Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfreie Lieferketten sind ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Landwirtschaft mit zahlreichen positiven ökologischen und sozialen Effekten.
Es ist dringend erforderlich, dass Unternehmen schon vor Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob und in wie weit sie betroffen sind und erste Maßnahmen im Unternehmen einleiten.
zur Checkliste:
Mit der Zustimmung des Europäische Rates ist eine Verschiebung der Entwaldungsverordnung wahrscheinlicher geworden. Es fehlt aber noch die Zustimmung des europäischen Parlaments.
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Vorbereitungen benötigen mehr Zeit.
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Das BLE informiert: auf seiner Seite über die Funktionsweise des EU-Informationssystem.
Wer ab dem 30. Dezember 2024 Holz, Soja, Rind, Kaffee, Kakao, Kautschuk oder Palmöl auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, muss Bedingungen erfüllen. Welche das sind, wer betroffen ist und wie die neue EU-Verordnung 2023/1115 in der Praxis umgesetzt wird, erklärt dieses Video.
Film auf YouTube ansehenAm 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO, EUDR) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Aktuell: Die Europäische Kommission hat eine Verschiebung der Entwaldungsverordnung um ein Jahr vorgeschlagen. Sofern das Europäische Parlament und der Rat der Änderung zustimmen, wäre Start der Regelungen dann der 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen und der 30.06.2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Der Rat hat am 16.10.2024 seinen Standpunkt hierzu festgelegt und die Verschiebung gebilligt. Er wird dem Europäischen Parlament seinen Standpunkt mitteilen, damit auch das Parlament über seinen Standpunkt beschließt. Ziel ist die förmliche Annahme der geänderten Verordnung durch beide Gesetzgeber, gefolgt von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, damit sie bis Ende des Jahres 2024 in Kraft treten kann.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden.
Die Kommission hat ein Leitliniendokument veröffentlicht. Außerdem wurde ein strategischer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um weltweit abholzungsfreie Lieferketten zu fördern. Im Anhang hierzu werden die Grundsätze der Benchmarking-Methodik für das Länder-Ranking nach Entwaldungsrisiko skizziert. Das Benchmarking selbst wird erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Informationen zum IT-Tool (Benutzeranweisungen und Antragsformulare für Schulungssitzungen) sind hier zu finden.
Auf dieser Seite sollen Missverständnisse zur EUDR aufgeklärt werden: Mythbuster
Die EU-Kommission hat auch neue FAQs zur EUDR veröffentlicht, die die BLE derzeit prüft und zeitnah auf ihrer Seite auf Deutsch veröffentlichen wird.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Artikel 3 der VO nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Artikel 3 der Verordnung
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