CBAM: Aktuelle Informationen der DEHSt

Am 07.05.2024 hat der Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), Herr Dr. Jürgen Landgrebe, bei einem Online-Austausch zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) Informationen zum aktuellen Stand bei CBAM gegeben.

Hier die wichtigten Ergebnisse aus der Veranstaltung.

  1. Standardwerte: Die Standardwerte für CO2-Gehalte von Importgütern können nach dem 31.07.2024 nicht mehr angewendet werden. Die DEHSt hatte sich für eine längere Gültigkeit eingesetzt. Die DEHSt setzt sich für neue Standardwerte ein, die aus den Erfahrungen der berichteten CO2-Gehalte entwickelt werden.
  2. Bericht mit genauen CO2-Angaben: Der erste CBAM-Bericht ohne Standardwerte ist am 31. Oktober fällig. 20 % des CO2-Gehaltes komplexer Waren können geschätzt werden.
  3. Bagatellgrenze: Die DEHSt setzt sich für eine neue Bagatellgrenze in der Größenordnung von ein bis zwei Tonnen CO2 ein, mit der kleine Importeure aus der Berichtspflicht entlassen werden können. Das wäre sehr hilfreich. Wichtig für die Praxis wären dabei Umrechnungsfaktoren vom Gewicht der importierten Ware auf die Menge Treibhausgase, damit die Bagatellgrenze einfach genutzt werden kann. Eine Anhebung der aktuellen niedrigen Bagatellgrenze von 150 Euro pro Lieferung ist von Seiten der EU-Kommission derzeit leider nicht geplant.
  4. Technische Unterstützung: Technische Unterstützung bei der Abgabe von Berichten leistet nur die EU-Kommission.
  5. Fehlende Daten: Ausländische Produzenten oder Exporteure müssen bis zur Oktobermeldung von den Importeuren gedrängt werden, den CO2-Gehalt ihrer Waren zu melden. Viele Importeure sind unsicher, welche Informationen sie konkret bei ihren Lieferanten abfragen sollen. Hier wäre eine genaue Information durch die DEHSt sehr wichtig. Fehlende oder zweifelhafte Rückmeldungen können und sollen von den Importeuren dokumentiert werden. Die DEHSt ist an zweifelhaften Werten interessiert.
  6. "No-Shows": Die DEHSt wird CBAM-pflichtige Unternehmen anschreiben, die bisher keine Meldung abgegeben haben. Es handelt sich um ein paar Dutzend Unternehmen. 
  7.  Nullmeldung: Wenn in einem Quartal keine CBAM-pflichtigen Waren importiert wurden, braucht keine Meldung abgegeben werden.

Hier noch zwei weiterführende Links: 
DEHSt - CO2-Grenzausgleich CBAM
Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der EU (umweltbundesamt.de)

Quelle: DIHK