Dienstleistungen in der EU
Bei der Erbringung von Dienstleistungen in der EU im Rahmen der Entsendung oder als selbständiger Unternehmer müssen Sie bestimmte Rechtsvorschriften bezüglich Anerkennung von Berufsqualifikationen, Arbeitsrecht, angewandte Standards und vieles mehr beachten. Für eine Entsendung kann der Dienstleistungskompass des AWZ weiterhelfen.
In steuerlicher Hinsicht werden Dienstleistungen als sonstige Leistungen behandelt. Auch hier muss zwischen Leistungen an einen Unternehmer oder Leistung an eine Privatperson unterschieden werden.
Leistung an Unternehmer.
Die Unternehmereigenschaft des Vertragspartner überprüfen Sie mit Hilfe der USt-IdNr.
Die Grundregel bei grenzgrenzüberschreitende Dienstleistungen besagt, dass ein Unternehmer, der an einen anderen, in der EU ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Leistung erbringt, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung des Landes, von dem aus der Leistungsempfänger (Auftraggeber) sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip, unterliegt. Das heiß,t es müsste mit der ausländischen Mehrwertsteuer berechnet werden.
Nach der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie besteht aber die Möglichkeit von der sogenannten Reverse-charge-Regelung Gebrauch zu machen. Danach rechnet der deutsche Leistungserbringer ohne Mehrwertsteuer ab und der Leistungsempfänger rechnet die Mehrwertsteuer seinem Finanzamt gegenüber ab.
Hierzu sind auf der Rechnung u.a. der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” erforderlich.
Ausnahmen von der Grundregel bestehen u.a. bei Grundstücksleistungen, bei der Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland, bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen und bei Personenbeförderungsleistungen.
Leistungen an Privatpersonen.
Grundsätzlich sind sonstige Leistungen, die an Endverbraucher erbracht werden, dort steuerbar, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das heißt, dass in der Rechnung Dienstleistungen mit der deutschen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
Auch hier gibt es Ausnahmen, wo die Grundregel nicht gilt und dann die jeweilige Mehrwertsteuer des EU-Landes in dem die Leistung erfolgt auf der Rechnung stehen muss. Für die in § 3a Absatz 4 des UStG bezeichneten Leistungen (zum Beispiel Grundstücksleistungen) liegt der Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des nicht-unternehmerischen Kunden
Hier muss sich das Unternehmen, das die Leistung erbringt, steuerlich im Ausland registrieren lassen und dort die Steuer abführen.
Bitte beachten Sie, dass für Leistungen, die an einen privaten Abnehmer im EU-Ausland erbracht werden, grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr besteht.
Weitere Informationen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten - Your Europe (europa.eu)
Dienstleistungen | Access2Markets (europa.eu)