Zahlungsverkehr: EU-Verordnung über Zahlungsverzug

Die EU-Kommission hat beschlossen, die derzeitige EU-Zahlungsverzugsrichtlinie zu überarbeiten.

Die Kommission ergreift Maßnahmen, um gegen das Problem des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Europa vorzugehen. Zahlungsverzug hat erhebliche Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Jede vierte Insolvenz ist darauf zurückzuführen, dass Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden. Eine der Hauptursachen für Zahlungsverzug sind Asymmetrien in der Verhandlungsposition zwischen einem großen oder leistungsstärkeren Kunden (Schuldner) und einem kleineren Lieferanten (Gläubiger). Dies führt häufig dazu, dass Lieferanten unfaire Zahlungsbedingungen akzeptieren müssen.

Um dieses Problem anzugehen, ist eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Arbeit, mit der die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2011 überarbeitet wird. Ziel dieser Überarbeitung ist es, für Fairness im Geschäftsverkehr zu sorgen, die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten zu erhöhen, eine breitere Nutzung der Digitalisierung zu fördern und die Finanzkompetenz der Unternehmerinnen und Unternehmer zu verbessern.

Die Kommission will die geltende Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Im Gegensatz zu einer Richtlinie ist eine Verordnung unmittelbar anwendbar und enthält die gleichen Bestimmungen für die gesamte EU, was insbesondere den Unternehmen zugutekommt, die auf den grenzüberschreitenden Handel in der EU angewiesen sind. Die vorgeschlagene Verordnung räumt den Mitgliedstaaten jedoch eine gewisse Flexibilität ein, z. B. in Bezug auf die Einrichtung von Durchsetzungsstellen, Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR), die Bereitstellung von Schulungen für das Kreditmanagement und digitale Kompetenzen im Finanzbereich.

Darüber hinaus werden strengere und straffere Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsverzug in Form von maximalen Zahlungsfristen eingeführt. Er stellt sicher, dass die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt, und es werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten Zahlern zu schützen.

Derzeit ist in der geltenden Richtlinie eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für B2B-Transaktionen festgelegt. Dies kann jedoch auf 60 Tage oder mehr verlängert werden, „sofern dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“. In der Praxis haben das Fehlen einer effektiven maximalen Zahlungsfrist und die Mehrdeutigkeit der Definition des Begriffs „grob nachteilig“ in der Richtlinie dazu geführt, dass kleineren Gläubigern häufig Zahlungsfristen von 120 Tagen oder mehr auferlegt werden.

Mit dem neuen Vorschlag für eine Verordnung werden nun die geltenden Bestimmungen gestrafft und eine einheitliche maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen für alle Handelsgeschäfte, einschließlich B2B und Transaktionen zwischen Behörden und Unternehmen, eingeführt. Diese Frist wird in der gesamten EU gleich sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der EU-Kommission.