Ihr Unternehmen muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eignet sich für Ihre gemeinsame Unternehmung.
Mehrere Kleingewerbetreibende können sich ohne Eintragung ins Handelsregister zur eGbR zusammenschließen und unterliegen weiterhin dem BGB. Allerdings muss die eGbR über einen Notar im Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Sie hat mindestens zwei Gesellschafter. Die eGbR ist in das Gesellschaftsregister eingetragen. Damit führt sie einen eigenen Name (Firma) mit dem Rechtsformzusatz "eingetragene GbR" oder "eGbR". Die Firmierung unterliegt den firmenrechtlichen Vorgaben Irreführung und Kennzeichnungskraft gemäß §§ 18 und 30 HGB (Handelsgesetzbuch). Eine kostenfreie Namensprüfung können Sie hier anfragen: Stellungnahme Firmenvoranfrage (ihk.de)
Wir empfehlen darüber hinaus eine markenrechtliche Überprüfung der Bezeichnung. Hierzu bieten wir regelmäßig Marken- und Patentsprechtage an.
Die Regelungen hinsichtlich der Impressumspflichten bleiben unverändert. Mehr in unserem Bereich E-Business.
Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
In unserem Merkblatt finden Sie weitere Informationen zur eGbR.