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Örtliche Zuständigkeit
Die IHK ist örtlich zuständig für Dienstleister aus allen EU-/EWR-Staaten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Niederlassung begründen oder unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend tätig werden möchten.
Der räumliche Zuständigkeitsbereich der IHK Würzburg-Schweinfurt erstreckt sich auf den Raum Unterfranken ohne Aschaffenburg und Miltenberg. Die zugehörigen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden finden Sie über das IHK-Standortportal Bayern.
Sachliche Zuständigkeit
Die IHK ist als Einheitlicher Ansprechpartner sachlich zuständig für alle Dienstleister aus allen EU-/EWR-Staaten, deren Tätigkeit in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt und deren Tätigkeit nicht einer der folgenden Kammern zugeordnet ist: Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer-Bau, Landestierärztekammer.
Zudem hat die IHK eine Auffangzuständigkeit für alle Dienstleister, deren Tätigkeit keiner der o.g. Kammern zugeordnet ist, z.B. Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte.
Der Begriff der „Dienstleistung“ ist sehr weit definiert. Er umfasst jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Folglich muss eine Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit sein, damit sie eine „Dienstleistung” im Sinne des EG-Vertrags und der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, d. h. sie muss durch einen Dienstleistungserbringer (bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann) außerhalb der Beschränkungen eines Arbeitsvertrags erbracht werden.
Nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen insbesondere folgende Rechtsgebiete und Tätigkeiten (nicht abschließend):
- Grundrechte, einschließlich des Schutzes oder der Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt
- Sozialrecht
- Arbeitsrecht, einschließlich Tarifautonomie und Arbeitskampfrecht
- Strafrecht
- Steuerrecht
- Internationales Privatrecht und Verbraucherschutz
- Subventionsrecht (Zugang zu öffentlichen Mitteln)
- Medienrecht, soweit es zur Aufrechterhaltung der Medienpluralität dient
- Sog. Jedermann-Vorschriften, d.h. Vorschriften, die von Dienstleistungserbringern bei ihrer Tätigkeit ebenso zu beachten sind wie von Privatpersonen (z.B. Straßenverkehrsvorschriften, Stadtentwicklung, Bodennutzung, Stadtplanung, Raumordnung, Baunormen)
Ausgenommene Dienstleistungsbereiche (Art. 2 der DLR):
- Nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie Unternehmen, die mit ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen, indem sie etwa kulturelle, soziale und karitative Leistungen wahrnehmen
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
- Finanzdienstleistungen (z.B. Darlehensvermittler, Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, Pfandleiher, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen, auch Versicherungsvermittler und -berater)
- Verkehrsdienstleistungen, jedoch ohne den Betrieb von Fahrschulen, Autovermietungen, Umzugs- oder Bestattungsfirmen
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Privatkrankenanstalten, Humanmediziner, Apotheken), jedoch ohne Tätigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit sowie Dienstleistungen im Wellnessbereich, wie Sportstudios oder Saunen
- Audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen, d.h., Tätigkeiten des Fernsehens, des Rundfunks, des Kinos, der Presse werden von der Ausnahme erfasst, nicht jedoch begleitende Dienstleistungen, z.B. Dienstleistungen von Werbeagenturen oder die Fernseh- und Rundfunkwerbung selbst
- Glücksspiele, beispielsweise Lotterien, Wetten, Automatenspiele in gewerblichen Spielhallen oder in staatlichen Spielbanken, Geschicklichkeitsspiele
- Mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten
- Soziale Dienstleistungen, die vom Staat (im weiten Sinne), dessen Beauftragten oder von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden
- Private Sicherheitsdienste
- Tätigkeit von Notaren oder Gerichtsvollziehern
In diesen Branchen entfällt weitgehend die Zuständigkeit der IHK als Einheitlicher Ansprechpartner.