Bei grenzüberschreitenden Geschäften im EU-Binnenmarkt müssen sich Unternehmen trotz des weitgehend harmonisierten Rechtsrahmens mit einer Reihe von Fragen auseinandersetzen. Um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg ins Auslandsgeschäft zu erleichtern, bieten wir Ihnen hier einen ersten Überblick über den innergemeinschaftlichen Handel.
Im Jahr 2023 feierte die EU den 30. Jahrestag ihres Binnenmarktes. Er wurde am 1. Januar 1993 geschaffen und ermöglicht den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital innerhalb der EU.
Pressemeldung der Europäischen KommissionDer Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) ist ein einheitlicher Markt, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist und in dem sich die europäischen Bürgerinnen und Bürger frei bewegen können.
Die EU war nicht von Anfang an so groß wie heute. Die ersten europäischen Länder, die sich 1951 zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit entschlossen, waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Länder für den Beitritt entschieden. Derzeit zählt die EU 27 Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.
Hier finden Sie die 27 Mitgliedstaaten der EU.Lieferungen nach Andorra, auf die Kanarischen Inseln oder die französischen Départements sorgen immer wieder für Unsicherheit.
In den Sondergebieten fallen oftmals die umsatzsteuerliche und zollrechtliche Behandlung nicht zusammen. Die kanarischen Inseln sind zum Beispiel bezüglich der Umsatzsteuer Drittlandsgebiet, bezüglich des Zollrechts aber Unionsgebiet.
Eine Aufstellung der Sondergebiete und der Regelungen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Zur Webseite www.zoll.deBeim Verkauf/Versand einer Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich nicht um eine Einfuhr/Ausfuhr (Import/Export) sondern um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Zölle fallen dabei nicht an.
Bei einem Verkauf/Versand einer Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Ware passiert dabei keine Zollaußengrenze und gelangt nicht in ein Drittland.
Daher ist keine zollrechtliche Abfertigung erforderlich. Da aber mit der Zollanmeldung auch außenwirtschaftliche und statistische Zahlen gemeldet werden, müssen diese Zahlen im Binnenhandel mit Hilfe eines anderen Systems erfasst werden.
Grundsätzlich unterliegen Ein- oder Ausfuhren aus oder in andere Mitgliedstaaten der EU, sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, keinen Beschränkungen. Dennoch gibt es einen Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern, wie z.B. Rüstungsgüter oder bestimmte Dual-Use-Güter, deren Handel einer Überwachung bedarf. Deshalb sieht sowohl das europäische Recht als auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht in einigen Teilbereichen Beschränkungen für bestimmte Warenbewegungen innerhalb der EU vor.
Beim Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten kann die Verbringung aus der Bundesrepublik Deutschland (Inland) sowohl nach europäischem, als auch nach dem nationalen Außenwirtschaftsrecht einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Eine Genehmigung ist erforderlich,
wenn
Erfolgt eine Lieferung an einen gewerblichen Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Berechnung der Mehrwertsteuer, muss in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, um damit die Unternehmereigenschaft des Kunden nachzuweisen. Die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vom Lieferanten zu überprüfen. Die Online-Überprüfung können Sie über das Bundeszentralamt für Steuern vornehmen.
Unternehmen, deren Warenlieferungen umsatzsteuerbefreit sind, haben gemäß § 14a UStG eine Rechnung auszustellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzlich Angaben enthalten muss:
Von allen Rechnungen ist ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 b Abs. 1 UStG).
Rechnungsnummer: 1234
Würzburg, 1. Januar 2014
Von
Firma Mustermann GmbH
Musterstraße 45
97080 Würzburg
USt-IdNr.: DE 123456789
An
Firma France
1 Rue de Balzac
Paris
Numéro d´identification: FR 1234567891
Für die Lieferung von 1.000 Kilogramm Äpfeln berechnen wir Ihnen 1.000,- € (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG).
Vorsicht bei Reihengeschäften innerhalb der EU
Wenn ein deutsches Unternehmen im Auftrag eines Unternehmens aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Lieferwegverkürzung in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat liefert, ist immer ganz genau zu prüfen, in welcher Beziehung eine steuerfreie Rechnung gestellt werden darf.
Mit der Intrahandelsstatistik besteht für alle Mitgliedstaaten der EU eine Meldepflicht zur Erfassung innergemeinschaftlicher Warenbewegungen. Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) durch das Statistische Bundesamt erfasst. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Auskunftspflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar am Warenverkehr mit einem anderen EU-Staat beteiligt ist.
Privatpersonen sind von der Abgabe der Intrastat-Formulare befreit. Auch umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind von der statistischen Meldung befreit, wenn deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten oder die Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.
Hinweis: Die Anmeldeschwelle zur Feststellung der Auskunftspflicht je nach Verkehrsrichtung bleibt unverändert: Für die Warenversendung liegt der Wert bei 500.000 Euro und für den Wareneingang bei 800.000 Euro.
Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Schwellen überschritten wurden. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung, also Eingangs- und Versendungsrichtung) zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt.
Weitere Details können dem Merkblatt zur Intrahandelsstatistik entnommen werden.
Die Daten für die Intrahandelsstatistik können bequem und schnell online an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Zum Statistischen BundesamtUnternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einzureichen. Die ZM ist unabhängig von der Wertgrenze abzugeben und hat den Charakter einer Steuererklärung. Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. Warenbezüge aus anderen Ländern der EU sind nicht zu melden.
Die Meldung ist elektronisch abzugeben und kann über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgewickelt werden. Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals. Wahlweise können Unternehmer auch monatlich melden, müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern dann jedoch anzeigen. Dies bietet sich an, wenn sowohl Lieferungen als auch Leistungen durch ein Unternehmen abgewickelt werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu erreichen.
Zum ELSTER-PortalDie neuen europäischen Rechtsgrundlagen der Außenhandelsstatistik bringen für die Auskunftspflichtigen bzw. die Anmelder wichtige Änderungen zum Berichtsmonat Januar 2022 mit sich.
Die Änderungen, die sich auf Zollanmeldungen (in der Regel über das IT-Zollsystem ATLAS) auswirken, müssen dabei vom 1. Januar 2022 an nachvollzogen werden. Die Änderungen, die sich auf Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik auswirken, ergeben sich zum Zeitpunkt der Übermittlung des Berichtsmonats Januar 2022 (spätestens am 10. Werktag des Monats Februar 2022).
Vorsicht bei Warensendungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr an Privatpersonen:
Ist ein deutsches Unternehmen Lieferant eines Endverbrauchers aus einem anderen Land der EU, dann wird die Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer gestellt, soweit bestimmte Lieferschwellen (R3c.1 UStAE) nicht überschritten werden oder soweit keine Sonderregeln existent sind.
Sonderregeln gibt es beim Versandhandel, der Lieferung von neuen Personenfahrzeugen und Lieferungen an nicht besteuerbare Institutionen oder steuerfreie Unternehmen.
Es ist dann unter Umständen die ausländische Mehrwertsteuer zu berechnen und es muss in dem Zielland eine steuerliche Registrierung erfolgen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Regelungen ab dem 1. Juli 2021 zum Versandhandel.
Zum EU-MehrwertsteuerportalDeutsche Unternehmer, die Waren aus Deutschland an ein anderes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liefern, sind regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Bedeutung einer korrekten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat seit Beginn des Jahres 2020 zugenommen.
Die gültige (EU-ausländische) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers muss spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung vorliegen. Dabei muss Ihnen die Nummer aktiv mitgeteilt werden.
Zudem ist durch die Erweiterung von § 4 Nr. 1b UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Auch die Abgabe einer (richtigen, vollständigen) Zusammenfassenden Meldung ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Mit Blick auf den Vertrauensschutz wird die bisherige qualifizierte Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung immer wichtiger.
Das Verfahren zur Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. erleichtert deutschen Unternehmen die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU registriertes Unternehmen ausgeführt wird.
Über das folgende Internetformular des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich bestätigen lassen, ob die ausländische USt-IdNr. gültig ist. Es ist täglich, in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr erreichbar.
Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet.
Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.
Mehr dazu auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern.Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch, dass die Ware tatsächlich in das Zielland (EU-Mitgliedsstaat) gelangt ist. Dies müssen Sie mittels bestimmter Buch- und Belegnachweise belegen.
Diese Belege können im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung geprüft werden und Sie sollten diese Nachweise einfordern und dokumentieren.
Mehr zu den NachweisenFür die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Sonderregelungen. Für den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren müssen Verbrauchsteuern abgeführt werden.
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch bestimmter Güter des täglichen Konsums belasten. Als indirekte Steuern werden sie direkt beim Hersteller oder beim Händler erhoben, die diese wiederum über den Verkaufspreis auf den Verbraucher abwälzen können. Die Verwaltung der Verbrauchsteuern obliegt dem Zoll.
Innerhalb der EU wurde eine Anpassung der verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften durch den Wegfall der Steuergrenzen notwendig. Eine Harmonisierung wurde bisher in Ansätzen verwirklicht. Dabei ist neben länderspezifischen Steuersätzen auch auf spezifische Waren zu achten.
Steuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel) das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Besteuerung letztlich immer im Land des Verbrauchs mit den dort gültigen Steuersätzen erfolgen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet worden ist (die Ware befindet sich dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) oder nicht (die Ware wird dann von den Finanzbehörden überwacht).
Versand zwischen Steuerlagern
Zwischen Steuerlagern kann die Ware unversteuert versendet werden. Die Voraussetzung ist, dass
Dann kann das elektronische Steuerlagerverbundsystem (EMCS) genutzt werden, das in Deutschland über die kostenlose Zollanwendung IEA zur Verfügung steht.
Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ist der Versender verantwortlich und muss sich vor Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt.
Dazu wird die Verbrauchsteuernummer des Empfängers benötigt, die über die EU-Datenbank SEED geprüft werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zoll.Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für die Leistungserbringung an Privatpersonen gelten andere Regeln.
Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an einer Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.
Grundstücksleistungen
Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch grundstücksrelevante Bau- und Montageleistungen und Übernachtungen im Hotel. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hierfür ist fachkundiger Rat unerlässlich.
Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Sie sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit französischer Steuer belastet.
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln
Sie sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
Personenbeförderungen
Sie werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
Durch den EU-Binnenmarkt entfallen Grenz- und Zollkontrollen. Trotzdem bedeutet dies für die Unternehmen keine Lockerung der belegmäßigen Nachweise gegenüber den Finanzbehörden. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen nach § 6a UStG vom Unternehmen nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der im Inland ansässige Unternehmer verpflichtet durch geeignete Belege nachweisen zu können, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Kurierdienst) in den Mitgliedsstaat verbracht wird.
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Der Unternehmer muss aber weiterhin neben den belegmäßigen Nachweisen auch den buchmäßigen Nachweisen nachkommen. So muss die Buchführung des Unternehmers klar die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wiedergeben.
Bei innergemeinschaftlichen Warengeschäften muss der Unternehmer nachweisen können, dass er berechtigt war, Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. Hier sind belegmäßige- und buchmäßige Nachweise zu nennen.
a) Belegmäßiger Nachweis
Mit geeigneten Belegen muss der Unternehmer zwingend nachweisen, dass die Warensendung tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.
Beförderungsfälle:
Liefert entweder der Lieferant oder holt der Käufer die Ware selbst ab (mit eigenen Fahrzeugen), liegt ein Beförderungsfall vor. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
Versendungsfälle:
Wenn der Lieferant oder der Abnehmer der Ware einen selbstständigen Dritten (bspw. Spediteur, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) beauftragt, die Waren zu transportieren, handelt es sich um einen Versendungsfall. Dann sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
b) Buchmäßiger Nachweis
Der buchmäßige Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Der Lieferant muss buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. Der buchmäßige Nachweis hat mit folgenden Daten zu erfolgen:
Der Belegnachweis kann durch die sog. Gelangensbestätigung erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Gelangensbestätigung nur in der EU ein gültiger Nachweis ist. Sie ist KEIN gültiger Nachweis bei einer Lieferung in ein Drittland.
Für alle Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Doppel der Rechnung durch eine so genannte Gelangensbestätigung geführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:
Auch eine elektronische Übermittlung ist zulässig. In dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Für die Archivierung sagt der Anwendungserlass aus, dass eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung auch als Ausdruck aufbewahrt werden kann.
Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Es ist nicht zwingend ein Muster oder Formular zu verwenden.
Die Bestätigung kann auch als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden (wobei dann trotzdem für das Transport-Ende der jeweilige Monat genannt sein muss). Dies gilt auch, wenn die Voranmeldungen monatlich abzugeben sind.
Umfassen die Lieferungen mehrere Gegenstände oder die Rechnungen mehrere Lieferungen, ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Gesamtlieferung bzw. Sammelrechnung bezieht.
Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums.Wir haben Ihnen eine Liste interessanter Internetadressen zusammengestellt, die Ihnen in vielen Bereichen der Außenwirtschaft weiterhelfen kann.
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