Sie gründen allein

Ihr Unternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Einzelunternehmen

Für Ihre Unternehmung können Sie sich als Einzelunternehmer ohne Eintragung ins Handelsregister selbständig machen.

Der nicht eingetragene Einzelunternehmer unterliegt den Regelungen des BGB und hat relativ geringe Aufzeichnungspflichten. Für ein Kleingewerbe ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb eignet sich diese Rechtsform meist am besten.

Einzelunternehmen

Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muss seit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes (MEG III) vom 25.03.2009 im Geschäftsverkehr nicht mehr mit dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auftreten. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Gewerbetreibende gemäß § 37 HGB nicht firmenähnlich im Geschäftsverkehr auftritt.  

Ferner muss gemäß § 14 Abs. 4 Punkt 1 UStG der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angegeben werden.

Lesen Sie auch unsere Informationen unter "Pflichtangaben auf Rechnungen".

Die Abgrenzung zwischen der im Handelsregister eingetragenen Firma von anderen geschäftlichen Kennzeichen wie beispielsweise Geschäftsbezeichnungen ist schwierig und muss im Einzelfall geklärt werden.

Die Regelungen hinsichtlich der Impressumspflichten bleiben unverändert. Mehr in unserem Bereich E-Business.

Wir empfehlen darüber hinaus eine markenrechtliche Überprüfung der Bezeichnung. Hierzu bieten wir regelmäßig Marken- und Patentsprechtage an.

Geschäftsbezeichnung

Geschäftsbezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftslokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig.  

Hier finden Sie unser Merkblatt zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.