: Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.
: Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.
: Soweit den Gesellschafter eine persönliche Haftung für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gem. § 93 InsO nicht durchsetzen. Die…
: Eine in Österreich erfolgte Beglaubigung nach Überprüfung der Unterschriftsleistung im Wege elektronischer Kommunikation gem. § 79 IX österr. NO ist einer Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Notar gemäß den aktuell geltenden Vorschriften…
: Bei der Beschränkung nach § 181 Fall 1 BGB ist § 112 S. 1 AktG nicht auf die Bestellung anwendbar.
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