Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber: DDG ersetzt TMG – aus TTDSG wird TDDDG

Das Telemediengesetz (TMG) wird durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.

Dies ist für alle Webseitenbetreiber besonders relevant, da im alten TMG unter anderem die Impressumspflicht geregelt war. Diese Pflicht entfällt nicht, vielmehr ist der ehemalige § 5 TMG nun im neuen § 5 DDG enthalten. Die Anforderungen bleiben dabei unverändert. Wichtig: Wenn in Ihrem Impressum bislang noch auf § 5 TMG verwiesen wird, sollten Sie diesen Verweis unverzüglich durch § 5 DDG ersetzen oder komplett streichen. Ein Verweis auf das Gesetz ist nicht zwingend erforderlich. Hintergrund für das neue DDG ist der sogenannte Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union. Dieser soll für mehr Sicherheit und Transparenz im Internet sorgen, indem illegale Einträge, Hassreden und Ähnliches schneller entfernt werden können. Zudem soll die Sicherheit und Transparenz von digitalen Plattformen verbessert werden. Eine weitere Änderung betrifft das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das nun Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) heißt. Dies ist insbesondere für Cookie-Banner und Datenschutzerklärungen relevant. Wenn Sie bislang auf § 25 TTDSG verweisen, müssen Sie diesen Verweis nun in § 25 TDDDG ändern. Außerdem wird im Gesetz der Begriff „Telemedien“ durch „digitale Dienste“ ersetzt. Sollten Sie in Ihrem Cookie-Banner oder in Ihrer Datenschutzerklärung von „Telemedien“ sprechen, sollten Sie anstelle dessen künftig „digitale Dienste“ verwenden.