: Bayern verlängert die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) bis zum 30. Juli 2022. Corona-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt mit Erleichterungen bestehen.
: Bereits bisher musste der Arbeitgeber die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen. Mit dem neuen Nachweisgesetz wird diese Liste erweitert…
: Arbeitgeber können zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
: Im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG darf der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.
: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird nicht über den 25. Mai 2022 hinaus verlängert.
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