Risikobewertung und Risikominderung gemäß Artikel 10 und 11 der VO
Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Art. 9 der VO zusammengetragenen Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung nach Art. 10 der VO durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.
Bei der Risikobewertung werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Art. 29 der VO;
b) die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
c) die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
d) die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;
e) das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;
f) die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
g) die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;
h) Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;
i) die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
j) das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;
k) Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;
l) begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden, und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette;
m) jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;
n) ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 der VO festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind.
Ein von der Kommission betriebenes Benchmarking-System klassifiziert Länder oder Teile von Ländern in drei Kategorien (hohes, normales und geringes Risiko), je nachdem, wie hoch das Risiko ist, in diesen Ländern Rohstoffe zu produzieren, die nicht entwaldungsfrei sind.
Die Kriterien für die Bewertung des Risikostatus von Ländern oder Teilen von Ländern sind in Artikel 29 der VO festgelegt. In Artikel 29 Absatz 2 der VO wird die Kommission beauftragt, ein System zu entwickeln und die Liste der Länder oder Teile davon spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu veröffentlichen, wenn die wichtigsten Verpflichtungen der Verordnung in Kraft treten. Es wird auf einer objektiven und transparenten Bewertungsanalyse beruhen, welche die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt.
Risikominderung nach Art. 11 der VO
Sofern die Bewertung nach Art. 10 der VO kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung nach Art. 11 der VO zu ergreifen.
Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
b) die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
c) das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9. der VO.