Ihr Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eignet sich für Ihre gemeinsame Unternehmung.
Mehrere Kleingewerbetreibende können sich ohne Eintragung ins Handelsregister zur GbR zusammenschließen und unterliegen weiterhin dem BGB. Es ist dabei kaum bürokratischer Aufwand nötig.
Sie hat mindestens zwei Gesellschafter. Die GbR ist nicht in das Handelsregister eingetragen. Damit besteht für sie auch nicht die Möglichkeit, einen Firmennamen zu führen.
Wer als Unternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muss seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom 25.03.2009 im Geschäftsverkehr nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten.
Allerdings ist darauf zu achten, dass der Gewerbetreibende gemäß § 37 HGB nicht firmenähnlich im Geschäftsverkehr auftritt. Die Abgrenzung zwischen der im Handelsregister eingetragenen Firma von anderen geschäftlichen Kennzeichen wie beispielsweise Geschäftsbezeichnungen ist schwierig und muss im Einzelfall geklärt werden.
Wir empfehlen darüber hinaus eine markenrechtliche Überprüfung der Bezeichnung. Hierzu bieten wir regelmäßig Marken- und Patentsprechtage an.
Die Regelungen hinsichtlich der Impressumspflichten bleiben unverändert. Mehr in unserem Bereich E-Business.
Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.