Entsendung nach Österreich: Gesetzliche Pflichten für deutsche Arbeitgeber

Im Jahr 2022 enthüllte die österreichische Finanzpolizei alarmierende Fälle von Arbeitnehmer:innen, die in Österreich tätig waren und trotzdem unterhalb der Standards des heimischen Kollektivvertrages entlohnt wurden. Insgesamt wurden 362 Verstöße erfasst, was zu entscheidenden Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping führte.

Die verhängten Geldstrafen überstiegen die Marke von 3 Millionen Euro, eine ernsthafte Warnung für Unternehmen, die sich nicht an die geltenden Gesetze hielten.  

Das Bundesgesetz gegen Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) ist ein zentraler Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmer:innen vor ungerechten Entlohnungspraktiken zu schützen und zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten. . Im Jahr 2022 überprüfte die Finanzpolizei gemäß dem jährlichen Kontrollplan des Finanz- und Arbeitsministeriums 1.019 Betriebe mit insgesamt 3.212 nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitskräften. Die identifizierten Verstöße gegen das LSD-BG im Jahr 2022 führten zu 838 Strafanträgen durch die Finanzpolizei. Die Geldstrafen beliefen sich auf insgesamt 4,58 Millionen Euro, Betroffen waren 1.388 Arbeitnehmer:innen. Ein Großteil der Strafen entfiel auf Unterentlohnung, während in anderen Fällen Geldbußen wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Melde- oder Lohnunterlagen sowie Nichtbereithaltung von Unterlagen verhängt wurden.

Die Anforderungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmer:innen von Deutschland nach Österreich sind zahlreich und erfordern eine genaue Beachtung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dazu zählen die rechtzeitige ZKO3-Meldung vor Arbeitsbeginn, die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen sowie die strikte Einhaltung der Mindestgehaltsbestimmungen.  

Deutsche Unternehmen, die Mitarbeiter:innen nach Österreich entsenden, sollten sich der strengen Überwachung durch die österreichische Finanzpolizei bewusst sein. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dient als Schutz vor erheblichen finanziellen Sanktionen.

Zum Abschluss ist zu erwähnen, dass derzeit ein Initiativantrag zur Änderung des LSD-BG vorliegt, um technische Anpassungen vorzunehmen und den Prozess der Eintreibung und Vollstreckung von Strafen im Ausland zu erleichtern. Die Verabschiedung der Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) fungiert als verlässlicher Partner für deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer:innen nach Österreich entsenden und dabei die gesetzlichen Pflichten erfüllen möchten. Gegen ein Honorar bietet die DHK in Österreich umfangreiche Unterstützung bei der ZKO3-Meldung, der Bereithaltepflicht von Unterlagen sowie der Überprüfung auf mögliche Unterentlohnung an.

Ansprechpersonen der DHK:

Kiymet Baba, LL.B. (WU)                         Beatrix Holzbauer, LL.M. Eur., MBA
Rechtsreferentin                                       Stellv. Hauptgeschäftsführerin | Leiterin Recht
kiymet.baba@dhk.at                                 beatrix.holzbauer@dhk.at
+43 1 545 14 17 – 16                                +43 1 545 14 17 - 25

 

Text: Deutsche Handelskammer in Österreich

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