Buchführungspflicht

Um den Gewinn zu ermitteln sind gesetzlich entweder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder die Bilanzierung / doppelte Buchführung vorgesehen.

Alles nur noch elektronisch!

Es müssen alle unternehmerischen Steuererklärungen elektronisch abgegeben werden. 

Das betrifft insbesondere:

  • die Jahreserklärung für Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind schon seit einiger Zeit nur noch elektronisch möglich)
  • Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer, wenn man unternehmerische Einkünfte hat
  • Einnahmeüberschussrechnung für Kleinunternehmer (EÜR)

 

Doppelte Buchführung nach dem Handelsrecht

Zur doppelten Buchführung sind grundsätzlich folgende Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, nach dem Handelsrecht (HGB) verpflichtet:

  • Personengesellschaften 
    = OHG, KG, GmbH & Co. KG u.ä.

    Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall.
  • Einzelkaufleute (e.K.),
    die die Schwellenwerte von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit (§ 241 a HGB).
  • Kapitalgesellschaften 
    = GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG usw.

Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Doppelte Buchführung nach dem Steuerrecht

 

Zur doppelten Buchführung sind ferner folgende Personen nach dem Steuerrecht (Abgabenordnung) verpflichtet: 

Unternehmer, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind (Einzelunternehmen und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) und die im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute, wenn


- deren Jahresumsatz über 800.000 Euro liegt


oder deren Jahresgewinn 80.000 Euro übersteigt.


Die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe durch die Finanzbehörde zu dieser Verpflichtung folgt.

 

Ablauf der doppelten Buchführung

Taxonomie für die E-Bilanz

Gliederungsschema

Die Taxonomie stellt das Gliederungsschema der Daten für die elektronisch an die Finanzämter zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen dar (E-Bilanz).

Die Taxonomie 5.1 gilt für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

Die Taxonomie soll regelmäßig überarbeitet werden und immer im November des laufenden Jahres veröffentlicht werden. Die jeweils aktuelle Taxonomie ist auch für frühere Wirtschaftsjahre nutzbar.

Bitte beachten Sie Folgendes:
Eine Taxonomie ist grundsätzlich nur für ein Wirtschaftsjahr zu verwenden.

Um die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu vermitteln, muss die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Taxonomie verwendet werden. Es wird nicht beanstandet, wenn diese Taxonomie auch für das Vorjahr verwendet wird.

Besonderheit bei kalendergleichem Wirtschaftjahr

Die Übermittlung der Datensätze aufgrund einer Taxonomie für ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr wird regelmäßig mit dem Release des ELSTER-Rich-Client (ERiC) im November des Vorjahres (= Veröffentlichungsjahr) ermöglicht.
Sie gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. des Veröffentlichungsjahres beginnen. Ist ausnahmsweise keine Aktualisierung in der Taxonomie erforderlich, ist die letzte Taxonomie auch für die folgenden Wirtschaftsjahre zu verwenden.

Amtlich vorgeschriebener Datensatz

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomie (Version 5.1) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach §5b EStG veröffentlicht.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen ab sofort zur Ansicht und zum Abruf bereit. Der technische Leitfaden wird zeitgleich angepasst.

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Was ist die EÜR?

Bei der EÜR handelt es sich um eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip:

    Betriebseinnahmen

./. Betriebsausgaben

=  Gewinn bzw. Verlust

Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses / Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Außerdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden.

Aufzeichnungspflichten

Gewerbliche Unternehmen sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.

Bilanzierung / doppelte Buchführung

Allgemein

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn.

Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wurde. Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzu gerechnet, Einlagen abgezogen werden.

Inventur / Inventar

Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen.

Zum Ende des Geschäftjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen. Ebenso wie bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen.

Außerdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.

Kontenrahmen

Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanter Konten. Er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen. Die drei wichtigsten sind:

  • Kontenrahmen für den Einzelhandel
  • Kontenrahmen für den Groß- und Außenhandel
  • Gemeinschaftskontenrahmen für die Industrie

Kontenrahmen sind nach dem Zehnersystem in Kontenklassen aufgebaut.

Zeitliche Abgrenzung

Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschussrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.

Umsatzsteuer und Rechnungslegung

Bitte beachten Sie, dass .....

die Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist.

(§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.d.F. von Aktikel 4 Nummer 11 Buchstabe a JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1768)

Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Weitere steuerrechtliche Informationen

Kleinunternehmer-Regelung

Kleinunternehmer ist, wer

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für sog. Kleinunternehmer Erleichterungen vor (§ 19 UStG).

Regelungen im Detail

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Bin ich selbstständig oder nicht? Die Frage, ob sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert. Stellt sich heraus, dass ein Selbstständiger in Wahrheit abhängig beschäftigt ist (Scheinselbstständigkeit), können Nachzahlungen fällig werden.

Eine Prüfung muss durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen.

Prüfung durch Deutsche Rentenversicherung

Neuregelung verschont nur Einzelunternehmen

Transparenzregistereintrag für (fast) alle Unternehmen Pflicht

Die meisten Unternehmen sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldstrafen.

Mehr zum Geldwäschegesetz

Ansprechpartner

Buchführungspflichten

Sonja Weigel

Referentin Unternehmensnachfolge
Würzburg

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  • Unternehmensnachfolge
  • Frauen in der Wirtschaft
  • Gesellschaftsrecht
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-322
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Sebastian Gläser

M.A. Politikwissenschaft
Referent Finanzierung und Förderung
Würzburg

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