Einheitlicher Ansprechpartner

Sie wollen ein Unternehmen gründen? Dafür brauchen Sie etwas Geduld, um notwendige Genehmigungen zu erhalten. Der Einheitliche Ansprechpartner soll dafür sorgen, dass sowohl inländische als auch ausländische Existenzgründer sich an einer Stelle über alle notwendigen Formalitäten informieren können. Die IHK ist Einheitlicher Ansprechpartner. Welchen Service erhalten Sie hier?

Wichtige Informationen

Hintergrund der Regelung

Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie) dient der Schaffung eines echten Binnenmarktes für Dienstleistungen in der Europäischen Union. Hierzu sieht die Richtlinie insbesondere die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie den Abbau von Hindernissen für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und die Gründung von Niederlassungen durch Dienstleister vor.

Nach Art. 6 der Dienstleistungsrichtlinie sollen Dienstleister, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine einheitliche Stelle („Einheitlicher Ansprechpartner“) abwickeln können.

 

Wer kann den Einheitlicher Ansprechpartner in Anspruch nehmen?

Dienstleister, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, können sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungsgtätigkeit erforderlichen Verfahren und Förmlichkeiten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine einheitliche Stelle ("Einheitlicher Ansprechpartner") abwickeln. Das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs ist ersatzlos weggefallen.

Dienstleister aus den nachfolgenden Staaten können sich an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Was sind die Hauptaufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners?
  • Information des Dienstleisters über alle einschlägigen Vorschriften und erforderlichen Verfahren zur Aufnahme und Ausübung der geplanten Dienstleistungstätigkeit
  • Verfahrensunterstützung des Dienstleisters bei der Abwicklung der erforderlichen Formalitäten

Achtung: Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners als Verfahrensmittler führt nicht zu einer Veränderung der Zuständigkeiten, d.h., die Verwaltungsentscheidungen werden von der jeweils zuständigen Fachbehörde getroffen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann daher nicht durch den Einheitlichen Ansprechpartner vorgenommen werden. Der Einheitliche Ansprechpartner kann in Zweifelsfällen bei den zuständigen Stellen jedoch Informationen für den Dienstleister über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einholen.

Über das Dienstleistungsportal des Freistaats Bayern www.eap.bayern.de werden darüber hinaus nähere Informationen zur Anerkennung von beruflichen Auslandsqualifikationen und der Stellung von Anträgen auf Anerkennung solcher Qualifikationen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sind auch auf dem Bildungsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen www.anerkennung-in-deutschland.de abrufbar.

Für bestimmte Geschäftszweige müssen Sie neben der Gewerbeanmeldung noch eine Erlaubnis oder Genehmigung beantragen z. B.

Zahlreiche Erlaubnisse/Genehmigungen benötigen keinen besonderen Fachkundenachweis wie beispielsweise Immobilienmakler, Bauträger, Kapitalanlagevermittler, Baubetreuer, Darlehensvermittler. Es müssen nur die Zuverlässigkeit und eine geordnete Vermögenslage nachgewiesen werden.

Gerne informieren wir Sie, ob Sie für Ihre geplante Branche eine Erlaubnis / Genehmigung nachweisen müssen.

In welchen Fällen kann die IHK Würzburg-Schweinfurt Sie als Einheitlicher Ansprechpartner unterstützen?

Örtliche Zuständigkeit

Die IHK ist örtlich zuständig für Dienstleister aus allen EU-/EWR-Staaten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Niederlassung begründen oder unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig werden möchten.

Der räumliche Zuständigkeitsbereich der IHK Würzburg-Schweinfurt erstreckt sich auf den Raum Unterfranken ohne Aschaffenburg und Miltenberg. Die zugehörigen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden finden Sie über das IHK-Standortportal Bayern.

Sachliche Zuständigkeit

Die IHK ist als Einheitlicher Ansprechpartner sachlich zuständig für alle Dienstleister aus allen EU-/EWR-Staaten, deren Tätigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und deren Tätigkeit nicht einer der folgenden Kammern zugeordnet ist: Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer-Bau, Landestierärztekammer.

Zudem hat die IHK eine Auffangzuständigkeit für alle Dienstleister, deren Tätigkeit keiner der o.g. Kammern zugeordnet ist, z.B. Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte.

Der Begriff der „Dienstleistung“ ist sehr weit definiert. Er umfasst jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Folglich muss eine Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit sein, damit sie eine „Dienstleistung” im Sinne des EG-Vertrags und der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, d. h. sie muss durch einen Dienstleistungserbringer (bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) außerhalb der Beschränkungen eines Arbeitsvertrags erbracht werden.

Nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen insbesondere folgende Rechtsgebiete und Tätigkeiten (nicht abschließend):

  • Grundrechte, einschließlich des Schutzes oder der Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt
  • Sozialrecht
  • Arbeitsrecht, einschließlich Tarifautonomie und Arbeitskampfrecht
  • Strafrecht
  • Steuerrecht
  • Internationales Privatrecht und Verbraucherschutz
  • Subventionsrecht (Zugang zu öffentlichen Mitteln)
  • Medienrecht, soweit es zur Aufrechterhaltung der Medienpluralität dient
  • Sog. Jedermann-Vorschriften, d.h. Vorschriften, die von Dienstleistungserbringern bei ihrer Tätigkeit ebenso zu beachten sind wie von Privatpersonen (z.B. Straßenverkehrsvorschriften, Stadtentwicklung, Bodennutzung, Stadtplanung, Raumordnung, Baunormen)

Ausgenommene Dienstleistungsbereiche (Art. 2 der DLR):

  • Nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen, indem sie etwa kulturelle, soziale und karitative Leistungen wahrnehmen
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
  • Finanzdienstleistungen (z.B. Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, Pfandleiher, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen, auch Versicherungsvermittler und -berater)
  • Verkehrsdienstleistungen, jedoch ohne den Betrieb von Fahrschulen, Autovermietungen, Umzugs- oder Bestattungsfirmen
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
  • Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Privatkrankenanstalten, Humanmediziner, Apotheken), jedoch ohne Tätigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit sowie Dienstleistungen im Wellnessbereich, wie Sportstudios oder Saunen
  • Audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen, d.h., Tätigkeiten des Fernsehens, des Rundfunks, des Kinos, der Presse werden von der Ausnahme erfasst, nicht jedoch begleitende Dienstleistungen, z.B. Dienstleistungen von Werbeagenturen oder die Fernseh- und Rundfunkwerbung selbst
  • Glücksspiele, beispielsweise Lotterien, Wetten, Automatenspiele in gewerblichen Spielhallen oder in staatlichen Spielbanken, Geschicklichkeitsspiele
  • Mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten
  • Soziale Dienstleistungen, die vom Staat (im weiten Sinne), dessen Beauftragten oder von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden
  • Private Sicherheitsdienste
  • Tätigkeit von Notaren oder Gerichtsvollziehern

In diesen Branchen entfällt weitgehend die Zuständigkeit der IHK als Einheitlicher Ansprechpartner.

Informationsportale

Freistaat Bayern
Dienstleistungsportal Bayern
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Behördenwegweiser

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Larissa Vogel

Wirtschaftsfachwirtin
Referentin Existenzgründung
Würzburg

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