Unternehmer müssen die in Artikel 9 der VO genannten Informationen sammeln. Eine wesentliche Anforderung in diesem Schritt besteht darin, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen der betreffende Rohstoff erzeugt wurde, und die entsprechenden Informationen - Erzeugnis, KN-Code, Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten - in der über das Informationssystem zu übermittelnden Sorgfaltserklärung anzugeben. Kann der Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen nicht einholen, darf er die betroffenen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Union ausführen.
Weiter müssen Unternehmen die gesammelten Informationen in die Risikobewertung ihrer Sorgfaltspflichtregelung einfließen lassen, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Marktteilnehmer müssen nachweisen, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikobewertungskriterien geprüft wurden und wie das Risiko ermittelt wurde. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.
Zuletzt müssen Unternehmer angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie im zweiten Schritt ein mehr als vernachlässigbares Risiko der Nichteinhaltung feststellen, um sicherzustellen, dass das Risiko vernachlässigbar wird, wobei die in Artikel 11 der VO beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
Die Verordnung gilt für in der Union ansässige Marktteilnehmer (Unternehmen, die Produkte auf EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren) und Händler (Unternehmen, die mit bereits in Verkehr gebrachtem Produkt handeln). Die Verordnung gilt für alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl. Nur für Händler, die KMU sind, gelten vereinfachte Regelungen.
Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung (Art 7 der VO).
"Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt, d.h. es geht um Güter, die in die EU importiert werden oder in der EU produziert werden.
"Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
"Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" umfasst Tätigkeiten zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers oder Händlers selbst.
a) sie sind entwaldungsfrei,
b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Ein Nicht-KMU-Händler ist ein Händler, der kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR ist. Diese Bestimmung verweist auf die Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU.
Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU"Entwaldungsfrei "heißt, dass nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Wald in Agrarflächen, Palmöl- und Kautschukplantagen und Agroforst erfolgt sein darf. Weiter darf nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Primärwald oder sich natürlich regenerierendem Wald in Plantagenwald oder andere bewaldete Flächen und keine Umwandlung von Primärwald in gepflanzten Wald stattgefunden haben.
"Entwaldung" ist die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht. Das heißt, dass auch zum Beispiel eine Entwaldung durch Naturkatastrophen unter den Begriff fällt.
"Wald" sind Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden. Der Waldbegriff bestimmt sich allein nach der Verordnung, unabhängig vom Recht des Erzeugerlandes.
"Waldschädigung" sind strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.
Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück (das heißt die Anforderung, die geografischen Koordinaten der Grundstücke zu erfassen, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden) ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet bzw. stattgefunden hat. Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen.
Wesentlich sind u.a.: Landnutzungsrechte, Umweltschutz, Fortbezogene Regelungen, Rechte der indigenen Völker, Rechte Dritter, Arbeitsrechte, Internationale Menschenrechte und Steuer-, Antikorruption -, Handels- und Zollgesetzgebung.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind oft weitreichend, teils unbestimmt und schwer zu ermitteln.
In den FAQ der Kommission wird erläutert, was zu erfolgen hat, wenn kein Landnutzungstitel oder Landnutzungsregister vorhanden ist. In diesen Fällen sollen Unternehmen direkt den Lieferanten befragen oder auf andere Systeme zurückgreifen.
Siehe insbesondere Frage 8 der FAQs.
Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) jede relevante Ware bis zu ihrem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie sie auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für Einfuhren (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen innerhalb des Unionsmarktes.D.h. insbesondere: Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss vor einem Import beim Zoll eingereicht werden.
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung definieren den Inhalt der Sorgfaltsplichtenerklärung wie folgt:
1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers, sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Die Menge ist grundsätzlich in Kilogramm Eigenmasse anzugeben. Ansonsten in einer anderen vorgeschriebenen Maßeinheit;
3. Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke anzugeben;
4. Für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung;
5. Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt wurde, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen;
6. Unterschrift im folgenden Format: „Unterzeichnet für und im Namen von: Datum: Name und Funktion: Unterschrift.
Weiter zu beachten ist Artikel 12 der Verordnung: Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen.
Sorgfaltspflichtenerklärung – Informationssystem
Verpflichtete, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine Sorgfaltserklärung. Siehe unten unter FAQs des BLE.
Nach Art. 9 der Verordnung müssen Unternehmer weitreichende Informationen sammeln.
Die Marktteilnehmer sammeln Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck sammelt und organisiert der Marktteilnehmer die folgenden, durch Nachweise belegten Informationen und bewahrt sie ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bzw. deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:
a) eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse sowie — bei relevanten Erzeugnissen, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — des gebräuchlichen Namens der Art und ihres vollständigen wissenschaftlichen Namens. Die Beschreibung des Erzeugnisses umfasst eine Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zu ihrer Herstellung verwendet wurden;
b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (20) aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist:
c) das Erzeugerland und gegebenenfalls dessen Landesteile;
d) die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden, sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung; enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung solcher relevanten Rohstoffe hergestellt, so ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben; jede Entwaldung oder Waldschädigung auf den betreffenden Grundstücken hat automatisch zur Folge, dass alle relevanten Erzeugnisse und relevanten Rohstoffe von diesen Grundstücken vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden; bei allen anderen Erzeugnissen des Anhangs I bezieht sich die Geolokalisierung auf die Grundstücke;
e) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden;
f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;
g) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind;
h) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist, einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen.
Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Art. 9 der VO zusammengetragenen Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung nach Art. 10 der VO durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.
Bei der Risikobewertung werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Art. 29 der VO;
b) die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
c) die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
d) die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;
e) das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;
f) die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
g) die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;
h) Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;
i) die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
j) das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;
k) Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;
l) begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden, und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette;
m) jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;
n) ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 der VO festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind.
Ein von der Kommission betriebenes Benchmarking-System klassifiziert Länder oder Teile von Ländern in drei Kategorien (hohes, normales und geringes Risiko), je nachdem, wie hoch das Risiko ist, in diesen Ländern Rohstoffe zu produzieren, die nicht entwaldungsfrei sind.
Die Kriterien für die Bewertung des Risikostatus von Ländern oder Teilen von Ländern sind in Artikel 29 der VO festgelegt. In Artikel 29 Absatz 2 der VO wird die Kommission beauftragt, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Teile davon spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, wenn die wichtigsten Verpflichtungen der Verordnung in Kraft treten. Es wird auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse beruhen, welche die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt.
Sofern die Bewertung nach Art. 10 der VO kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung nach Art. 11 der VO zu ergreifen.
Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
b) die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
c) das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9. der VO.
Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese ist für die Durchsetzung der VO verantwortlich. Die Zollbehörden sind für risikobasierte Kontrollen bei der Zollanmeldung zuständig, Art 26 Abs. 3 der VO. Beide Behörden stehen im Datenaustausch.
Die zuständigen Behörden können Situationen identifizieren, in denen bei relevanten Erzeugnissen ein hohes Risiko besteht, dass sie den Anforderungen der Verordnung nicht entsprechen, und zwar auf der Grundlage verschiedener Umstände, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, des Ergebnisses ihrer Risikoanalyse in ihren risikobasierten Plänen oder Risiken, die über das Informationssystem oder auf der Grundlage von Informationen einer anderen zuständigen Behörde, begründeten Bedenken usw. ermittelt wurden. In solchen Fällen ergreifen die zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 der VO, einschließlich der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt. Diese Aussetzung sollte innerhalb von drei Arbeitstagen bzw. 72 Stunden bei verderblichen Erzeugnissen enden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage der in diesem Zeitraum durchgeführten Kontrollen zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung um weitere drei Tage verlängert werden sollte, um festzustellen, ob die Erzeugnisse mit der Verordnung vereinbar sind.
Nach Art. 23 der VO sind Einstweilige Maßnahmen und nach Art 24 der VO Korrekturmaßnahmen erlaubt. Maßnahmen können u.a. sein: Beschlagnahme, Aussetzen des Inverkehrbringens, Produktrückruf, abfallrechtmäßige Entsorgung oder Spenden der Produkte.
Nach Art. 25 der VO können Bußgelder mit einem Höchstbetrag von 4 % des Jahresumsatzes festgelegt werden.
Nach Art. 25 Abs. 3 der VO kann die Kommission, die an ein Unternehmen verhängten Sanktionen auf ihrer Webseite veröffentlichen.
Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder eingeführt wurden.
Stellt ein EU-Unternehmen beispielsweise Schokolade her, so wird es als Marktteilnehmer betrachtet, der den Verpflichtungen der Verordnung unterliegt, auch wenn das in der Schokolade verwendete Kakaopulver bereits in Verkehr gebracht wurde und die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Stellt ein EU-Unternehmen dagegen Seife her, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, so unterliegt es nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn die Seife Palmöl enthält.
Sämtliche Unternehmen entlang der Lieferkette müssen die Entwaldungs-Verordnung beachten. Entwaldungsfreie Produkte sind von Produkten unbekannter Herkunft bzw. nicht entwaldungsfreien Waren zu trennen.
Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette sind diejenigen, die ein in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis (das bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurde) in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Ihre Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder große Unternehmen sind.
Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung in das Informationssystem können große Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten verweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, festzustellen, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde, und sie bleiben im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung rechtlich verantwortlich.
KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung auch die rechtliche Verantwortung.
Sie sind jedoch nicht verpflichtet,
a) die Sorgfaltspflicht für Teile ihrer Erzeugnisse zu erfüllen, die bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen;
b) eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem abzugeben. Sie müssen jedoch weiterhin die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bereitstellen, die sie aus früheren Schritten in der Lieferkette erhalten haben.
Die Verordnung gilt sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren. Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse ausführen, müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in ihrer Ausfuhranmeldung angeben. Marktteilnehmer, die Erzeugnisse ausführen, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, können auch die einschlägigen Vereinfachungen in Artikel 4 in Anspruch nehmen
Die Informationen, Dokumente und Daten, die Marktteilnehmer erfassen und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren müssen, um die Einhaltung der Verordnung nachzuweisen, sind in Artikel 9 der VO und Anhang II sowie in Artikel 2 Absatz 28 in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit der Geolokalisierung aufgeführt.
Marktteilnehmer müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in Artikel 9 der VO genannten Anforderungen erforderlich sind, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 der VO und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 der VO. Die Anforderungen an die Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen sind in Artikel 12 der VO aufgeführt.
Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Marktteilnehmer müssen sicherstellen, dass die Informationen zur Rückverfolgbarkeit, die sie den Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten über die dem Informationssystem übermittelten Sorgfaltserklärung übermitteln, korrekt sind.
KMU-Händler.
Die EU-Entwaldungsverordnung sieht vor, dass Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, ihre Lieferketten überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Rohstoffe nicht mit Entwaldung, Waldschädigung oder illegalen Praktiken in Verbindung stehen, indem sie die erforderlichen Informationen sammeln, eine Risikobewertung durchführen und schließlich eine Sorgfaltserklärung abgeben. KMU-Händler hingegen sind nur dafür verantwortlich, bestimmte Informationen über ihre Lieferketten zu speichern und sie bei Bedarf an Marktteilnehmer oder Behörden weiterzugeben.
Es sind mehr Unternehmen betroffen, als wie es auf den ersten Blick aussieht - nicht nur die Holzbranche muss aufpassen! Betroffene Erzeugnisse: Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Naturkautschuk und einige Folgeprodukte (z.B. Schokolade, Möbel, Reifen, Druckerzeugnisse).