Geschäftsführerhaftung wegen Erwerbs der Aktiva einer anderen Firma

Das OLG Frankfurt/Main hat sich zur Frage geäußert, wann der Geschäftsführer einer GmbH dieser gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 134, 143 InsO) verpflichtet, wenn er beim Erwerb von Aktiva einer BGB-Gesellschaft für den Firmenwert einen überhöhten Preis gezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn wertbildende Faktoren, die den Wert eines Unternehmens für potentielle Käufer über den Wert der einzelnen Vermögengegenstände hinaus im Hinblick auf künftige Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden steigern, nicht festzustellen sind.

OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 02.06.2017 - Az.: 25 U 107/13