Unterscheidbarkeit der Firma nach § 30 HGB

Eine neu gewählte Firma kann im Rahmen der Anmeldung durch das Registergericht beanstandet werden, wenn diese sich bei nahezu identischen Sachfirmenbestandteilen lediglich durch drei vorangestellte Buchstaben unterscheiden, diese aber bis auf den in der Mitte liegenden Vokal identisch sind.

Sind die Gesellschaften in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig, sind an die Unterscheidbarkeit wegen der dadurch naheliegenden Verwechslungsgefahr grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen.

KG Beschluss vom 17.5.2024 – 22 W 10/2