Entwaldungsfreie Lieferketten

Was Unternehmen jetzt schon tun sollten

  • Zeitliche, persönliche und sachliche Betroffenheit prüfen
  • Informationen sammeln
  • Kontakt mit Lieferanten aufnehmen
  • FAQs BLE und Veröffentlichungen EU-Kommission zur EUDR beobachten
  • Interne Compliance aufbauen
  • Eventuell externe Dienstleister bezüglich Hilfe bei Geodaten und Ländergesetzgebung kontaktieren
  • Checkliste Punkt für Punkt prüfen

Unverbindliche Checkliste Entwaldungsverordnung

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

  • Ab 30.12.2024: Große Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, Art. 38 (2)
  • Ab 30.06.2025: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Art. 38 (3)


2. Sachlicher Anwendungsbereich

  • Relevante Rohstoffe Art. 2 Nr. 1: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz
  • Relevante Produkte Art. 2 Nr. 2 und Anhang I : KN Code wesentlich


3. Persönlicher Anwendungsbereich

(Erster) Marktteilnehmer:

  • Natürliche oder juristische Person,
  • die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen)
  • relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt

Händler:

  • Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers,
  • die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,
  • relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit)

KMU

  • Definition in Art. 2 Nr. 30 der VO, Art. 3 der Richtlinie EU 2013/34


4. Pflichten nach Personen

  • Erster Marktteilnehmer – erstmalige Abgabe einer Sorgfaltspflichtenerklärung
  • Nachgelagerter Marktteilnehmer – Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung
  • Händler - Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung möglich
  • KMU – vereinfachte Anforderungen


5. Beachten des Verbots des Art. 3 (1)

Ware darf nicht auf Markt bereit gestellt werden / in Verkehr gebracht werden / ausgeführt werden, wenn

  • keine Entwaldungsfreiheit vorliegt
  • die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes verletzt werden
  • für die Ware, keine Sorgfaltspflichtenerklärung vorliegt


6. Handlungsanforderungen an Unternehmen

  • Informationspflichten, Art. 9
  • Risikobewertung, Art. 10 – Benchmarking / Länderrisiko der EU beachten, wenn veröffentlicht
  • Risikominimierungsmaßnahmen, Art. 11

(Einzelne Prüfungen und Ergebnis müssen dokumentiert werden)


7. Sorgfaltspflichtenerklärung

  • Erster Marktteilnehmer: muss Anforderungen komplett erfüllen
  • achgelagerter Marktteilnehmer / Händler: kann auf vorhergehende Sorgfaltspflichtenerklärung verweisen (Referenzierung), trägt aber volle Verantwortung
  • Vereinfachte Informationsanforderungen (Art. 5 (3))

IT-System für Sorgfaltspflichtenerklärung: Verifikationsnummer und Referenznummer für Lieferkette relevant


8. Dokumentation

Geht über die Sorgfaltspflichtenerklärung hinaus! – Umfassende Dokumentation erforderlich, Art. 18
 

(Stand der Checkliste: 17.09.2024)

Informationen für Unternehmen

Entwaldungsfreie Lieferketten

Es sind mehr Unternehmen betroffen, als wie es auf den ersten Blick aussieht - nicht nur die Holzbranche muss aufpassen! Betroffene Erzeugnisse: Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Naturkautschuk und einige Folgeprodukte (z.B. Schokolade, Möbel, Reifen, Druckerzeugnisse).

Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite