Seit dem Inkrafttreten des MoPeG ist nicht mehr erforderlich, in den Namen einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners aufzunehmen.
BGH Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 23/2
Seit dem Inkrafttreten des MoPeG ist nicht mehr erforderlich, in den Namen einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners aufzunehmen.
BGH Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 23/2