Entwaldungsfreie Lieferketten - Entwaldungs-Verordnung EUDR

FAQs der EU-Kommission zur EUDR

Auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist eine deutsche Übersetzung der FAQs der EU-Kommission veröffentlicht. Der Text ist ein von den Diensten der Kommission entworfenes Dokument, das nationalen Behörden, EU-Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern Informationen zur Umsetzung der Entwaldungsverordnung liefert.

Zu den FAQs der EU-Kommision

Überblick über die FAQs des BLE

Bedeutung von Geolokalisierungsdaten

Rückverfolgbarkeit der Ware

Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet.

Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen.

Bei der Geolokalisierung handelt es sich um den Prozess der Bestimmung des geografischen Standorts eines Objekts, einer Person oder eines Geräts mithilfe von geografischen Koordinaten oder anderen Identifikationsmethoden. Siehe hierzu diverse Systeme unter Hilfen für Unternehmer.

Die Erfassung der Geolokalisierungskoordinaten eines Grundstücks kann über Mobiltelefone, tragbare GNSS-Geräte (Global Navigation Satellite System) und weit verbreitete und kostenlos nutzbare digitale Anwendungen (beispielsweise geografische Informationssysteme (GIS)) erfolgen.

GNSS ist der Name, der für jedes globale System von Satelliten verwendet wird, die Signale für Navigationszwecke auf der Erde übertragen.  Bei GIS-Anwendungen handelt es sich um Softwareprogramme, mit denen Benutzer räumliche oder geografische Daten erfassen, speichern, analysieren, verwalten und präsentieren können. Die gängigsten GIS-Anwendungen sind ESRIGoogle MapsGoogle Earth und geoJSON.io. Weiter unten unter Hilfe für Unternehmen finden Sie spezielle Suchsysteme zur Entwaldung.

Achtung: Auch wenn der Hersteller Daten zur Verfügung stellt, ist letztlich der Marktteilnehmer für die Genauigkeit der Daten verantwortlich und nicht der Erzeuger, der sie zur Verfügung stellt. Marktteilnehmer müssen die Richtigkeit der Geolokalisierung überprüfen und nachweisen.

Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer jeden relevanten Rohstoff bis zu seinem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für die Einfuhr (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhr (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen der relevanten Erzeugnisse innerhalb des Marktes.

Alle an der Lieferung beteiligten Grundstücke müssen identifiziert werden, so dass die Rohstoffe auf keiner Stufe des Prozesses mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten vermischt werden, Für relevante zusammengesetzte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Holzmöbel mit Holzkomponenten, muss der Marktteilnehmer alle Grundstücke geolokalisieren, auf denen die für den Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe erzeugt wurden.

Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht konform ist, muss der nicht konforme Teil identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, und dieser Teil darf weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden. Wenn Identifizierung und Trennung nicht möglich sind, beispielsweise, weil die nicht konformen Erzeugnisse mit den übrigen vermischt wurden, ist das gesamte relevante Erzeugnis nicht konform.
Ist der Marktteilnehmer nicht in der Lage, die Geolokalisierung aller zu einem relevanten Erzeugnis beitragenden Grundstücke zu erfassen, darf er das Erzeugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung nicht auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen.
 

Weitere Informationen siehe 1. (bis 1.20) der FAQs des BLE.
Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette

Weitergabe von Informationen

Die Pflichten der Verordnung beziehen sich auch auf die Lieferkette. In der Lieferkette müssen alle Daten nachweisbar sein.

Marktteilnehmer müssen alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Daher müssen sie eine Sorgfaltspflichtregelung einführen, die die Sammlung von Informationen, Daten und Dokumenten umfasst, die zur Erfüllung der in der Verordnung genannten Anforderungen erforderlich sind.

Die Marktteilnehmer müssen den Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette, die solche Informationen erhalten, können ihre eigene Sorgfaltspflicht auf die erhaltenden Informationen stützen, aber die Tatsache, dass ein anderer Marktteilnehmer oder Händler in der vorgelagerten Wertschöpfungskette eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat, entbindet sie keineswegs von ihren eigenen Verpflichtungen.

Wenn ein Marktteilnehmer der einen Rohstoff in Verkehr bringt, nicht in der Lage ist, die in der Verordnung geforderten Informationen von Vorlieferanten zu erhalten, muss er davon absehen, die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, da dies einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen würde, der zu möglichen Sanktionen führen könnte.

 

Verpflichtungen in der Lieferkette für kleine und mittlere Unternehmen.

Verpflichtungen variieren, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind oder nicht.

Bei der Einreichung ihrer Sorgfaltserklärung im Informationssystem können nicht-KMU Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette durch Angabe der entsprechenden Referenznummer auf die in der Lieferkette früher durchgeführten Sorgfaltspflichten für die Teile ihrer relevanten Erzeugnisse verweisen, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden.

KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette unterliegen denselben Verpflichtungen wie ein Marktteilnehmer und tragen im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung weiterhin die rechtliche Verantwortung. Bezüglich der Sorgfaltspflicht bestehen aber Sonderregelungen.

 

Weitere Informationen siehe 1. (ab 1.21) der FAQs des BLE.
Erzeugnisse der EUDR

Geltungsbereich der Verordnung hinsichtlich der Waren

Die Verordnung gilt nur für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse. Erzeugnisse, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Ebenso unterliegen Erzeugnisse mit einem HS-Code, der nicht in Anhang I aufgeführt ist, aber Bestandteile oder Elemente von Rohstoffen enthalten können, die unter die Verordnung fallen – wie Autos mit Ledersitzen oder -reifen aus Naturkautschuk – nicht den Anforderungen der Verordnung.


Das heißt: Voraussetzung für die Geltung ist:

  • ein relevantes Erzeugnis, das in Anhang I aufgeführt ist …

      und

  • … das aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt ist.


In Anhang I aufgeführte Erzeugnisse, die keine der in Anhang I aufgeführten Rohstoffe enthalten oder aus diesen hergestellt sind, fallen nicht unter die Verordnung.

Das "ex" vor dem HS-Code der Erzeugnisse in Anhang I bedeutet, dass das im Anhang beschriebene Erzeugnis einen "Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die gemäß dem HS-Code klassifiziert sein können. So kann der Code 9401 beispielsweise Sitze umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind, aber nur Sitze aus Holz unterliegen den Anforderungen der Verordnung.

Es gibt kein Schwellenvolumen oder keinen Schwellenwert für relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse.

Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden.

 

Problem Verpackungen:

Wenn eine der betroffenen Verpackungen als eigenständiges Erzeugnis (d.h. als eigenständige Verpackung) und nicht als Verpackung für ein anderes Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, fällt diese unter die Verordnung und es gelten daher Sorgfaltspflichten.

Verpackungsmaterial das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, ist kein relevantes Erzeugnis im Sinne von Anhang I der Verordnung, unabhängig davon, unter welchen HS Code es fällt.

Weitere Informationen finden Sie in Punkt 2. der FAQ des BLE.
Vepflichtete Personen der EUDR

Marktteilnehmer – Händler, die nicht KMU-Händler sind – KMU Händler


Gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt (u.a. über einen Import) oder ausführt. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einem geschäftsbezogenen Kontext stattfindet.


Ein Nicht-KMU-Händler ist ein Händler, der kein Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR ist. Diese Bestimmung verweist auf die Definitionen in Artikel 3 der Richtlinie 2013/ 34/ EU. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung haben große Händler dieselben Verpflichtungen wie große nachgelagerte Marktteilnehmer.


KMU-Händler sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der EUDR.
 

Weitere Informationen siehe 3. der FAQs des BLE.
Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Landesrechtliche Bestimmungen

Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und der einschlägigen Gesetzgebung des Erzeugerlands entsprechen, Art. 3, Buchst. b, Art. 2, Abs. 40, EUDR.

Die "einschlägige Gesetzgebung" kann unter anderem nationale Gesetze und die nationale Rechtsprechung sowie das internationale Recht, soweit es im nationalen Recht Anwendung findet, umfassen.

Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sind die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf

  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte Dritter,
  • Arbeitnehmerrechte,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Für die Zwecke der Risikobewertung ist eine einschlägige Dokumentation erforderlich, zum Beispiel offizielle Unterlagen von Behörden, vertragliche Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder durchgeführte Folgenabschätzungen und Audits.

Die Kommission wird zu gegebener Zeit einen spezifischen Leitfaden zur Rechtmäßigkeit herausgeben.

Siehe Frage der FAQ des BLE.
Definitionen Entwaldung – Waldschädigung – Naturkatastrophen

Art 2 der VO enthält die relevanten Begriffsbestimmungen

Die  globale Entwaldung bezeichnet die weltweit stattfindende Entwaldung (sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU). Entwaldung und Waldschädigung zählen zu den Hauptursachen für den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität.

Die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausweitung landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen wie Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kautschuk oder Kaffee.

Im Sinne der Verordnung bedeutet "Waldschädigung" strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder. Daher besteht die Waldschädigung im Sinne der Verordnung darin, bestimmte Arten von Wäldern in andere Arten von Wäldern oder andere bewaldete Flächen umzuwandeln.

Die Begriffsbestimmung für "Entwaldung" in der Verordnung umfasst die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wurde oder nicht, was auch durch Naturkatastrophen verursachte Situationen einschließt.

Siehe Frage 4. der FAQs des BLE
Einfuhr – Ausfuhr - Auf dem Markt bereitstellen

Welche Zollverfahren sind betroffen?

Die Verordnung gilt sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren. Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse ausführen, müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in ihrer Ausfuhranmeldung angeben. Wenn bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, können auch die einschlägigen Vereinfachungen in Artikel 4 in Anspruch genommen werden.

Folgende Zollverfahren sind betroffen:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Ausfuhr
  • Wiedereinfuhr - Bei der Ausfuhr verliert das betreffende Erzeugnis seinen zollrechtlichen Status als Unionsware und das betreffende Erzeugnis gilt als neues Erzeugnis, wenn es anschließend erneut in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Nicht betroffen sind: z. B. Zolllagerung, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung.

 

Siehe Fragen 39, 54, 55 der FAQs des BLE
Drei Schritte zur Sorgfaltspflichtenerklärung

Sorgfaltspflicht als Kernverpflichtung der EUDR

Schritt 1 - Informationen:

Eine Informationssammlung muss erfolgen zu dem Rohstoff oder Erzeugnis (KN-Code), der jeweilige Menge, dem Lieferanten, dem Erzeugungsland, dem Nachweis der legalen Ernte und den geografischen Koordinaten der Grundstücke (Geolokalisierungskoordinaten).
Wichtig: Können die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden, muss davon abgesehen werden, das betreffende Produkt auf dem Markt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen. 

Schritt 2 - Risikobewertung:

Die gesammelten Informationen müssen einer Risikobewertung unterzogen werden, um das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen, zu überprüfen und zu bewerten, wobei die in Artikel 10 beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

Schritt 3 - Risikominderung:

In einem dritten Schritt müssen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. 

 

Marktteilnehmer, die Rohstoffe ausschließlich aus Gebieten beziehen, die als risikoarm eingestuft werden, unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten.

Zertifizierungssysteme können von Mitgliedern der Lieferkette zur Unterstützung ihrer Risikobewertung herangezogen werden, soweit die Zertifizierung die Informationen abdeckt, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung erforderlich sind.

Der Begriff "vernachlässigbares Risiko" bezieht sich auf das Risikoniveau, das für relevante Erzeugnisse gilt, wenn auf der Grundlage einer vollständigen Bewertung der erzeugnisspezifischen und allgemeinen Informationen und – soweit erforderlich – der Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen kein Anlass zur Besorgnis besteht, dass diese Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht mit Artikel 3 Buchst. a oder b übereinstimmen.

Risikoermittlung durch Länder-Benchmarking
Ein von der Kommission betriebenes Benchmarking-System klassifiziert Länder oder Teile von Ländern in drei Kategorien (hohes, normales und geringes Risiko), je nachdem, wie hoch das Risiko ist, in diesen Ländern Rohstoffe zu produzieren, die nicht entwaldungsfrei sind.
Hierzu soll der von Kommission ein Informationssystem zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
 

Siehe Fragen 5. des FAQs des BLE
IT-System zur Sorgfaltspflichtenerklärung

Informationssystem und Single-Window der EU

Das Informationssystem (IS) ist das IT-System, das die Sorgfaltserklärungen enthält, die von den Unternehmern zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung abgegeben werden.

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll (EU SWE-C) ist ein Rahmenwerk, dass das Zusammenspiel der unterschiedlichen Systeme ermöglicht.

Die zentrale Komponente von EU SWE-C, das so genannte EU-CSW-CERTEX-System, wird das Informationssystem mit den nationalen IT-Systemen des Zolls verbinden und die gemeinsame Nutzung und Verarbeitung von Daten ermöglichen.

Unternehmer, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse einführen oder ausführen, müssen bei der Registrierung im TRACES.NT ihre EORI-Nummer angeben. TRACES.NT ist ein  Datenbanksystem der Europäischen Union (TRAde Control and Expert System New Technology). Inländische Marktteilnehmer/ Händler, die keine EORI-Nummer haben, können sich über eine der anderen von TRACES unterstützten Identifikationsnummern, wie Umsatzsteuernummer, nationale Unternehmensnummer oder steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) registrieren.

Häufig verwendete Daten (z. B. die Hauptlieferanten eines Marktteilnehmers / Händlers) können voraussichtlich noch nicht im IS gespeichert werden. Es wird aber möglich sein, bereits eingereichte Sorgfaltserklärungen zu duplizieren.

Eine Stornierung einer Sorgfaltsplichtenerklärung ist innerhalb 72 Stunden möglich, außer die Referenznummer wurde bereits verwendet.
 

Siehe Fragen 71 - 75 der FAQs des BLE
Welche Verpflichtungen bestehen in dem Übergangszeitraum?

Übergangszeitraum bis 30.12.24 bzw. 30.06.2025

Die Verordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten (30. Juni 2025)

Regelungen für den Übergangszeitraum.

1. Für Erzeugnisse, die zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit auf dem Unionsmarkt (unverändert) in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Verordnung nicht.

2. Ein relevanter Rohstoff wird im Übergangszeitraum in den Verkehr gebracht und zur Herstellung eines relevanten Erzeugnisses verwendet. Bei Inverkehrbringen des hergestellten relevanten Erzeugnisses nach dem Übergangszeitraum – Sammlung schlüssiger und überprüfbarer Nachweise, dass der zur Herstellung eines relevanten Erzeugnisses eingesetzte relevante Rohstoff vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung auf dem Markt in Verkehr gebracht wurde, ist erforderlich.

3. Ein relevantes Erzeugnis wird im Übergangszeitraum in den Verkehr gebracht und zur Herstellung eines anderen relevanten Erzeugnisses verwendet. Bei Inverkehrbringen des anderen relevanten Erzeugnisses nach dem Übergangszeitraum – Sammlung schlüssiger und überprüfbarer Nachweise, dass das zur Herstellung eines solchen relevanten Erzeugnisses eingesetzte relevante Erzeugnis vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung auf dem Markt in Verkehr gebracht wurde, ist erforderlich.

4. Ein relevanter Rohstoff oder relevantes Erzeugnis wird im Übergangszeitraum in Verkehr gebracht und der Rohstoff / das Erzeugnis wird (unverändert)  nach dem Übergangszeitraum auf dem Markt bereit gestellt – Sammlung schlüssiger und überprüfbarer Nachweise, dass der relevante Rohstoff oder das relevantes Erzeugnis vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung in Verkehr gebracht wurde, ist erforderlich.

Siehe Fragen 78 - 80 der FAQs des BLE
Informationen für Unternehmen

Entwaldungsfreie Lieferketten

Es sind mehr Unternehmen betroffen, als wie es auf den ersten Blick aussieht - nicht nur die Holzbranche muss aufpassen! Betroffene Erzeugnisse: Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Naturkautschuk und einige Folgeprodukte (z.B. Schokolade, Möbel, Reifen, Druckerzeugnisse).

Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite