Adresse eines Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus.

Die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus. (Amtlicher Leitsatz)

BGH , Urteil vom 7.7.2023 , V ZR 210/22