Europäisches Lieferkettengesetz verabschiedet: Neue Vorgaben für Unternehmen

Am 24. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union das europäische Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) offiziell verabschiedet.

Die Richtlinie wurde am 5. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode das bereits bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) entsprechend angepasst. Dieses bleibt weiterhin für Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben oder dort eine Zweigniederlassung betreiben, verbindlich. 

Die CSDDD gilt für Unternehmen, die nach Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates gegründet wurden, mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen und mehr als 450 Mio. Euro weltweiten Nettoumsatz erzielen. Allerdings gibt es eine gestaffelte Übergangsphase für die Anwendung der Vorschriften – gerechnet ab Zeitpunkt des Inkrafttretens:

  • Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (2027) sind zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro betroffen,
  • vier Jahre nach Inkrafttreten (2028) solche mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Millionen Euro Umsatz.
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten (2029) dann Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem weltweitem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro. Ab diesem Zeitpunkt betreffen die Vorgaben auch Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mehr als 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden und Unternehmen aus nicht EU-Staaten mit entsprechenden Umsätzen in der EU.

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Lieferkettengesetz besteht in der Reichweite der Sorgfaltspflichten. Während sich das LkSG vor allem auf direkte Zulieferer fokussiert, bezieht die EU-Richtlinie die gesamte Aktivitätenkette stärker ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen ihre gesamte Wertschöpfungskette in den Blick nehmen müssen.

Zudem legt die CSDDD ein stärkeres Gewicht auf Klimaschutzmaßnahmen. Unternehmen müssen einen Klimaschutzplan entwickeln und umsetzen, der sicher stellt, dass ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens im Einklang steht. Diese Anforderung geht über die Regelungen des LkSG hinaus, das keine expliziten Klimaschutzvorgaben enthält. Hier bestehen Anknüpfungspunkte zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Ein weiterer Unterschied betrifft die Haftungsregelungen. Das europäische Gesetz sieht eine spezifische zivilrechtliche Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, wenn ein Schaden eingetreten ist. Unternehmen sollen aber nicht für Schäden haften, die ausschließlich von Geschäftspartnern verursacht wurden.

Sie finden die verabschiedete Richtlinie unter: Directive - EU - 2024/1760 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

Berichtspflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz  (LKSG)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.

Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen, die nach der CSRD berichten, können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.