Erbschaften und Schenkungen seit 01.07.2016

Erbschaftssteuer

Nachdem die erbschaft- und schenkungsrechtliche Verschunungsregelung vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 2014) gekippt worden war, wurden die Vorschriften in einem langwierigem Gesetzgebungsverfahren überarbeitet. Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 8. Juli 2016 konnte das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BGBl. I S. 2464) am 10. November 2016 rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Die IHK-Organisation hat den gesamten Prozess des Gesetzgebungsverfahrens begleitet und Vorschläge sowie Forderungen der Wirtschaft auf Landes- wie auf Bundesebene deutlich gemacht.

Auf den Seiten des Bundesinisteriums der Finanzen (BMF) finden Sie einen ausführlichen Bericht zu den Neuerungen in Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, sowie zugehöreige Verwaltungsanweisungen.

Erläuterungen zum Gesetz finden Sie hier

Eckpunkte des Gesetzes

Freistellung von der Lohnsummenpflicht

Während noch im Kabinettsentwurf kleine Unternehmen von der Lohnsummenprüfung nur dann ausgenommen waren, wenn sie nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigten, kommen nach der endgültigen gesetzlichen Neuregelung immerhin Betriebe mit bis zu fünf Arbeitnehmern in den Genuss dieses Vorteils. Für Betriebe mit bis zu 15 Arbeitnehmern sind zumindest erleichterte Voraussetzungen vorgesehen.

Die IHK Würzburg-Schweinfurt hatte sich hier von Beginn der Diskussion an für eine Orientierung an einer konkreten Arbeitnehmerzahl eingesetzt, um rechtssicher und ohne bedeutenden Verwaltungsaufwand die Verschonungsregelung überprüfen zu können.

Verfügungsbeschränkungen

Im Gesetzestext ebenfalls zu finden ist die, von Seiten der Wirtschaft vehement geforderte, Berücksichtigung von Unternehmensstrukturen von Familienunternehmen. Vielfach bestehen bezüglich der Anteilsweitergabe Verfügungsbeschränkungen, die bei der Bestimmung des Unternehmenswertes, und damit bei der Frage nach der Klassifizierung als großes Unternehmen, Beachtung finden müssen. Die gesetzliche Regelung enthält nun eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 30 Prozent. Hierfür muss der Nachweis einer Beschränkung für Ausschüttungen oder Entnahmen in gesetzlich festgelegter Höhe erbracht werden.

Während der Gesetzesentwurf für eine Auswirkung solcher Verfügungsbeschränkungen noch Fristen von mindestens 10 Jahre vor und 30 Jahren nach dem Erbfall vorsah, konnte eine wesentliche Verkürzung auf 2 Jahre bzw. 20 Jahre erreicht werden. Trotz der Verbesserung ist jedoch auch die erreichte Frist noch unverhältnismäßig lang und geht an der Unternehmensrealität vorbei.

Investitionsklausel

Die Schaffung einer Investitionsklausel, die Investitionsvermögen steuerlich begünstigt, war im Verhältnis zum Gesetzesentwurf ebenfalls ein Gewinn für die Wirtschaft. Die gefundene Lösung enthält eine Investitionsklausel, die es Unternehmen gestattet, Vermögen, das bereits vor dem Erbfall für eine Investition geplant war, innerhalb von zwei Jahren für eine solche Investition zu nutzen, vgl. § 13 b Abs. 5 des Gesetzes.

Verwaltungsvermögen

Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde beibehalten. Obgleich das so genannte Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht begünstigt ist, wird ein Abschlag von bis zu 10 Prozent des Verwaltungsvermögens wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt (sog. unschädliches Verwaltungsvermögen).

Daneben wurde bei der Optionsverschonung eine maximale Verwaltungsvermögensquote von 20 Prozent im Verhältnis zum Wert des Betriebs eingeführt.

Auch die Vorschriften zur Einordnung von Grundstücken, die dritten zur Nutzung überlassen sind, und Kunstgegenständen als Verwaltungsvermögen wurden neu gefasst. Beim Finanzmitteltest haben sich mit der gesetzlichen Neuregelung Einschränkungen ergeben, § 13 b Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes.

Nicht zum Verwaltungsvermögen gehören Vermögensteile in Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen, die ausschließlich und dauerhaft der Begleichung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und einem Zugriff anderer Gläubiger entzogen sind.

Stundungsregelung

Das Gesetz beinhaltet eine Stundungsregelung zu Gunsten von Unternehmen. Die Stundung ist nur bei Erbschaften, nicht aber bei Schenkungen möglich. Sie ist daran gebunden, dass Lohnsummenregelung und Behaltensfristen eingehalten werden und kann für bis zu sieben Jahre erfolgen.

Zinslos ist diese Stundung nach der Endfassung des Gesetzes jedoch nur im ersten Jahr nach der Steuerfestsetzung. Für die folgenden sechs Jahre wird nur eine nach den Regeln der Abgabenordnung verzinsliche Stundung gewährt.

Verschonungsbedarfsprüfung

Abschlags- oder Erlassmodel

Liegt der übertragene Unternehmenswert (begünstigtes Vermögen des Unternehmens) pro Erwerber bei über 26 Mio. Euro, so hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen: dem Abschlags- und dem Erlassmodel

Im Abschlagsmodell wird pro 750.000 Euro über 26 Mio. Euro ein Prozentpunkt des Verschonungsabschlages gekürzt, so dass bei einem übertragenen Unternehmenswert von über 90 Mio. Euro keine Abschmelzung mehr statt findet. Eine Doppelung der Grenze, wie noch im Kabinettsentwurf vorgesehen, ist nicht mehr Teil des Kompromisses.

Alternativ kann ein Antrag auf Erlass der Steuer für das begünstigte Vermögen gestellt werden. Hierfür muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (Verschonungsbedarfsprüfung).

Vermögensbewertung

Eine Vermögensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren findet mit Hilfe des sogenannten Kapitalisierungsfaktors statt. Dieser wird auf Grund der niedrigen Zinsen von derzeit 17,86 auf 13,75 gesenkt. Damit wird der derzeitigen Überbewertung von Unternehmen entgegengesteuert.

Ansprechpartner

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