Auszubildende werden zur Teilnahme an Prüfungen freigestellt. Darüber hinaus auch an dem Arbeitstag der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Regelung gilt mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes 2020 auch für erwachsene Auszubildende.
Alle Auszubildenden sind für die Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und für eventuelle Wiederholungsprüfungen freizustellen.
Die Prüfungszeit, inkl. den Pausen, wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Die Prüfungszeit wird nur dann auf die Arbeitszeit angerechnet (auch teilweise), wenn diese mit der üblichen Arbeitszeit zusammenfällt.
Einen freien Tag für Auszubildende gibt es nur im Rahmen der Abschlussprüfung. Als Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz zählt bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfungen Teil 1 sowie der Teil 2 einer Abschlussprüfung.
Eine Freistellung erfolgt lediglich vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung. Eine Freistellung ist auch am Tag vor der Wiederholungsprüfung zu gewähren.
Im Übrigen ist der Auszubildende nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Ein Arbeitstag ist jeder Tag der Woche, an dem im Betrieb gearbeitet wird. Geht kein Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar voran, verlangt das Berufsbildungsgesetz keine Freistellung.
Diplom-Kaufmann (FH)
Ausbildungsberater
Schweinfurt
Betriebswirtin
Referentin Prüfungswesen Berufsausbildung
Teamleiterin
Würzburg
Berater Prüfungswesen Berufsausbildung
Würzburg