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Ihr Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen.

Eingetragener Kaufmann | Eingetragene Kauffrau

Eine Anmeldung als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (e.K., e.Kfr. oder e. Kfm.) ist die für Ihre selbständige Tätigkeit empfehlenswerte Variante.

Im Handelsregister eingetragene Kaufleute unterliegen den Rechten und Pflichten des Handelsgesetzbuches. Sie haben das Recht zur Führung einer Firma und genießen eine höhere Reputation aufgrund ihrer kaufmännischen Geschäftsführung, die unter anderem den Jahresabschluss und die doppelte Buchführung umfasst.

Eingetragener Kaufmann

Wird das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so kann eine Firma (Name des Unternehmens) in Form einer Personen-, Sach-, Phantasie-Firma bzw. Mischfirma gewählt werden. Als Rechtsformzusatz muss der eingetragene Einzelunternehmer "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder die Abkürzung "e. K .","e. Kfm." oder "e. Kfr." führen.

Beispiel: "Müller eingetragener Kaufmann" oder "Müller eingetragene Kauffrau" oder "Klaus Müller e. K.","Verena Müller e. Kfr." oder "Retros e. K." (= Phantasiebezeichnung).

Geschäftsbezeichnung

Geschäftsbezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftslokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig.  

Im Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen auf Geschäftsbriefen die Firma, den Rechtsformzusatz, den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angeben.

Hier finden Sie unser Merkblatt zu den Angaben auf Geschäftsbriefen.

Unser Service für Ihre Handelsregistereintragung

Prüfung Ihrer Firmierung

Sie möchten Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen? Sie firmieren um oder verlegen Ihren Sitz? Gerne prüfen wir bereits im Vorfeld Firma und Unternehmensgegenstand und erstellen in der Regel innerhalb von drei Tagen ein kostenfreies Gutachten zur Vorlage beim Registergericht.

Auch wenn die Vorprüfung durch die IHK nicht verpflichtend ist, können dadurch Zusatztermine beim Notar und damit auch zusätzliche Kosten oftmals vermieden werden. Die endgültige Entscheidung über die Eintragung und damit über die Zulässigkeit des Firmennamens ist jedoch dem Registergericht vorbehalten.

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