Rückverfolgbarkeit der Ware
Die Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Standort keine Entwaldung stattfindet.
Die Geolokalisierungskoordinaten müssen in den Sorgfaltserklärungen angegeben werden, welche die Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt oder vor der Ausfuhr der Erzeugnisse an das Informationssystem übermitteln müssen.
Bei der Geolokalisierung handelt es sich um den Prozess der Bestimmung des geografischen Standorts eines Objekts, einer Person oder eines Geräts mithilfe von geografischen Koordinaten oder anderen Identifikationsmethoden. Siehe hierzu diverse Systeme unter Hilfen für Unternehmer.
Die Erfassung der Geolokalisierungskoordinaten eines Grundstücks kann über Mobiltelefone, tragbare GNSS-Geräte (Global Navigation Satellite System) und weit verbreitete und kostenlos nutzbare digitale Anwendungen (beispielsweise geografische Informationssysteme (GIS)) erfolgen.
GNSS ist der Name, der für jedes globale System von Satelliten verwendet wird, die Signale für Navigationszwecke auf der Erde übertragen. Bei GIS-Anwendungen handelt es sich um Softwareprogramme, mit denen Benutzer räumliche oder geografische Daten erfassen, speichern, analysieren, verwalten und präsentieren können. Die gängigsten GIS-Anwendungen sind ESRI, Google Maps, Google Earth und geoJSON.io. Weiter unten unter Hilfe für Unternehmen finden Sie spezielle Suchsysteme zur Entwaldung.
Achtung: Auch wenn der Hersteller Daten zur Verfügung stellt, ist letztlich der Marktteilnehmer für die Genauigkeit der Daten verantwortlich und nicht der Erzeuger, der sie zur Verfügung stellt. Marktteilnehmer müssen die Richtigkeit der Geolokalisierung überprüfen und nachweisen.
Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer jeden relevanten Rohstoff bis zu seinem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für die Einfuhr (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhr (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen der relevanten Erzeugnisse innerhalb des Marktes.
Alle an der Lieferung beteiligten Grundstücke müssen identifiziert werden, so dass die Rohstoffe auf keiner Stufe des Prozesses mit Rohstoffen unbekannten Ursprungs oder aus Gebieten vermischt werden, Für relevante zusammengesetzte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Holzmöbel mit Holzkomponenten, muss der Marktteilnehmer alle Grundstücke geolokalisieren, auf denen die für den Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe erzeugt wurden.
Wenn ein Teil eines relevanten Erzeugnisses nicht konform ist, muss der nicht konforme Teil identifiziert und vom Rest getrennt werden, bevor das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, und dieser Teil darf weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden. Wenn Identifizierung und Trennung nicht möglich sind, beispielsweise, weil die nicht konformen Erzeugnisse mit den übrigen vermischt wurden, ist das gesamte relevante Erzeugnis nicht konform.
Ist der Marktteilnehmer nicht in der Lage, die Geolokalisierung aller zu einem relevanten Erzeugnis beitragenden Grundstücke zu erfassen, darf er das Erzeugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung nicht auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen.
Weitere Informationen siehe 1. (bis 1.20) der FAQs des BLE.