Die Energiewende wird gesteuert und begleitet von einer Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen. Einige der für die meisten Unternehmen relevanten Gesetze finden Sie hier kurz vorgestellt.
Am 8. Juli 2016 haben Bundestag und Bundesrat das neue EEG 2017 beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Es bringt für die Förderung Erneuerbarer-Energien-Anlagen einige Änderungen mit sich. So werden die Förderquoten für neue Windkraft- und PV-Anlagen ab einer Anschlussleistung von 750 kW in Ausschreibungen ermittelt.
Nach Änderungen im Jahr 2020 und 2022 ist nun das EEG 2023 in Kraft. Unter anderem wurde die Ausbaupfade für die verschiedenen erneuerbaren Technologien erhöht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) - mit der Durchführung der Ausschreibungen betraut - veröffentlicht aktuelle und vergangene Ausschreibungsrunden, sowie die Zuschläge auf ihrer Website.
Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) klärt die Clearingstelle EEG. Eslohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Website.
zum aktuellen GesetzestextDas Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt mehrere Regelwerke (EEWärmeG, EnEG und EnEV) zu einem einheitlichen Werk hinsichtlich energetischen Anforderungen sowie den Einsatz von erneuerbaren Energien in Gebäuden. Europäische Vorgaben werden 1:1 in Deutsches Recht umgesetzt. Der EnEV-2016-Standard wurde übernommen.
Verantwortlich für Einhaltung des Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer.
Produkte müssen den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie entsprechen, andernfalls dürfen sie in der EU nicht mehr hergestellt oder in die EU importiert werden. Spürbar ist dies bei konventionellen, nicht klaren Glühbirnen, die seit 1. September 2009 aus den Ladenregalen verschwinden.
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und das "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz" (EBPG) sollen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von energiegetriebenen oder energieverbrauchsrelevanten Produkten beitragen.
Für die betroffenen Produktgruppen gelten Mindestanforderungen, die in sogenannten Durchführungsverordnungen durch die EU festgelegt werden und unmittelbar in der gesamten EU gelten. Vorgeschaltet ist ein umfangreicher Konsultationsprozess unter Verantwortung der EU-Kommission, an dem die Mitgliedstaaten, die betroffene Industrie sowie Umwelt- und Verbraucherverbände beteiligt sind.
Es sind bereits mehrere Durchführungsverordnungen in Kraft, so die für Büro- und Straßenbeleuchtung, einfache Set-Top-Boxen sowie Netzteile und Ladegeräte.
Die betroffenen Produkte dürfen die CE-Kennzeichnung nur noch dann erhalten, wenn die dort definierten Mindestanforderungen eingehalten werden. Andernfalls dürfen sie in der EU nicht mehr hergestellt oder in die EU importiert werden.
Händler und Verbraucher sind indirekt betroffen, denn bereits vorhandene Produkte, sei es in Lagern oder Verkaufsräumen, oder bereits im Einsatz beim Verbraucher, dürfen weiterhin verkauft bzw. verbraucht werden. Die Herstellung von Produkten für den Export in Länder außerhalb der EU ist von den Durchführungsverordnungen bzw. von der Ökodesign-Richtlinie ebenfalls nicht betroffen.
Mit der Umsetzung der Ökodesign-Richtline in deutsches Recht ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) befasst. In einem eigens dafür angelegten Internet-Portal der BAM finden Sie alle aktuellen Informationen zu diesem Thema.
Seit dem 1. Januar 2015 muss im Fernabsatz, also auch im Online-Handel, das EU-Energielabel abgebildet werden, sowie bei den meisten betroffenen Produktgruppen auch das Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt werden. Dies sieht die Verordnung (EU) 518/2014 vor, die unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten gilt.
Bisher galt lediglich die Pflicht bestimmte Daten zum Energieverbrauch zur Verfügung zu stellen.
Ziel der Verordnung ist es, Kunden die gleichen Informationen bereitzustellen, die sie auch im stationären Handel bekommen. So können die Betriebskosten verschiedener Modelle einfach miteinander verglichen und bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden.
Die Abbildung des Energielabels sowie das bereitstellen des Produktdatenblattes sind seit Januar 2015 für folgende Produktgruppen verpflichtend:
Für Lampen und Leuchten ist ab Januar 2015 die Abbildung des Energielabels, jedoch kein Produktdatenblatt verpflichtend.
Website des BMWiDas Energieeffizienzgesetz möchte ddie Energieeffizienz in Deutschland erhöhen bzw. Primär- und Endenergieverbruch reduzieren. Um das Ziel zu ereichen adressiert es sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen.
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) einführen.
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 2,77 GWh müssen zumindest ein regelmäßiges Energieaudit durchführen.
Zudem müssen Maßnahmen, die im Rahmen eines Audits oder des Managementsystems als Wirtschaftlich identifiziert wurden, innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden. Als Wirtschaftlich werden Maßnahmen definiert, bei denen sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer (AfA-Tabellen des BMF) ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von max. 15 Jahren. Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung bildet die DIN EN 17463 (VALERI).
Daneben haben oben genannte Unternehmen (ab 2,5 GWh/a Gesamtenergieverbrauch) Informationen über ihre Abwärmequellen und -mengen bereitzustellen sowie Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Um den Informationspflichten nachkommen zu können wurde seitens des BAFA eine Plattform für Abwärme eingerichtet.
Ein Hauptinstrument der EU bei der Verfolgung gesetzter Klimaziele ist das EU-EHS. Es zielt auf die Regulierung des Treibhausgasausstoßes des Energiesektors sowie der energieintensiven Industrie ab. Das EHS ist ein Cap-and-Trade-System. Es funktioniert nach dem Prinzip begrenzen und handeln. Es wird eine Obergrenze (Cap) für den Treibhausgasausstoß aller regulierten Anlagen in einem gewissen Zeitraum politisch festgelegt. Eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen wird dann durch die Mitgliedsstaaten an die emissionshandelspflichtigen Betriebe ausgegeben (versteigert oder kostenlos), wobei ein Zertifikat zur Emission einer Tonne CO2-Äqu. berechtigt. Durch den freien Handel nach der Ausgabe (Trade) entsteht ein Preis für Emissionen, welcher deren Reduktion anreizen soll.
Das EHS reguliert aktuell die Emissionen von ca. 10.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie, davon 1.732 in Deutschland und über 200 in Bayern. Es deckt rund 36 % des Treibhausgasausstoßes Europas ab. Mehr Infos gibt es beim Umweltbundesamt.
Die am EHS beteiligten Unternehmen müssen ihre Emissionen dokumentieren und jährlich Bericht erstatten. Haben sie mehr emittiert als ihnen mit der Anzahl ihrer Zertifikate zugestanden hätte, müssen Zertifikate im entsprechenden Umfang nachgekauft werden. Zusätzlich werden Sanktionen pro Tonne CO2-Äqu. fällig. Tiefergehendes Wissen dazu sowie alle für teilnehmende Unternehmen relevante Infos bzgl. Entwicklungen und Fristen im EU-EHS stellt Ihnen die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt stets aktuell zur Verfügung.
Mit dem Klimapaket der Bundesregierung wurde 2019 die Einführung eines Emissionshandelssystems (nEHS) in Deutschland in den Sektoren Verkehr und Gebäude beschlossen. Es besteht zunächst zusätzlich zum EU-EHS und reguliert den Treibhausgasausstoß in den Nicht-EHS-Sektoren. Seit Januar 2021 bepreist das nEHS die im Verkehrs- und Gebäudesektor entstehenden Emissionen aus der Verbrennung fossiler Heiz- und Kraftstoffe (insb. Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel).
Äquivalent zum EU-EHS wurde dies durch einen Handel mit Emissionszertifikaten umgesetzt. Dieser setzt allerdings nicht bei den Verbrauchern, also der direkten Emissionsquelle, sondern bei den Inverkehrbringern der Brennstoffe an. Mehr Infos zur Funktionsweise des Handels gibt ein Merkblatt der IHK-Organisation (Stand 2020) sowie aktuell und fortlaufend die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Das nEHS ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt (in Kraft seit Dezember 2019). Dort ist z. B. festgelegt, wie sich die jährliche Menge an Emissionszertifikaten errechnet. Ab Januar 2021 gilt ein Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser sollte bis 2025 jährlich erhöht werden. Im Zuge der Energiekrise wurde dieser Mechanismus aber zunächst ausgesetzt, ebenso die Ausweitung auf Abfallverbrennung (Details zu den BEHG-Änderungen). Folgendes gilt aber immer noch: Der eigentliche Emissionshandel (Cap-and-Trade) beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2.
Das BEHG sieht zudem Kompensationen zum Ausgleich besonderer Härten für Unternehmen vor. Diese sind vor allem in der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) geregelt. Weitere Infos zu Entlastungsoptionen gibt die DEHSt.
Als Teilnehmer direkt betroffen vom nEHS sind die Inverkehrbringer von Kraftstoffen. Details zur Abwicklung des Handels für teilnehmende Unternehmen stellt die DEHSt stets aktuell zur Verfügung. Über indirekte Preiseffekte wirkt sich die Bepreisung zudem auf alle Endverbraucher von Kraftstoffen aus, da die Inverkehrbringer den CO2-Preisaufschlag an ihre Kunden weitergeben. Klar ist daher, dass der CO2-Preis im Verkehrs- und Gebäudesektor für sehr viele Unternehmen unmittelbar kostenwirksam ist.
Rechnen Sie jetzt selbst nach! Einen Anhaltspunkt dafür, welche Auswirkungen sich unter dem Strich auf die Finanzen Ihres eigenen Betriebes ergeben, gibt der CO2-Preisrechner der IHK-Organisation.
Für welches Instrument der CO2-Bepreisung sich die Regierung eines Landes oder einer Region am Ende entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab. So wirken gesellschaftliche Faktoren, politische Gesinnung sowie die Wirtschaftsstruktur gleichermaßen auf die Entscheidungsfindung ein. Die Weltbank zeigt in ihrem Carbon Pricing Dashboard, dass weltweit bereits rund 70 Initiativen zur CO2-Bepreisung zur Anwendung kommen oder in Planung sind. Darunter Systeme auf Länder-Ebene genauso wie in Städten oder Regionen. Zusammengenommen werden dadurch gut 23 % der gesamten globalen Treibhausgasemissionen pro Jahr reguliert.
Die Herangehensweisen an die Bepreisung von Treibhausgasemissionen sind dabei teils ähnlich, teils sehr unterschiedlich. Manchmal werden auch verschiedene Instrumente kombiniert. Ein Land kann z. B. sowohl eine CO2-Steuer als auch ein Handelssystem für Treibhausgasemissionen etabliert haben. Mehr ins Detail geht der regelmäßige Weltbank-Bericht State and Trends of Carbon Pricing.
Hier finden Sie die Möglichkeit, sich an aktuellen Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen zu beteiligen.
Zum IHK-Beteiligungsportal
M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg