Einreichung der GmbH-Gesellschafterliste

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 3 Wx 57/20

 

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einreichung einer Gesellschafterliste an das Registergericht in bestimmten Fällen zulässig ist, auch wenn sich zwischenzeitlich keine Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligungen ergeben hat.

Das Registergericht hatte die vom Notar übermittelte Gesellschafterliste, die bei unverändertem Gesellschafterbestand um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters erweitert wurde, zurückgewiesen. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass § 40 Abs. 1 Satz 1-3 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nach § 8 EGGmbHG (GmbHG-Einführungsgesetz) für die gegenständliche Gesellschaft erst dann zu beachten sei, wenn wegen einer personellen Veränderung der Gesellschafter eine neue Liste einzureichen ist.

Das OLG ist der Ansicht, dass zwar keine Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bestand. Allerdings ergibt sich aus § 40 GmbHG nicht zwangsläufig, dass die Gesellschafterliste nur dann und nicht auch in anderen Fällen eingereicht werden darf.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.4.2020 – Az. 3 Wx 57/20