Freistellung für die Prüfung

Freistellung von der Arbeitszeit

Auszubildende werden zur Teilnahme an Prüfungen freigestellt. Darüber hinaus auch an dem Arbeitstag der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Regelung gilt mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes 2020 auch für erwachsene Auszubildende.

Anrechnung auf die Arbeitszeit

Alle Auszubildenden sind für die Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und für eventuelle Wiederholungsprüfungen freizustellen.

Unter 18 Jahren gilt:

Die Prüfungszeit, inkl. den Pausen, wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

Über 18 Jahren gilt:

Die Prüfungszeit wird nur dann auf die Arbeitszeit angerechnet (auch teilweise), wenn diese mit der üblichen Arbeitszeit zusammenfällt.

Freier Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung

Einen freien Tag für Auszubildende gibt es nur im Rahmen der Abschlussprüfung. Als Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz zählt bei Berufen mit gestreckter Abschlussprüfungen Teil 1 sowie der Teil 2 einer Abschlussprüfung.

Eine Freistellung erfolgt lediglich vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung. Eine Freistellung ist auch am Tag vor der Wiederholungsprüfung zu gewähren.

Im Übrigen ist der Auszubildende nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Ein Arbeitstag ist jeder Tag der Woche, an dem im Betrieb gearbeitet wird. Geht kein Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar voran, verlangt das Berufsbildungsgesetz keine Freistellung.

Ansprechpartner

Prüfungswesen Organisation

Meinolf Brinkmöller

Diplom-Kaufmann (FH)
Ausbildungsberater
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  • Ausbildungsberatung Stadt Schweinfurt
  • Organisation kaufmännischer und gewerblich-technischer Zwischen- und Abschlussprüfungen
  • Überwachung und Förderung der Berufsausbildung
Kontakt
Kontaktformular vCard 09721 7848-633
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Maresa Brückner

Betriebswirtin
Referentin Prüfungswesen Berufsausbildung
Teamleiterin
Würzburg

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Wolfgang Büttner

Berater Prüfungswesen Berufsausbildung
Würzburg

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