Ihr Unternehmen ist als Personengesellschaft ins Handelsregister eingetragen.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wäre eine geeignete Rechtsform für Ihr Unternehmen.
Mehrere Kaufleute, die eine gemeinschaftliche Firma gründen möchten, können Sich zur OHG zusammenschließen. Die Gesellschafter müssen keine Kapitaleinlage leisten, haften aber persönlich.
Die OHG hat mindestens zwei Gesellschafter. Sie muss in notariell beglaubigter Form in das Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. eine Mischfirma gewählt werden. Als notwendiger Rechtsformzusatz muss "offene Handelsgesellschaft" oder "oHG" geführt werden. Beispiel: "Retros oHG". Auf Geschäftsbriefen muss die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, die Nennung des Registergerichts und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, aufgeführt sein.
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, sind auf den Geschäftsbriefen neben der Firma der "GmbH & Co. OHG" ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für diese Gesellschaften beispielsweise nach dem GmbH-Gesetz bzw. dem Aktiengesetz vorgeschriebenen Angaben.
Wir empfehlen darüber hinaus eine markenrechtliche Überprüfung der Bezeichnung. Hierzu bieten wir regelmäßig Marken- und Patentsprechtage an.