BVerwG: Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

Vorverpackung muss nicht nur Füllgewicht, sondern auch Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen enthalten

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 9. März 2023 (3 C 15.21) entschieden.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Das BVerwG verwies auf Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV, wonach auf einer Vorverpackung, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben sind. Die Produkte der Klägerin unterfielen dieser Vorschrift. Für ihre Annahme, die Vorschrift sei nicht anzuwenden auf Vorverpackungen, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, fände sich im maßgeblichen Unionsrecht kein Anhaltspunkt.

Nach Ansicht des BVerwG greife die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe habe für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördere den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht würden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet. Insbesondere sei es ihnen nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch angesichts produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl so anzugeben, dass sie nicht gegen die Vorschriften über die maximal zulässigen Füllmengenabweichungen verstoßen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023