Mehrwertsteuer im grenzübergreifenden Geschäftsverkehr

Mehrwertsteuer in EU und Drittland

Ihr Rechnungsempfänger sitzt im Ausland, also kann die Rechnung steuerfrei ausgestellt werden? 

So einfach ist es leider nicht!

Man muss unterscheiden: Geht es um eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung? Ist der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson? Geht die Ware/Dienstleistung in die EU oder in ein Drittland? Liegt ein Sonderfall mit besonderen Regelungen vor?

Mehrwertsteuer in der EU

Innergemeinschaftliche Lieferung

Warenlieferung in der EU an Unternehmen

Nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Lieferungen, die ein Unternehmer aus einem EU-Staat an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land tätigt, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Die Voraussetzungen sind:

  • die gelieferte Ware ist tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt - Nachweis erforderlich,
  • der Abnehmer der Ware ist selbst Unternehmer und hat die Ware für sein Unternehmen erworben,
  • der Abnehmer der Ware unterliegt in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung,
  • der Abnehmer hat eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die auf der Rechnung ebenso vermerkt wird, wie die USt-IdNr. des Verkäufers,
  • der leistende Unternehmer gibt eine korrekte Zusammenfassende Meldung ab,
  • der Hinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" auf der Rechnung.

Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) sind seit 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferungen. 

Die UST-IdNr. Ihres Kunden müssen Sie sorgfältig überprüfen. Das Bestätigungsverfahren ermöglicht deutschen Unternehmen die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registriertes Unternehmen erbracht wird.

Warenlieferungen in der EU an Privatpersonen

Warenlieferungen in der EU an Privatpersonen

Die Lieferung von Waren an Privatpersonen und gleichgestellte Personen innerhalb der Europäischen Union folgt anderen Regeln als die Lieferung im unternehmerischen Verkehr. 

Der Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten folgt den Regelungen des Fernverkaufs, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
•    Die Ware gelangt von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
•    Der Transport der Waren wird vom deutschen Unternehmer veranlasst. Dies ist gegeben, wenn er die Ware selbst transportiert oder einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Beispiel: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn).

Wichtig: Abholfälle (der Käufer befördert oder versendet die Ware) sowie Lieferungen an andere Unternehmer (B2B) fallen nicht unter die Fernverkaufsregelungen.

Fernverkaufslieferungen werden so lange im Ursprungsland, das heißt in Deutschland (Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer) besteuert, solange die Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 € nicht überschritten wird. 
 

Wichtig: Die  Umsatzgrenze als Geringfügigkeitsschwelle beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Land, sondern umfasst alle grenzüberschreitenden Lieferungen und auch bestimmte elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz in der EU.

Überschreitet er diese Grenze, muss der Unternehmer sich im Staat des Letztverbrauchers umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die (ausländische) Umsatzsteuer abführen. Um eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke der liefernden Unternehmer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Kunden zu vermeiden, wird das sogenannte One-Stop-Shop- (OSS-) Verfahren auf diese innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ausgedehnt.

 

Dienstleistungen B2B und B2C

Dienstleistungen in der EU

Bei der Erbringung von Dienstleistungen in der EU im Rahmen der Entsendung oder als selbständiger Unternehmer müssen Sie bestimmte Rechtsvorschriften bezüglich Anerkennung von Berufsqualifikationen, Arbeitsrecht, angewandte Standards und vieles mehr beachten. Für eine Entsendung kann der Dienstleistungskompass des AWZ weiterhelfen.

In steuerlicher Hinsicht werden Dienstleistungen als sonstige Leistungen behandelt. Auch hier muss zwischen Leistungen an einen Unternehmer oder Leistung an eine Privatperson unterschieden werden.

Leistung an Unternehmer.

Die Unternehmereigenschaft des Vertragspartner überprüfen Sie mit Hilfe der USt-IdNr.

Die Grundregel bei grenzgrenzüberschreitende Dienstleistungen besagt, dass ein Unternehmer, der an einen anderen, in der EU ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Leistung erbringt, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung des Landes, von dem aus der Leistungsempfänger (Auftraggeber) sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip, unterliegt. Das heiß,t es müsste mit der ausländischen Mehrwertsteuer berechnet werden.

Nach der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie besteht aber die Möglichkeit von der sogenannten Reverse-charge-Regelung Gebrauch zu machen. Danach rechnet der deutsche Leistungserbringer ohne Mehrwertsteuer ab und der Leistungsempfänger rechnet die Mehrwertsteuer seinem Finanzamt gegenüber ab. 

Hierzu sind auf der Rechnung u.a. der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” erforderlich.

Ausnahmen von der Grundregel bestehen u.a. bei Grundstücksleistungen, bei der Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland, bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen und bei Personenbeförderungsleistungen.
 

Leistungen an Privatpersonen.

Grundsätzlich sind sonstige Leistungen, die an Endverbraucher erbracht werden, dort steuerbar, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das heißt, dass in der Rechnung Dienstleistungen mit der deutschen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Auch hier gibt es Ausnahmen, wo die Grundregel nicht gilt und dann die jeweilige Mehrwertsteuer des EU-Landes in dem die Leistung erfolgt auf der Rechnung stehen muss. Für die in § 3a Absatz 4 des UStG bezeichneten Leistungen (zum Beispiel Grundstücksleistungen) liegt der Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des nicht-unternehmerischen Kunden 

Hier muss sich das Unternehmen, das die Leistung erbringt, steuerlich im Ausland registrieren lassen und dort die Steuer abführen.

Bitte beachten Sie, dass für Leistungen, die an einen privaten Abnehmer im EU-Ausland erbracht werden, grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr besteht.

 

Weitere Informationen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten - Your Europe (europa.eu)

Dienstleistungen | Access2Markets (europa.eu)

Nachweise in der EU

Nachweise in der EU

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.

Beim Nachweis ist zwischen Buch-und Belegnachweis zu unterscheiden. Für die konkrete Art und Weise des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt.

Nachweise können zum Beispiel sein: Spediteurbescheinigung, Auftragserteilung und Transportprotokoll bei Kurierdiensten, Empfangsbescheinigung Postdienstleister und die Gelangensbestätigung.

Zu beachten ist, dass die Gelangensbestätigung ein rein europäischer Nachweis ist und nicht bezüglich einer Lieferung in ein Drittland verwendet werden kann.

Weitere Informationen zu den Nachweisen finden Sie hier.

Mehrwertsteuer im Drittland

Warenlieferung ins Drittland

Warenlieferung ins Drittland

Unternehmen, die Ware von Deutschland in ein Drittland exportieren, können diese als Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfrei abrechnen. Hier wird grundsätzlich nicht unterschieden, ob der Abnehmer Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist

Voraussetzung hierfür ist insbesondere:

  • Wenn die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert wird, ist Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand ins Drittland gelangt unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist.
  • Wenn die Ware vom Abnehmer versendet oder befördert (abgeholt) wird, muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer sein, das heißt seinen Sitz im Ausland haben. Als Ausland zählt hierbei sowohl das Drittland als auch das EU-Ausland.
  • Ein Nachweis, dass die Ware tatsächlich in das Drittland gelangt ist.
  • Ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung,  z.B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Dienstleistung ins Drittland

Dienstleistung ins Drittland B2B und B2C

Hier muss man unterscheiden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer erbracht wird.

Leistungen an einen Unternehmer im Drittland.

Grundsätzlich sind Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Ausnahmen bestehen auch hier.

Hier ist aber die Geltung einer Reverse-Charge-Regelung im Einzelfall zu prüfen, weil es anders als in der EU, keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Die Umsatzsteuersysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich wesentlich. Teilweise gibt es eine Reverse-charge-Regelung, oft aber auch nicht.

Weitere Informationen finden Sie hier

Leistungen an Nicht-Unternehmer im Drittland.

Es gilt bei B2C-Dienstleistungen die Grundregel, dass der steuerliche Ort beim Sitz des leistenden Unternehmens besteht. Erbringt also ein Unternehmen eine sonstige Leistung an einen Nicht-Unternehmer im Drittland, ist die Leistung mit der deutschen Umsatzsteuer abzurechnen.

Ausnahmen bestehen für die Katalogleistungen nach § 3a Absatz 4 UStG.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Nachweise im Drittland

Bestätigung, dass die Ware tatsächlich ins Drittland gelangt ist

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen Drittland gelangt ist.

Beim Nachweis ist zwischen Buch-und Belegnachweis zu unterscheiden. Für die konkrete Art und Weise des Belegnachweises wird unterschieden, ob es sich um einen sogenannten Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt.

Nachweise können zum Beispiel sein: Spediteursbescheinigung, Auftragserteilung und Transportprotokoll bei Kurierdiensten, Empfangsbescheinigung Postdienstleister, aber NICHT die Gelangensbestätigung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sonderregelungen

Im Umsatzsteuerrecht gibt es zahlreiche Sonderregelungen, die anders zu beurteilen sind als die oben aufgeführten Standardfälle.

Im Wesentlichen sind dies:

Hier sollten Sie den Rat eines international tätigen Steuerberaters einholen.

Mehrwertsteuer: Neue Regelungen für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung hat sich seit Januar 2025 in vielen Bereichen geändert. Insbesondere wurde ein besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen eingeführt.

Bisher konnten Unternehmer nur die in ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit jeweils geltende Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Die neue EU-KU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und eröffnet die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der/einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Danach können in den EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer zukünftig die EU-KU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen.

Die EU-KU-Regelung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Registrierung und eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung möglich. In Deutschland ansässige Unternehmen, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Für die Antragstellung in Deutschland steht das BZSt online.portal zur Verfügung.

Die Einführung der neuen EU-KU-Regelung bewirkt eine Vereinfachung für den betroffenen Unternehmer bei Inanspruchnahme der damit verbundenen Steuerbefreiung. Bislang musste auch ein Unternehmer mit nur geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachkommen, sofern er in diesem EU-Mitgliedstaat eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt hat.

Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie auf der Seite des BZSt und zur allgemeinen Kleinunternehmerregelung auf unserer Informationsseite zur Umsatzsteuer.

Informationen EU-Mehrwertsteuerreform

Quick Fixes

Seit 1. Januar 2020 sind die sogenannten „Quick Fixes“ zur Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Sie betreffen die Bereiche: 

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Reihengeschäfte, Konsignationslager und Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Informationen der Europäischen Kommission
Änderungen im Onlinehandel

Zum 1. Juli 2021 sind weitgehende steuerliche Änderungen im Onlinehandel erfolgt.

Erfahren Sie hier mehr zum Onlinehandel

Projekt „ONLINE erfolgreich im Ausland“

Internationaler E-Commerce ermöglicht sowohl die Erschließung von digitalen Absatzmärkten als auch die digitale Lieferantensuche in internationalen Beschaffungsmärkten. Auf der Seite des Außenwirtschaftszentrum erhalten bayerische klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zahlreiche Informationen, aber auch konkrete Unterstützung zum Thema internationaler Onlinehandel.

Das Projekt „ONLINE erfolgreich im Ausland“, das vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gefördert wird, hilft bei den ersten Schritten im internationalen E-Commerce, bietet aber auch für echte Onlineprofis neues Wissen.

Finden Sie hier länderspezifische Informationen sowie spannende Webinare

Leitlinien der Kommission

Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite umfangreiche Leitlinien zur Mehrwertsteuer veröffentlicht

Die Leitlinien der Kommission zur Mehrwertsteuer sind Erläuterungen und sonstige von den Kommissionsdienststellen erstellte Dokumente, die praktische und informelle Hinweise dazu geben sollen, wie bestimmte Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts anzuwenden sind.

Leitlinien der Kommission

Weiterführende Links

In den nachfolgenden Links finden Sie weiterführende Informationen und den aktuellen Stand der Reform.

Webseite der Europäischen Kommission

Fachartikel von Rödl & Partner

Europäische Kommission - Besteuerung in der EU

Informationen der GTAI

Letzte Änderung: 11.03.2025

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