Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich anzuwenden. Sie löst die bisher geltende Richtlinie zur Allgemeinen Produktsicherheit RaPS ab.
Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Anforderungen an die Produktsicherheit. In den Anwendungsbereich fallen nur Produkte, für die nicht bereits andere Bestimmungen oder Regelungen des EU-Rechts gelten (wie z. B. CE-Richtlinie). Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 gilt für alle Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, soweit für sie keine anderen spezifischen Sicherheitsbestimmungen bestehen. Darunter fallen auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.
Sie gilt als “Dachregelung”. Wenn also in den spezielleren Vorschriften bestimmte Aspekte nicht geregelt sind, wie z.B. Cybersicherheit oder die Anwendung von KI (Künstliche Intelligenz), dann sind die in der GPSR geregelten Sicherheitsaspekte ergänzend anzuwenden.
Ausgenommen sind allerdings:
Online-Marktplätze
Die Verordnung (EU) 2023/988 bezieht erstmals Online-Marktplätze mit ein. Neben Änderungen der Dokumentations- und Meldepflichten für Hersteller wurde der Rahmen der Wirtschaftsakteure erweitert. So wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen aufgenommen (Artikel 4).
Anbieter von Online-Marktplätzen sind verpflichtet, sich beim Safety-Gate-Portal zu registrieren und Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einführen, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der GPSR sicherstellen (Artikel 22).
Um Verbraucher bzgl. sicherer Produktnutzung zu informieren (z. B. im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs), müssen die Anbieter garantieren können, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt und informiert werden können.
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, können diese Daten für Rückrufe und Sicherheitswarnungen nutzen (Artikel 35).
Kommt es zu einem Produktsicherheitsrückruf, sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Verbrauchern aus eigenem Antrieb wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe in Form von zwei der folgenden Maßnahmen anzubieten (Artikel 37):
Wirtschaftsakteure im Fernabsatz (Online-Händler) müssen ein online bereitgestelltes Produkt mit einem Minimum von eindeutigen Angaben gut sichtbar versehen (Artikel 4 und Artikel 19). Diese sind:
Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt,
Angaben, welche die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Produktart und sonstiger Identifikationsmerkmale,
Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der neuen Produktsicherheitsverordnung oder einen anderen EU-Vorschrift vorgesehen sind. Diese müssen für den Verbraucher leicht verständlich und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen leicht zu finden sein.
Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Hersteller sind verpflichtet, für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Eine Bagatellklausel, die einfache Trivialprodukte ausnimmt, gibt es nicht. In Abhängigkeit von den Produktrisiken können weitere Pflichten hinzukommen. Der Hersteller muss die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereithalten.
Folgende Aspekte sind bei der Beurteilung der Sicherheit zu berücksichtigen:
Eigenschaften des Produkts (Gestaltung, Konstruktion, technische Merkmale, Gebrauchsanweisung, Verpackung)
Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch sein Produkt entstanden sind, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20). Einführer und Händler sind ebenfalls verpflichtet, Unfälle zu melden, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, und zwar an den Hersteller. Falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, muss die “verantwortliche Person” den Unfall melden, bzw. muss an sie gemeldet werden. Anbieter von Online-Marktplätzen melden an das “betreffende Unternehmen” und Wirtschaftsakteure, die über die Schnittstelle angeboten haben; an die Marktüberwachungsbehörde über das Safety-Business-Gateway und an den Hersteller.
M.A. Politikwissenschaft
Referent Finanzierung und Förderung
Würzburg
M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg