wie bestimmte Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts anzuwenden sind.
Leitlinien der KommissionIn den nachfolgenden Links finden Sie weiterführende Informationen und den aktuellen Stand der Reform.
Webseite der Europäischen Kommission
Fachartikel von Rödl & Partner
Informationen zur geplanten MwSt.-Reform bezüglich KMU finden Sie hier und im Richtlinienvorschlag.
Assessorin jur.
Referentin International
Würzburg
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Vorstand/Justiziariat | International
Würzburg
Betriebswirt (VWA)
Bereichsleiter International
Würzburg