Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“ dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ins nationale Recht. Das KrWG bildet die Grundlage für eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen, die für Unternehmen jeglicher Branchen relevant sind.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ausführliche Informationen und Mitteilungen zur Anwendung des KrWG erarbeitet. Diese sind sach- und fachkundige Erläuterungen, die keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, sondern helfen sollen, bei der KrWG-Umsetzung auftauchende Fragen und Probleme zu lösen.
Für eine Anzeige nach § 53 und § 54 KrWG steht auf der Seite der zentralen Koordinierungsstelle der Länder, ZKS Abfall, Formulare und Vordrucke zur Verfügung. Das vollständig ausgefüllte Formblatt kann an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gesandt werden.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Juli 2014 gilt die Anzeige- und Erlaubnispflicht auch für Unternehmen die Abfälle im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten sammeln, befördern, handeln oder makeln. Dies trifft z.B. auf Händler zu, die leere Verpackungen vom Kunden wieder mitnehmen oder Handwerker, die Abfälle oder Bauschutt von der Baustelle zum eigenen Firmengelände transportieren.
Dabei gibt es aber einige Ausnahmen. Diese werden in der am 20. November 2013 veröffentlichten "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" geregelt.
Am 01.01.2019 hat das Verpackungsgesetz die bisher gültige Verpackungsverordnung abgelöst. Für den Vollzug wurde eine neue Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen.
Wie bisher sind Erstinverkehrbringer verpackter Ware (im Gesetz "Hersteller" genannt) verpflichtet sich für die Entsorgung dieser Verpackungen an einem Dualen System zu beteiligen.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind jene, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und über die gängigen Entsorgungskanäle, wie zum Beispiel Papiertonne, Gelber Sack oder Altglas-Sammelcontainer entsorgt werden.
Beispiele sind:
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat als ersten Überblick einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt.
Das Verpackungsgesetz adressiert zudem auch neue Pflichten an die betroffenen "Hersteller"
Das Melderegister ist öffentlich einsehbar. Es dürfen nur noch bei der Zentralen Stelle gemeldete Erstinverkehrbringer Verpackungen abgeben. Andernfalls drohen Vertriebsverbote und Geldbußen.
Infos auf der Website der ZSVRSeit dem 24. März 2006 müssen Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten die Rücknahme und Entsorgung von privat genutzten Geräten organisieren und finanzieren. Bereits seit dem 24. November 2005 dürfen nur noch Hersteller und Importeure, die beim Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind, neue Geräte in Verkehr bringen.
Der Registrierungspflicht unterliegen alle Hersteller, ganz gleich, ob die Geräte für private oder für gewerbliche Nutzer bestimmt sind. Die Registrierung erfolgt online über das Internet unter www.stiftung-ear.de. Hersteller/Importeure von Geräten für private Nutzer (b2c-Geräte) müssen bei der Registrierung eine finanzielle Garantie für die spätere Entsorgung von Elektroschrott nachweisen.
Die registrierten Hersteller und Importeure von b2c-Geräten werden dann vom EAR angewiesen, volle Altgerätecontainer bei den kommunalen Sammelstellen abzuholen und die Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abholverpflichtung richtet sich nach dem jeweiligen Absatzanteil des Herstellers. In der Regel werden verpflichtete Hersteller/Importeure private Entsorgungsunternehmen mit der Abholung und Entsorgung beauftragen. Sie können sich dazu auch mit anderen Herstellern zusammenschließen.
Neue B2c-Geräte müssen mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein, der Hersteller/Importeur muss auf dem Gerät eindeutig zu identifizieren sein. Auch gewerblich genutzte Geräte (b2b-Geräte), die nach dem 24 März 2006 erstmals in Verkehr gebracht wurden, muss grundsätzlich der Hersteller entsorgen. Hersteller und Nutzer können allerdings davon abweichende Regelungen treffen. Formulierungshilfen für entsprechende Vereinbarungen bietet eine ZVEI-Broschüre, die unter www.zvei.org herunter geladen werden kann.
FAQs auf der Website der Stiftung earDas Batteriegesetz (BattG), das die vorherige Batterieverordnung ablöste, ist am 01.12.2009 in Kraft getreten. Alle Unternehmen, die Batterien in Deutschland herstellen oder aus dem Ausland einführen und hier in Verkehr bringen, müssen dies anzeigen. Mit der Novelle des Batteriegesetzes 2020 erfolgt die Registrierung bei der Stiftung ear.
Betroffen sind auch Importeure, die elektrische und elektronische Geräte einführen, in die Batterien eingebaut oder eingelegt sind oder denen Batterien beiliegen.
Der Verkauf von Batterien, die im Batteriegesetz definierte Grenzwerte gefährlicher Stoffe wie Quecksilber oder Cadmium überschreiten, ist verboten.
Grundsätzlich alle Batterien und Akkus müssen mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Zudem ist auf Akkus eine Kapazitätsangabe anzubringen.
Außerdem sind Hersteller oder Importeure für die Rücknahme der Altbatterien und -Akkus verantwortlich. Dafür wurden verschiedene Rücknahmesysteme eingerichtet, an denen sich die Hersteller beteiligen.
Kunden muss es ermöglicht werden, alte Batterien und Akkus im Handel oder an anderen Rücknahmestellen kostenfrei abzugeben. Von dort werden diese von den Rücknahmesystemen abgeholt und fachgerecht entsorgt.
Informationen auf der Website der Stiftung earDie Entsorgung von Gewerbeabfällen wird in der Gewerbeabfallverordnung geregelt. Die novellierte Verordnung trat am 1. August 2017 in Kraft.
Im wesentlichen schreibt die Verordnung eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Außerdem enthält sie Anforderungen an die Behandlung und Verwertung der Abfälle.
Es müssen nun folgende sieben Abfallfraktion getrennt gesammelt werden
Außerdem wurde ein Auffangtatbestand geschaffen, der eine Getrenntsammlung
weiterer produktionsspezifischer Abfälle verlangt.
Zudem umfasst der Bereich der biologisch abbaubaren Abfälle nun auch Landschaftspflegeabfälle, sowie biologisch abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
Die Verordnung benennt ausdrücklich Dokumentationspflichten des Abfallerzeugers. Dokumentiert werden muss:
Eine solche Dokumentation kann erfolgen durch zum Beispiel Lagepläne oder Fotos, Wiegescheine oder Rechnungen des Entsorgers, Vergleich von Angeboten. Außerdem muss der Dokumentation eine Erklärung des Entsorgers über den beabsichtigten Verbleib des getrennt gesammelten Abfalls beiliegen.
Diese Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat in ihrer 2019 überarbeiteten Mitteilung M 34 hinweise zum Vollzug veröffentlicht.
Zum Verordnungstext'Entsorgungsfachbetrieb' darf sich ein Betrieb nur dann nennen, wenn er einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat oder das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft trägt.
Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, Technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften deutschlandweit findet man im Entsorgungsfachebtrieberegister der ZKS Abfall. Die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebs ergeben sich aus der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen müssen regelmäßig an Fachkundelehrgängen teilnehmen, die vom LfU anerkannt sind.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat in § 56 den Begriff des Entsorgungsfachbetriebs definiert. Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine jährliche Überprüfung einschließt.
Betriebe, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, können Entsorgungsfachbetriebe werden, wenn sie die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) erfüllen.
In der EfbV ist auch geregelt, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde u.a. durch den Besuch von Fachkundelehrgängen (Grundlehrgänge) nachweisen müssen. Die betreffenden Personen müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.
Grundlehrgänge dauern in der Regel 4 bis 5 Tage, die Fortbildungslehrgänge 2 Tage. Die Lehrgänge müssen behördlich anerkannt sein. Bei bayerischen Lehrgangsveranstaltern werden die Lehrgänge durch das Bayerische Landesamt für Umwelt anerkannt.
Für die Transportgenehmigung ist im Rahmen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) - löst die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung ab - ebenfalls der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. Die betreffenden Personen müssen an einem Grundlehrgang und regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.
Hierzu können die Lehrgänge für Entsorgungsfachbetriebe besucht werden, da das Programm weitgehend übereinstimmt. Einige Lehrgangsveranstalter bieten aber auch spezielle, kürzere Lehrgänge für die Transportgenehmigung und für Entsorgungsfachbetriebe, die nur einsammeln und befördern, an.
Am 1. April 2010 traten die §§ 17 bis 22 der novellierten Nachweisverordnung in Kraft. Diese schreiben grundsätzlich eine elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens (eANV) für alle gefährlichen Abfälle vor, sofern nicht Ausnahmeregelungen greifen. Zur elektronischen Abwicklung benötigen alle Beteiligten jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des deutschen Signaturgesetzes.
Eine elektronische Signatur hat dieselbe Funktion wie eine handschriftliche Unterschrift. Man benötigt dazu eine individuelle Signaturkarte, ein Kartenlesegerät und eine Anwendungssoftware.
Eine Signaturkarte muss man immer persönlich beantragen – entweder über das PostIdent-Verfahren, bei dem der Antrag via Internet gestellt wird und sich der Antragssteller danach bei einem Postamt ausweist (siehe www.signtrust.de) oder beim Kooperationspartner eines Trustcenters.
Ihr IHK-Ansprechpartner zur digitalen Signatur ist Harald Müller, Tel. (09 31) 41 94 - 2 66,
E-Mail:
Jeder Mitarbeiter, der im Rahmen des eANV elektronisch signiert, benötigt eine eigene Signaturkarte. Es ist dringend davon abzuraten, dass sich mehrere Mitarbeiter eine Signaturkarte teilen. Denn jede Unterschrift, die mit einer Signaturkarte getätigt wird, fällt auf ihren rechtmäßigen Inhaber zurück – nur er ist dafür verantwortlich. In die Signaturkarte kann neben dem Namen des Inhabers auch seine Firmenzugehörigkeit mit aufgenommen werden. Erforderlich ist das im Rahmen des eANV aber nicht.
Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens müssen insbesondere Entsorgungsnachweise und Abfallbegleitscheine elektronisch signiert werden.
Für Übernahmescheine ist eine elektronische Signatur nicht erforderlich. Insoweit benötigt ein Abfallerzeuger dann keine elektronische Signatur, wenn er alle seine gefährlichen Abfälle im Rahmen von Sammelentsorgungen abgibt. (Dies ist möglich bei einem Abfallaufkommen von maximal 20 Tonnen pro Jahr und Abfallschlüssel.)
Auch beim elektronischen Abfallnachweisverfahren müssen der Abfallerzeuger, der Abfallbeförderer und der Abfallentsorger nacheinander auf dem Abfallbegleitschein unterschreiben. Die einzelnen Signaturen werden dabei in einer sogenannten „Layer-Technik“ angebracht, das heißt die Erklärungen und Signaturen der drei Parteien werden hier in einer einzigen Datei übereinander geschichtet.
M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg