Die mit Ablauf des 31.12.2023 auslaufende Regelung zu ermäßigten Steuersätzen in der Gastronomie soll Gastronomen zumindest in der Silvesternacht kein Kopfzerbrechen bereiten.
Ob Corona-Soforthilfe, Neustart- oder Überbrückungshilfe: Nach dem Ende des Förderzeitraums gilt es, die bei der Antragstellung getroffenen Prognosen zu überprüfen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe, der Endabrechnung der Neustarthilfen sowie der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen.
Wichtige Fristen für Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen, die nicht versäumt werden dürfen!
31. Dezember 2023: Fristende des freiwilligen Rückmeldeverfahrens der Corona-Soforthilfe (Ausnahme für Personen- und Kapitalgesellschaften: Rückmeldefrist hier bis 29. Februar 2024)
31. Januar 2024: Fristende zur Einreichung der Schlussabrechnung für Corona-Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen (verlängert; bislang: 31. Oktober 2023)
29. Februar 2024: Fristende des freiwilligen Rückmeldeverfahrens der Corona-Soforthilfe für Personen- und Kapitalgesellschaften
30. September 2024: Ende der Verlängerungsfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung für Corona- Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe (Hinweis: Fristverlängerung musste im Vorfeld beantragt werden, verlängert; bislang 31. März 2024)
31. Oktober 2024: Fristende des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens der Corona-Soforthilfe
Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekamen Ende November 2022 Post von den Bewilligungsstellen. Das per Brief und E-Mail versendete Erinnerungsschreiben enthält Informationen sowie einen indivuduellen Link und QR-Code zu einer Online-Plattform, über die sich die Abwicklung der erhaltenen Soforthilfen einfach und schnell abschließen lässt. Über die Online-Plattform werden außerdem mögliche oder anteilige Rückzahlungen registriert, falls 2020 zu viel Corona-Soforthilfe ausbezahlt wurde. Absender des Schreibens sind die Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen, für Unternehmen und Selbstständige aus Mainfranken entsprechend die Regierung von Unterfranken.
Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde. Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der Einnahmen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens. Für eine mögliche Rückzahlung von zu hoher Corona-Soforthilfe war Zeit bis zum 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024. Am 09. September 2024 wurden alle Empfänger von Corona-Soforthilfe, die sich bislang nicht über das Online-Portal rückgemeldet haben, postalisch und per E-Mail kontaktiert und zur Teilnahme am verpflichtenden Rückmeldeverfahren bis 31. Oktober 2024 aufgefordert.
Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern.
Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link bzw. QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob
zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.
zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde bzw. zurückbezahlt werden muss.
der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.
In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt. Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann unter gewissen Voraussetzungen Ratenzahlungen oder einen Erlass der Rückzahlung vereinbaren. Die Ratenzahlung kann über das Online-Portal beantragt werden. In Ausnahmefällen ist auch ein Erlass des Rückzahlungsbetrages möglich. Dies entspricht jedoch stets einer Einzelfallentscheidung, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Beantragung erfolgt ebenfalls über das Online-Portal. Bitte beachten Sie: Um Ratenzahlungen oder einen Erlass des Rückzahlungsbetrages beantragen zu können, muss in einem ersten Schritt die Überkompensation gemeldet werden. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in den FAQ zur Corona-Soforthilfe unter www.soforthilfecorona.bayern unter Punkt 7.
Wer sich bis zum Fristende am 31. Dezember 2023 bzw. 29. Februar 2024 nicht über die Online-Plattform zurückgemeldet hat, wurde am 09. September 2024 von der Bewilligungsstelle kontaktiert und zur Teilnahme am verpflichtenden Rückmeldeverfahren bis spätestens 31. Oktober 2024 aufgefordert.
Bitte beachten Sie: Schließen Sie das Rückmeldeverfahren, wenn nicht bereits geschehen, unbedingt bis spätestens 31. Oktober 2024 ab, indem Sie Ihre Angaben im Online-Portal hinterlegen und einreichen - auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge!
Das Bayerische Wirtschaftsministerium veröffentlicht auf www.soforthilfecorona.bayern laufend aktualisierte Antworten auf häufige Fragen.
Für Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet, die montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar ist. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet (unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Erinnerungsschreiben).
Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 ausgezahlt und richtete sich insbesondere an Solo-Selbstständige, Ein- sowie Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine oder kaum betriebliche Fixkosten vorzuweisen hatten. Die Beantragung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 ist abgelaufen.
Bitte beachten Sie: Da die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 als Vorschuss ausgezahlt wurde, mussten Endabrechnungen eingereicht werden. Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind ebenfalls abgelaufen.
Nach Ablauf des Förderzeitraums mussten Empfänger der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 eine Endabrechnung einreichen, sofern Ihr Antrag auf Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 bewilligt oder teilbewilligt wurde. In der Endabrechnung waren die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum anzugeben und dem Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen. So wurde überprüft, ob Sie die als Vorschuss ausbezahlte Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 vollständig oder in Teilen behalten können, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.
Bitte beachten Sie: Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.
Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung sind verstrichen.
Für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 galten folgende Fristen für das Einreichen der Endabrechnung:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021)
Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 sowie Oktober 2021 bis Dezember 2021)
Neustarthilfe 2022 (Förderzeitram Januar 2022 bis März 2022 sowie April 2022 bis Juni 2022)
Sofern Sie die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und/oder Neustarthilfe 2022 ganz oder in Teilen zurückzahlen müssen, gelten folgende Fristen:
Endabrechnungen für alle Neustarthilfe über prüfende Dritte
Endabrechnung für alle Neustarthilfen über den Direktantrag
Bitte beachten Sie: Sie müssen erst nach Erhalt des Schlussbescheides, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, die Rückzahlung an die zuständige Bewilligungsstelle zahlen!
Bitte warten Sie vor einer eventuellen Rückzahlung den finalen Bescheid ab.
Es besteht die Möglichkeit für Stundungen oder Ratenzahlungen. Bei Notwendigkeit einer Stundung oder Ratenzahlung wenden Sie sich bitte an rueckzahlung@muenchen.ihk.de.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Eine Übersicht zur Endabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 finden Sie hier (Kurzübersicht als PDF) sowie hier (ausführliche Übersicht).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat verschiedene Hotlines für Fragen rund um die Neustarthilfen eingerichtet. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.
Für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aller Branchen, die aufgrund der Corona-Pandemie kräftige Einbußen erleiden, hat die Bundesregierung mit den Überbrückungshilfen verschiedene Förderprogramme aufgelegt, die in Abhängigkeit des jeweiligen corona-bedingten Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum aus dem Jahr 2019 Fixkostenzuschüsse gewährten.
Die Antragsfristen sind abgelaufen.
Bitte beachten Sie: Nach Ablauf des Förderzeitraum müssen Sie über Ihren prüfenden Dritten für jedes Überbrückungshilfeprogramm eine Schlussabrechnung einreichen, da die Unterstützungszahlungen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gebilligt wurden. Im Rahmen der Schlussabrechnung werden die tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen an die Bewilligungsstelle übermittelt. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Für die einzelnen Programme der Überbrückungshilfen ist das Einreichen einer Schlussabrechnung erforderlich. Dies erfolgt - analog zur Antragstellung - über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) über das Online-Antragsportal.
Die verschiedenen Programme der Überbrückungshilfen wurden in zwei Pakete eingeteilt. Folgende Fristen für das Einreichen der Schlussabrechnung gelten:
Überbrückungshilfe I bis III (Paket 1)
Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
Bitte beachten Sie: Alle Schlussabrechnungen eines Paketes müssen gebündelt von einem prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Wurden verschiedene Hilfen in einem Paket ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem prüfenden Dritten umzusetzen. Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, können andere prüfende Dritte den Auftrag zur weiteren Betreuung übernehmen und bearbeiten. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.
Sofern sich im Zuge der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen Rückzahlungen ergeben, wird die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Bislang wurden folgende Eckpunkte für Rückzahlungen bekannt gegeben:
Über das Informationsportal "Meine Überbrückungshilfe" können Antragstellende einen umfangreichen Einblick in die durch ihre prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie der November- und Dezemberhilfe erhalten.
Das Portal
Der Zugang zum Informationsportal erfolgt über das ELSTER-Zertifikat: Unternehmen authentisieren sich mit dem ELSTER-Unternehmenszertifikat; (Solo-)Selbstständige oder freiberuflich Tätige können wahlweise auch das persönliche ELSTER-Zertifikat nutzen.
Bitte beachten Sie: Die Prüfung der Schlussabrechnung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anfragen zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung können grundsätzlich nicht beantwortet werden.
Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Eine FAQ-Übersicht zum Thema Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen finden Sie hier.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.
Mit der November- und Dezemberhilfe unterstützte der Bund Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 2. November 2020 betroffen waren.
Die Antragsfrist ist ausgelaufen.
Bitte beachten Sie: Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen. Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.
Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) beantragt, ist eine Schlussabrechnung einzureichen. Diese erfolgt - analog zur Antragstellung über den prüfenden Dritten - ausschließlich in digitaler Form. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückzuzahlen.
Sofern Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig beantragt haben ("Direktantragstellende"), ist keine Schlussabrechnung erforderlich. Hier kann es stichprobenartig zu Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle kommen.
Die Schlussabrechnung zur November- bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten ist bis spätestens 31. Januar 2024 (verlängert) einzureichen. Wurde bis zu diesem Datum eine weitere Fristverlängerung beantragt, so endet die Einreichungsfrist am 30. September 2024 (verlängert; bislang: 31. März 2024).
Bitte beachten Sie: Haben Sie November- bzw. Dezemberhilfe eigenständig, d.h. ohne einen prüfenden Dritten, beantragt, ist keine Schlussabrechnung erforderlich.
Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Leitfaden für prüfende Dritte zur Erstellung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III sowie der November- und Dezemberhilfe erstellt. Diesen Leitfaden können Sie hier herunterladen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2023.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat kürzlich das Informationsportal "Meine Überbrückungshilfe" für Unternehmerinnen und Unternehmer eingerichtet, die Corona-Wirtschaftshilfen beantragt haben.
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Wer von seinem Arbeitgeber wegen der Corona-Lage zu Kurzarbeit geschickt wird, muss eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs hinnehmen. Eine teilzeitbeschfäftigte Verkaufshilfe verlor damit in letzter Instanz. Die Bäckerei, in der sie…
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Die IHK Würzburg-Schweinfurt begrüßt die heute von der Bundesregierung beschlossene Verlängerung der Überbrückungshilfe. Betroffene Unternehmen und Soloselbstständige können diese unter dem Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ bis zum 30. September…
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