Voraussetzung für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist, dass im Betrieb eine Person die erforderliche Sachkunde hat. Der Nachweis der Sachkunde kann durch eine entsprechende Prüfung bei der IHK erbracht werden.
Bei den Teilnehmerdaten ist die private Meldeanschrift anzugeben, keine Firmenadresse!
Regelungen zu Rücktritt, Stornogebühren sowie Vollmachtserteilung (bei fremder E-Mail-Adresse) und Kostenübernahmeerklärung: siehe Hinweise in der Onlineanmeldung.
Wer freiverkäufliche Arzneimittel im Versandhandel vertreiben möchte, hat dies seit Juni 2015 vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 67 Abs. 8 AMG der zuständigen Behörde (Stadt/Landratsamt) anzuzeigen.
Das Unternehmen muss außerdem im Versandhandelsregister registriert sein und das EU-Sicherheitslogo auf der Webseite anzeigen.
Die EU hat diese Regelungen eingeführt, um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor gefälschten Humanarzneimitteln zu schützen.
Das Register liegt beim DIMDI Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information vor, einer Behörde im Ressort des Bundesgesundheitsministeriums.
Die zuständige Behörde übermittelt die Daten des Unternehmens an das DIMDI, welches diese im Versandhandelsregister einträgt. Anschließend erhält das Unternehmen vom DIMDI per E-Mail Informationen, um das neue Logo auf der Internetseiten einbauen zu können.
Hier finden Sie eine Übersicht der Händler, die registriert sind und freiverkäufliche Arzneimittel im Versandhandel verkaufen dürfen.
Übersicht der registrierten Händler (pdf)Ausstellung von Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen, Fortbildungszeugnissen, Unterrichtungsbescheinigungen und Sach- und Fachkundebescheinigungen sowie damit verwandten zweckgebundenen Bestätigungen.
Beraterin Recht und Steuern
Würzburg