Keine Wahrung der Schriftform

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2018 - 4 U 60/18

Die Schriftform des § 550 S. 1 BGB (Mietvertrag) ist bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch ein einzelnes Mitglied einer GbR nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz eindeutig zum Ausdruck kommt.

Verursacht eine Vertragspartei den Formmangel schuldhaft, aber nicht arglistig, so ist es ihr nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen.