Allgemeine Produktsicherheit

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich anzuwenden. Sie löst die bisher geltende Richtlinie zur Allgemeinen Produktsicherheit RaPS ab.

Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Anforderungen an die Produktsicherheit. In den Anwendungsbereich fallen nur Produkte, für die nicht bereits andere Bestimmungen oder Regelungen des EU-Rechts gelten (wie z. B. CE-Richtlinie). Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. 

Anwendungsbereich

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 gilt für alle Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, soweit für sie keine anderen spezifischen Sicherheitsbestimmungen bestehen. Darunter fallen auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.

Sie gilt als “Dachregelung”. Wenn also in den spezielleren Vorschriften bestimmte Aspekte nicht geregelt sind, wie z.B. Cybersicherheit oder die Anwendung von KI (Künstliche Intelligenz), dann sind die in der GPSR geregelten Sicherheitsaspekte ergänzend anzuwenden.

Ausgenommen sind allerdings:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • ​​​​​​​lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
  • ​​​​​​​Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • ​​​​​​​Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139
  • Antiquitäten
  • ​​​​​​​Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. 
Neue Regeln für den Onlinehandel

Online-Marktplätze

Online-Marktplätze
Die Verordnung (EU) 2023/988 bezieht erstmals Online-Marktplätze mit ein. Neben Änderungen der Dokumentations- und Meldepflichten für Hersteller wurde der Rahmen der Wirtschaftsakteure erweitert. So wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen aufgenommen (Artikel 4).

Anbieter von Online-Marktplätzen sind verpflichtet, sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einführen, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der GPSR sicherstellen (Artikel 22).

Um Verbraucher bzgl. sicherer Produktnutzung zu informieren (z. B. im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs), müssen die Anbieter garantieren können, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt und informiert werden können.

Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, können diese Daten für Rückrufe und Sicherheitswarnungen nutzen (Artikel 35).

Kommt es zu einem Produktsicherheitsrückruf, sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Verbrauchern aus eigenem Antrieb wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe in Form von zwei der folgenden Maßnahmen anzubieten (Artikel 37):

  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität),
  • Angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht. 
    Rückrufanzeigen erfolgen dabei einer definierten Form (Artikel 36). 
Fernabsatz (Online-Handel)

Wirtschaftsakteure im Fernabsatz (Online-Händler) müssen ein online bereitgestelltes Produkt mit einem Minimum von eindeutigen Angaben gut sichtbar versehen (Artikel 4 und Artikel 19). Diese sind:

Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt, 
Angaben, welche die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Produktart und sonstiger Identifikationsmerkmale, 
Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der neuen Produktsicherheitsverordnung oder einen anderen EU-Vorschrift vorgesehen sind. Diese müssen für den Verbraucher leicht verständlich und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen leicht zu finden sein. 

Änderung eines Produkts

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Das Produkt wurde in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;
  • Die Art der Gefahr wurde verändert, eine neue Gefahr geschaffen oder der Risikograd erhöht; und die Änderungen wurden nicht vom Verbraucher selbst oder in seinem Auftrag für seine eigenen Zwecke vorgenommen.
  • Für bestimmte Produkte, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen können, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das von den betroffenen Wirtschaftsakteuren übernommen werden muss. 
Verpflichtung der Hersteller zur Durchführung einer internen Risikoanalyse

Hersteller sind verpflichtet, für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Eine Bagatellklausel, die einfache Trivialprodukte ausnimmt, gibt es nicht. In Abhängigkeit von den Produktrisiken können weitere Pflichten hinzukommen. Der Hersteller muss die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereithalten.

Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung der Sicherheit zu berücksichtigen:

Eigenschaften des Produkts (Gestaltung, Konstruktion, technische Merkmale, Gebrauchsanweisung, Verpackung)

  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Kennzeichnung des Produkts
  • verbraucherspezifische Aspekte (z. B. betroffene Verbrauchergruppen, geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit)
  • Erscheinungsbild des Produkts, wenn es den Verbraucher zu einer anderen als der bestimmungsgemäßen Verwendung verleiten könnte
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • sich entwickelnde, lernende und prädikative Funktionen des Produkts. 
Zusammenstellen der technischen Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers des Bevollmächtigten;
  • eine kurze Beschreibung des Produkts;
  • die Produktkennzeichnung, z. B. Seriennummer;
  • Bezeichnung und Anschrift der am Entwurf und an der Herstellung des Produkts beteiligten Betriebsstandorte;
  • Name und Anschrift einer etwaigen notifizierten Stelle*, die bei der Konformitätsbewertung des Produkts hinzugezogen wurde;
  • Nennung des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens;
  • die EU-Konformitätserklärung;
  • das Typenschild und die Gebrauchsanweisung;
  • Nennung der maßgeblichen Vorschriften, denen das Produkt entspricht;
  • Nennung der technischen Normen, deren Einhaltung geltend gemacht wird;
  • eine Aufstellung der Bauteile/Komponenten;
  • Prüf- und Messergebnisse.
  • Der Hersteller sollte Auskunft darüber geben können, wo und wie die verschiedenen Elemente der technischen Dokumentation archiviert und verwaltet werden.

    Die Sprache der technischen Dokumentation ist frei wählbar. Die Marktüberwachungsbehörden können jedoch eine Übersetzung verlangen. Unter Umständen kann auch eine elektronische Übermittlung erfolgen, wenn dies von den Behörden gewünscht wird. 
Meldung bei Unfällen durch das Produkt

Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch sein Produkt entstanden sind, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20). Einführer und Händler sind ebenfalls verpflichtet, Unfälle zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, und zwar an den Hersteller. Falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, muss die “verantwortliche Person” den Unfall melden, bzw. muss an sie gemeldet werden. Anbieter von Online-Marktplätzen melden an das “betreffende Unternehmen” und Wirtschaftsakteure, die über die Schnittstelle angeboten haben; an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety-Business-Gateway und an den Hersteller. 

Informationsquellen

Hier können Sie sich informieren:

Ansprechpartner zum Thema Allgemeine Produktsicherheit

Produktsicherheit

Sebastian Gläser

M.A. Politikwissenschaft
Referent Finanzierung und Förderung
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Finanzierung und Förderung
  • Existenzgründung
  • Produktkennzeichnung
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-335
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Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

Tätigkeitsbereiche
  • Abfallberatung und Umweltrecht
  • Produktkennzeichnung
  • Energieeffizienz und Klimaschutz
Zuständigkeiten
  • Newsletter Eco-Post
Kontakt
Kontaktformular vCard 0931 4194-364
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